Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Durch ein Kabel, welches während der Ladezeit des Elektrofahrzeuges unbeaufsichtigt auf dem Gehsteig liegt, ist eine Stolpergefahr für Fußgänger – insbesondere für ältere, mobilitätseingeschränkte oder blinde Personen – gegeben. Die dadurch bewirkte mangelnde Barrierefreiheit des Gehsteigs stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerkehrs dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Gehsteig; verkehrsfremde Zwecke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1336.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026