Entscheidungsdatum
27.08.2026Norm
GelVerkG 1996 §5 Abs2bText
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter 1. über die Beschwerde des A, ***, ***, ***, und 2. über die Beschwerde der Insolvenzmasse des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. August 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), mit vier Pkw bis zu neun Sitzplätzen, den
BESCHLUSS
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde Herrn A (Gewerbeinhaber) die Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), mit vier Pkw bis zu neun Sitzplätzen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Bestätigungen bzw. Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 2b des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) vorzulegen, nicht nachgekommen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, die Rückstände bei den Beiträgen zur Sozialversicherung zu tilgen.Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde Herrn A (Gewerbeinhaber) die Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), mit vier Pkw bis zu neun Sitzplätzen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Bestätigungen bzw. Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) vorzulegen, nicht nachgekommen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, die Rückstände bei den Beiträgen zur Sozialversicherung zu tilgen.
Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 14. August 2025, ***, wurde über das Vermögen des Gewerbeinhabers das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B wurde zum Masseverwalter bestellt. Dieser hat das Unternehmen fortbetrieben. Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 2. März 2026, *** wurde – nach Durchführung eines Sanierungsplans – der Konkurs aufgehoben.
Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2026 mit, dass seine Tätigkeit als Masseverwalter seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 2. März 2026 abgeschlossen sei und es eine fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse nicht mehr gebe. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026, bei der belangten Behörde am 30. Juli 2026 eingelangt, legte der Erstbeschwerdeführer die gegenständliche Gewerbeberechtigung unter Hinweis auf seine Erwerbunfähigkeit (Pensionierung) mit Wirkung 1. August 2026 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und der von der belangten Behörde vorgelegten Zurücklegung der Gewerbeberechtigung getroffen werden.
3. Rechtslage:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
[…]
3.2. § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) lautet:3.2. Paragraph eins, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) lautet:
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
„b) Fortbetriebsrechte[…]
[…]
[…]
Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
[…]
4. Erwägungen:
4.1. Die verfahrensgegenständliche Berechtigung endigte gemäß § 86 Abs. 1 GewO 1994 mit ihrer Zurücklegung durch den Beschwerdeführer mit 1. August 2026. Die Anzeige der Zurücklegung ist gemäß § 86 Abs. 2 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Behörde eingelangte Anzeige nicht mehr zurückgenommen werden kann. Im Hinblick auf die Zurücklegung der Berechtigung aus gesundheitlichen Gründen in Verbindung mit der Pensionierung war zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers dessen Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.4.1. Die verfahrensgegenständliche Berechtigung endigte gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 mit ihrer Zurücklegung durch den Beschwerdeführer mit 1. August 2026. Die Anzeige der Zurücklegung ist gemäß Paragraph 86, Absatz 2, GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Behörde eingelangte Anzeige nicht mehr zurückgenommen werden kann. Im Hinblick auf die Zurücklegung der Berechtigung aus gesundheitlichen Gründen in Verbindung mit der Pensionierung war zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers dessen Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endigte gemäß § 44 GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 2. März 2026. Das Beschwerdeverfahren der Zweitbeschwerdeführerin – zu der im Übrigen mangels Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte der Insolvenzmasse grundsätzlich unzulässigen Beschwerde der Insolvenzmasse – ist daher ebenso einzustellen.Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endigte gemäß Paragraph 44, GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 2. März 2026. Das Beschwerdeverfahren der Zweitbeschwerdeführerin – zu der im Übrigen mangels Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte der Insolvenzmasse grundsätzlich unzulässigen Beschwerde der Insolvenzmasse – ist daher ebenso einzustellen.
4.2. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.4.2. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zurücklegung; Verfahrensrecht; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1140.001.2025Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026