Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Die Ausnahme nach § 82 Abs 3 lit b StVO dient dem Zweck, Notfälle, bei denen Fahrzeuge betriebsunfähig geworden sind, rasch zu bewältigen, ohne dass dafür eine formale Bewilligung beantragt werden muss.Die Ausnahme nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera b, StVO dient dem Zweck, Notfälle, bei denen Fahrzeuge betriebsunfähig geworden sind, rasch zu bewältigen, ohne dass dafür eine formale Bewilligung beantragt werden muss.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Gehsteig; verkehrsfremde Zwecke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1336.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026