Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.2.2026, ***, betreffend Aussetzung der Anwendung eines Parameterwertes nach § 8 Trinkwasserverordnung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde ***, ***, ***), folgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.2.2026, ***, betreffend Aussetzung der Anwendung eines Parameterwertes nach Paragraph 8, Trinkwasserverordnung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde ***, ***, ***), folgenden
B E S C H L U S S :
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 17, § 28 Abs. 1, § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g:
Mit Bescheid vom 20.2.2026, ***, gab die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) einem Antrag der Stadtgemeinde *** als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage *** statt und setzte den Grenzwert von 50 mg/l für den Parameter Nitrat (NO3) im Verteilernetz der Wasserversorgungsanlage *** auf drei Jahre befristet aus. In einem legte sie als Obergrenze einen Parameterwert von 80 mg/l für Nitrat fest und schrieb ein detailliertes Maßnahmenprogramm vor; darin heißt es auch, dass das Wasser für Trinkzwecke und zur Nahrungsmittelzubereitung für Kinder bis zum 1. Lebensjahr und generell bei Überschreitung des Parameterwertes von 80 mg/l nicht verwendet werden darf. – Sie stützte sich auf § 8 Trinkwasserverordnung und ein Gutachten des Amtssachverständigen B, wonach aus hygienisch-toxikologischer Sicht bei diesen Festlegungen die Volksgesundheit nicht gefährdet wird.Mit Bescheid vom 20.2.2026, ***, gab die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) einem Antrag der Stadtgemeinde *** als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage *** statt und setzte den Grenzwert von 50 mg/l für den Parameter Nitrat (NO3) im Verteilernetz der Wasserversorgungsanlage *** auf drei Jahre befristet aus. In einem legte sie als Obergrenze einen Parameterwert von 80 mg/l für Nitrat fest und schrieb ein detailliertes Maßnahmenprogramm vor; darin heißt es auch, dass das Wasser für Trinkzwecke und zur Nahrungsmittelzubereitung für Kinder bis zum 1. Lebensjahr und generell bei Überschreitung des Parameterwertes von 80 mg/l nicht verwendet werden darf. – Sie stützte sich auf Paragraph 8, Trinkwasserverordnung und ein Gutachten des Amtssachverständigen B, wonach aus hygienisch-toxikologischer Sicht bei diesen Festlegungen die Volksgesundheit nicht gefährdet wird.
Dieser Bescheid wurde am 20.2.2026 an drei Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung sowie an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und am 25.2.2026 an die Stadtgemeinde *** zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) mit E-Mail vom 16.3.2026 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass für eine Aussetzung des Grenzwertes für Nitrat von 50 mg/l auf 80 mg/l die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen (kein neues Einzugsgebiet, keine neue Verunreinigungsquelle, kein unvorhergesehenes und außergewöhnliches Ereignis) und dass die zuständige Behörde und die Gemeinde keine Maßnahmen im Sinne der Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG, welche eine Trendumkehr bewirken könnten, z.B. die Anwendung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, gesetzt hätten; die Gemeinde hätte die Bevölkerung nicht rechtzeitig von der Überschreitung des erlaubten Nitratgrenzwertes von 50 mg/l informiert und diese einer Gesundheitsgefährdung bzw. Säuglinge einer Lebensgefahr von jeweils über sechs Monaten ausgesetzt. Wasser mit einem höheren Nitratwert dürfe nicht als Trinkwasser bezeichnet werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat den Beschwerdeführer, dem der angefochtene Bescheid gar nicht zugestellt worden war, zur Bekanntgabe aufgefordert, worauf er seine Beschwerdelegitimation stütze. – Dieser antwortete mit Eingabe vom 15.4.2026, dass er als gewählter Gemeinderat verpflichtet sei, sich für die Bürger einzusetzen. Er habe zudem als betroffener Bürger ein Grundrecht auf eine Trinkwasserversorgung, und der angefochtene Bescheid greife in seine subjektiv-öffentlichen Rechte ein. Durch die behördlichen Verfügungen und die Art und Weise der Trinkwasseraufbereitung sei seine Gesundheit und jene der Bevölkerung gefährdet. Im Gemeindegebiet häuften sich deshalb die Krebserkrankungen und Todesfälle. Durch die Erhöhung des Nitratwertes auf 80 mg/l sei kein Trinkwasser mehr gegeben. Weiters werde auch die Grundwasserrichtlinie nicht eingehalten, wonach Wasserversorger ab einem Nitratgehalt von 37,5 mg/l verpflichtet seien, Maßnahmen, welche eine Trendumkehr bewirken, zu setzen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass die Stadtgemeinde *** eine Wasserversorgungsanlage betreibt. Sie beantragte, nachdem bei Probennahmen festgestellt worden war, dass der Gehalt an Nitrat über dem Parameterwert von 50 mg/l gelegen war, die befristete Aussetzung der Anwendung dieses Parameterwertes, die ihr mit dem angefochtenen Bescheid auch gewährt wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er davon betroffener Bürger und Gemeinderat sei und dass seine Gesundheit und jene der Bevölkerung gefährdet sei.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 6 Abs. 3 LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.
Gemäß § 24 LMSVG obliegt dem Landeshauptmann die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.Gemäß Paragraph 24, LMSVG obliegt dem Landeshauptmann die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Gemäß § 1 Abs. 1 der auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassenen Trinkwasserverordnung regelt diese die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, 21, Absatz eins, 29, Litera b und 39 Absatz 8, des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassenen Trinkwasserverordnung regelt diese die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Gemäß § 2 Z. 2 Trinkwasserverordnung ist zuständige Behörde der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Trinkwasserverordnung ist zuständige Behörde der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Trinkwasserverordnung kann die zuständige Behörde, wenn sie auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung gelangt, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Trinkwasserverordnung kann die zuständige Behörde, wenn sie auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung gelangt, dass die Parameterwerte des Anhanges römisch eins Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann.
Gemäß § 8 Abs. 2 Trinkwasserverordnung sind Bescheide gemäß Abs. 1 zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Trinkwasserverordnung sind Bescheide gemäß Absatz eins, zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.
Gemäß § 8 Abs. 3 Trinkwasserverordnung hat die zuständige Behörde bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Trinkwasserverordnung hat die zuständige Behörde bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Absatz 2,) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. – Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Die Intention dieser Bestimmung ist es, die Beschwerdelegitimation an die Eigenschaft als Partei im Verwaltungsverfahren zu knüpfen (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. – Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Die Intention dieser Bestimmung ist es, die Beschwerdelegitimation an die Eigenschaft als Partei im Verwaltungsverfahren zu knüpfen vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/07/0133).Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden vergleiche VwGH 23.5.2002, 2001/07/0133).
Das rechtliche Interesse im Sinn des § 8 AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist. Auf Grund der Auslegung der in Frage stehenden Normen ist festzustellen, ob eine Rechtsnorm in der Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, und in der Folge ist zu ermitteln, ob diese Norm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dient (vgl. VwGH 26.2.2003, 2000/03/0328).Das rechtliche Interesse im Sinn des Paragraph 8, AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist. Auf Grund der Auslegung der in Frage stehenden Normen ist festzustellen, ob eine Rechtsnorm in der Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, und in der Folge ist zu ermitteln, ob diese Norm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dient vergleiche VwGH 26.2.2003, 2000/03/0328).
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde bei der belangten Behörde aufgrund eines Antrages der Stadtgemeinde *** als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage eingeleitet; diese ist als Antragstellerin jedenfalls Partei dieses Verfahrens, und an diese richtet sich der über ihren Antrag ergangene, nunmehr angefochtene Bescheid.
Aus den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung, des LMG 1975 (auf Grund dessen sie erlassen wurde) und des LMSVG ergibt sich keine explizite Normierung einer Parteistellung bzw. subjektiv-öffentlicher Rechte (wie dies z.B. im Bau- oder Gewerberecht der Fall ist) oder eines Rechtsanspruches für Personen, die eine Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit oder jener der Bevölkerung durch ein Lebensmittel (hier: Wasser) behaupten, und sie lassen auch nicht erkennen, dass sie nicht nur im Allgemeininteresse, sondern auch im Individualinteresse eines bestimmten abgrenzbaren Personenkreises (wie eben z.B. im Bau- oder Gewerberecht) erlassen worden seien. Im gegenständlichen Verfahren geht es auch nicht um bestimmte behördliche Maßnahmen bei einer konkreten Gesundheitsgefährdung, sondern um die auf Antrag der Betreiberin der Wasserversorgungsanlage verfügte Zulassung einer Ausnahme bei einem Parameterwert. § 8 Abs. 3 Trinkwasserverordnung stellt dabei nicht auf Individualrechte, sondern darauf ab, dass „die Volksgesundheit“ aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet wird, und gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. sind „die Abnehmer“ über die Abgabe belasteten Wassers (bloß) zu informieren und selbst im Fall, dass die Abweichung für besondere Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko darstellt, ist nur „bei der Information darauf hinzuweisen“, ohne dass den Abnehmern oder den erwähnten „besonderen Bevölkerungsgruppen“ weitergehende Rechte zuerkannt würden. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union (3.10.2019, C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ua) und ihm folgend der Verfassungsgerichtshof (5.12.2022, V 220/2022; 13.3.2024; V 62/2023) bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen, auf § 55p WRG 1959 basierenden Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Festlegung eines Aktionsprogramms oder zusätzlicher Maßnahmen bejaht haben, vermag dies keine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen lebensmittelrechtlichen (!) Verfahren betreffend die Aussetzung eines Grenzwerts nach § 8 der Trinkwasserverordnung zu begründen. Auch die Richtlinien 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers und (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch schützen die „menschliche Gesundheit“ im Allgemeinen, richten sich an die Mitgliedstaaten und räumen keine unbedingten und hinreichend bestimmten Parteienrechte Einzelner ein; und eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren kann auch aus der Aarhus-Konvention, BGBl. III Nr. 88/2005, nicht abgeleitet werden (vgl. z.B. VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028). Schlussendlich gibt es keine Bestimmung, die Mitgliedern eines Gemeinderates auf Grund dieser Funktion Parteistellung in derartigen Verfahren einräumen würde (§ 22 NÖ Gemeindeordnung 1973 gibt ihnen nur politische und kontrollierende Rechte innerhalb der Gemeindeorganisation).Aus den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung, des LMG 1975 (auf Grund dessen sie erlassen wurde) und des LMSVG ergibt sich keine explizite Normierung einer Parteistellung bzw. subjektiv-öffentlicher Rechte (wie dies z.B. im Bau- oder Gewerberecht der Fall ist) oder eines Rechtsanspruches für Personen, die eine Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit oder jener der Bevölkerung durch ein Lebensmittel (hier: Wasser) behaupten, und sie lassen auch nicht erkennen, dass sie nicht nur im Allgemeininteresse, sondern auch im Individualinteresse eines bestimmten abgrenzbaren Personenkreises (wie eben z.B. im Bau- oder Gewerberecht) erlassen worden seien. Im gegenständlichen Verfahren geht es auch nicht um bestimmte behördliche Maßnahmen bei einer konkreten Gesundheitsgefährdung, sondern um die auf Antrag der Betreiberin der Wasserversorgungsanlage verfügte Zulassung einer Ausnahme bei einem Parameterwert. Paragraph 8, Absatz 3, Trinkwasserverordnung stellt dabei nicht auf Individualrechte, sondern darauf ab, dass „die Volksgesundheit“ aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet wird, und gemäß Paragraph 6, Absatz 5, leg. cit. sind „die Abnehmer“ über die Abgabe belasteten Wassers (bloß) zu informieren und selbst im Fall, dass die Abweichung für besondere Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko darstellt, ist nur „bei der Information darauf hinzuweisen“, ohne dass den Abnehmern oder den erwähnten „besonderen Bevölkerungsgruppen“ weitergehende Rechte zuerkannt würden. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union (3.10.2019, C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ua) und ihm folgend der Verfassungsgerichtshof (5.12.2022, römisch fünf 220 aus 2022,; 13.3.2024; V 62 aus 2023,) bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen, auf Paragraph 55 p, WRG 1959 basierenden Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Festlegung eines Aktionsprogramms oder zusätzlicher Maßnahmen bejaht haben, vermag dies keine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen lebensmittelrechtlichen (!) Verfahren betreffend die Aussetzung eines Grenzwerts nach Paragraph 8, der Trinkwasserverordnung zu begründen. Auch die Richtlinien 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers und (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch schützen die „menschliche Gesundheit“ im Allgemeinen, richten sich an die Mitgliedstaaten und räumen keine unbedingten und hinreichend bestimmten Parteienrechte Einzelner ein; und eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren kann auch aus der Aarhus-Konvention, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,, nicht abgeleitet werden vergleiche z.B. VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028). Schlussendlich gibt es keine Bestimmung, die Mitgliedern eines Gemeinderates auf Grund dieser Funktion Parteistellung in derartigen Verfahren einräumen würde (Paragraph 22, NÖ Gemeindeordnung 1973 gibt ihnen nur politische und kontrollierende Rechte innerhalb der Gemeindeorganisation).
Der Beschwerdeführer kann aus all diesen Gründen als Nichtpartei dieses Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG in seinen Rechten verletzt sein. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, seine Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Dem Landesverwaltungsgericht ist damit ein Eingehen auf den Beschwerdeinhalt verwehrt, denn gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG darf es nur dann in der Sache selbst entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer kann aus all diesen Gründen als Nichtpartei dieses Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in seinen Rechten verletzt sein. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, seine Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Dem Landesverwaltungsgericht ist damit ein Eingehen auf den Beschwerdeinhalt verwehrt, denn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG darf es nur dann in der Sache selbst entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Person in einem konkreten Verfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zukommt, ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Somit stellt die – hier im Einzelfall beurteilte – Frage, ob dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Person in einem konkreten Verfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG zukommt, ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Somit stellt die – hier im Einzelfall beurteilte – Frage, ob dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Schlagworte
Lebensmittelrecht; Wasserversorgungsanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.424.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026