Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Das Laden eines Elektrofahrzeuges stellt zwar einen verkehrsbezogenen Vorgang dar, jedoch ist die Verlegung eines Kabels über einen Gehsteig unzweifelhaft eine verkehrsfremde Maßnahme für den Fußgängerverkehr iSd § 82 Abs 1 StVO.Das Laden eines Elektrofahrzeuges stellt zwar einen verkehrsbezogenen Vorgang dar, jedoch ist die Verlegung eines Kabels über einen Gehsteig unzweifelhaft eine verkehrsfremde Maßnahme für den Fußgängerverkehr iSd Paragraph 82, Absatz eins, StVO.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Gehsteig; verkehrsfremde Zwecke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1336.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026