Entscheidungsdatum
13.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Pfründe A vom 17. Juli 2026 gegen eine an die Pfarre B adressierte Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 6. Juli 2026, betreffend Zurückweisung einer Berufung der Pfarre B gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 12. Dezember 2025, den
BESCHLUSS:
Rechtsgrundlagen:
§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung - BAOParagraphen 260, Absatz eins, Litera a,, 278 Absatz eins, Bundesabgabeordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Dezember 2025, Aktenzeichen ***, wurde für das Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 20 Abs. 9 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 eine Standortabgabe in der Höhe von € 1.845,89 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Dezember 2025, Aktenzeichen ***, wurde für das Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß Paragraph 20, Absatz 9, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 eine Standortabgabe in der Höhe von € 1.845,89 vorgeschrieben.
Dieser Abgabenbescheid war adressiert an die „Pfründe A in ***“ (in der Folge: „Pfründe A“).
Die Zustellung einer Bescheidausfertigung wurde verfügt an die „Pfarrkirche C“ (in der Folge: „Pfarrkirche C“).
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2026 wurde dagegen Berufung erhoben von Herrn D im Auftrag des Pfarrers namens der „Pfarre B“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 6. Juli 2026 wurde diese Berufung der Pfarre B als unzulässig zurückgewiesen. Bei der Berufungswerberin handle es sich um eine von der Adressatin unterschiedene juristische Körperschaft.
Dieser Abgabenbescheid war adressiert an die Pfarre B.
Die Zustellung einer Bescheidausfertigung wurde verfügt an Herrn D.
Dagegen richtet sich die am 17. Juli 2026 von Herrn D im Auftrag des Pfarrers für die „Pfründe A“ bei der Gemeinde *** eingebrachte Beschwerde.
Diese Beschwerde wurde seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23. Juli 2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt. Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
…
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 93. …Paragraph 93, …
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.Paragraph 246, (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260, (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278, (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen
(§ 260) noch (Paragraph 260,) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 17. Juli 2026 wurde seitens der Pfründe A als Beschwerdeführerin eine Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 6. Juli 2026 angefochten.
Ein Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (vgl. zB. VwGH 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Ein Bescheid hat gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen vergleiche VwGH 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur vergleiche zB. VwGH 2010/15/0017) zum Bescheidspruch.
Sowohl der Pfarrkirche als auch der Pfrarrpfründe (dem Pfarrbeneficium) kommt mit den ihnen zugeordneten Vermögensmassen eigene Rechtspersönlichkeit zu. Erstere wird vom Pfarrkirchenrat, letztere werden vom Pfarrer vertreten (vgl. OGH 1Ob68/74; 1Ob2337/96z; 4Ob6/02i)Sowohl der Pfarrkirche als auch der Pfrarrpfründe (dem Pfarrbeneficium) kommt mit den ihnen zugeordneten Vermögensmassen eigene Rechtspersönlichkeit zu. Erstere wird vom Pfarrkirchenrat, letztere werden vom Pfarrer vertreten vergleiche OGH 1Ob68/74; 1Ob2337/96z; 4Ob6/02i)
Die bereits vor Inkraftreten des CIC 1983 existent gewesenen juristischen Personen A Pfarrpfründe und C Pfarrkirche bleiben mit den ihnen zugeordneten Vermögensmassen neben der neuen juristischen Person Pfarre weiterhin als Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Rechts bestehen (vgl. OGH 1Ob2337/96z).Die bereits vor Inkraftreten des CIC 1983 existent gewesenen juristischen Personen A Pfarrpfründe und C Pfarrkirche bleiben mit den ihnen zugeordneten Vermögensmassen neben der neuen juristischen Person Pfarre weiterhin als Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Rechts bestehen vergleiche OGH 1Ob2337/96z).
Als Adressat des angefochtenen Bescheides wurde die Rechtsperson „Pfarre B“ bezeichnet. Die Beschwerde wurde namens der Rechtsperson „Pfarrpfründe A“ eingebracht. Diese war jedoch nicht als Bescheidadressatin genannt.
Dies bedeutet, dass die Berufungsentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin „Pfarrpfründe A“ keine Wirkungen entfalten konnte.
Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. zB. VwGH 90/16/0043). Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war vergleiche zB. VwGH 90/16/0043).
Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH 2008/05/0075, 2008/03/0168, 2011/17/0111).
Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. z.B. VwGH 2011/03/0228, 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (z.B. VwGH 2000/11/0269 mwN). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche z.B. VwGH 2011/03/0228, 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (z.B. VwGH 2000/11/0269 mwN).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:Diese vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid ist nicht an die Beschwerdeführerin „A“ adressiert und entfaltet ihr gegenüber daher keinerlei Wirkungen.
Es besteht daher im gegenständlichen Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin durch die von ihr angefochtene Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes.
Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 85/16/0113, 0114).Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen vergleiche z.B. VwGH 85/16/0113, 0114).
Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 99/10/0129, 90/04/0294). Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren vergleiche VwGH 99/10/0129, 90/04/0294).
Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war die Beschwerdeführerin gemäß § 246 Abs. 1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erweist sich als unzulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erweist sich als unzulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO durfte die Entscheidung trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre – nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO durfte die Entscheidung trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre – nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
3.3. Ergänzendes:
Der an die „Pfarrpfründe A“ als bücherliche Grundstückseigentümerin adressierte Abgabenbescheid vom 12. Dezember 2025 dürfte der Bescheidadressatin bisher noch nicht wirksam zugestellt worden sein, wurde doch die Zustellung an die „Pfarrkirche C“ verfügt und konnte demnach für die „Pfarrpfründe A“ keine Wirksamkeit erlangen. Mangels wirksamer Bescheiderlassung dürfte eine Zahlungspflicht der „Pfarrpfründe A“ somit noch nicht bestehen.
Schlagworte
Finanzrecht; Standortabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Rechtsverletzungsmöglichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1183.001.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026