RS Vfgh 2005/11/29 B661/04

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr PensionsO 1995 §7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Bemessung des Ruhegenusses eines Bediensteten der Gemeinde Wien nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Rechtssatz

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe die bisherige Verwaltungspraxis darin bestanden, in Fällen wie dem des Beschwerdeführers - uzw ohne, dass dafür eine Verordnung gemäß §7 Abs2 Wr PensionsO 1995 vorgelegen wäre, - die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,5 % - und nicht wie §7 Abs1 Wr PensionsO 1995 vorsieht bloß um 2 % - zu erhöhen. Im vorliegenden Fall sei die belangte Behörde von dieser Praxis abgegangen.

Keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel des Ermittlungsverfahrens.

Ob die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung von der bisherigen Praxis der erstinstanzlichen Behörde in vergleichbaren Fällen abgegangen ist, ist ohne Belang. Denn eine Änderung der Praxis einer Behörde ist für sich allein nicht geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B661.2004

Dokumentnummer

JFR_09948871_04B00661_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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