Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-197/18) und ihm folgend der Verfassungsgerichtshof (V 220/2022, V 62/2023) haben bezüglich der auf § 55p WRG basierenden NAPV einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Festlegung eines Aktionsprogramms oder zusätzlicher Maßnahmen bejaht, jedoch vermag dies keine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen lebensmittelrechtlichen (!) Verfahren betreffend die Aussetzung eines Grenzwerts nach § 8 TWV zu begründen.Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-197/18) und ihm folgend der Verfassungsgerichtshof (römisch fünf 220 aus 2022,, römisch fünf 62 aus 2023,) haben bezüglich der auf Paragraph 55 p, WRG basierenden NAPV einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Festlegung eines Aktionsprogramms oder zusätzlicher Maßnahmen bejaht, jedoch vermag dies keine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen lebensmittelrechtlichen (!) Verfahren betreffend die Aussetzung eines Grenzwerts nach Paragraph 8, TWV zu begründen.
Schlagworte
Lebensmittelrecht; Wasserversorgungsanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.424.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026