Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 8 Abs 3 TWV stellt nicht auf Individualrechte, sondern darauf ab, dass „die Volksgesundheit“ aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet wird.Paragraph 8, Absatz 3, TWV stellt nicht auf Individualrechte, sondern darauf ab, dass „die Volksgesundheit“ aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet wird.
Schlagworte
Lebensmittelrecht; Wasserversorgungsanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.424.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026