Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und (EU) 2020/2184 schützen die „menschliche Gesundheit“ im Allgemeinen, richten sich an die Mitgliedstaaten und räumen keine unbedingten und hinreichend bestimmten Parteienrechte Einzelner ein.
Schlagworte
Lebensmittelrecht; Wasserversorgungsanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.424.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026