Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 5 TWV sind „die Abnehmer“ über die Abgabe belasteten Wassers (bloß) zu informieren und selbst im Fall, dass die Abweichung für besondere Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko darstellt, ist nur „bei der Information darauf hinzuweisen“, ohne dass den Abnehmern oder den erwähnten „besonderen Bevölkerungsgruppen“ weitergehende Rechte zuerkannt würden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, TWV sind „die Abnehmer“ über die Abgabe belasteten Wassers (bloß) zu informieren und selbst im Fall, dass die Abweichung für besondere Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko darstellt, ist nur „bei der Information darauf hinzuweisen“, ohne dass den Abnehmern oder den erwähnten „besonderen Bevölkerungsgruppen“ weitergehende Rechte zuerkannt würden.
Schlagworte
Lebensmittelrecht; Wasserversorgungsanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.424.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026