Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Es gibt keine Bestimmung, die Mitgliedern eines Gemeinderates auf Grund dieser Funktion Parteistellung in einem Verfahren nach § 8 Abs 1 TWV einräumen würde (§ 22 NÖ GO gibt ihnen nur politische und kontrollierende Rechte innerhalb der Gemeindeorganisation).Es gibt keine Bestimmung, die Mitgliedern eines Gemeinderates auf Grund dieser Funktion Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, TWV einräumen würde (Paragraph 22, NÖ GO gibt ihnen nur politische und kontrollierende Rechte innerhalb der Gemeindeorganisation).
Schlagworte
Lebensmittelrecht; Wasserversorgungsanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.424.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026