TE Lvwg Beschluss 2026/8/27 LVwG-AV-1140/001-2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter 1. über die Beschwerde des A, ***, ***, ***, und 2. über die Beschwerde der Insolvenzmasse des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. August 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), mit vier Pkw bis zu neun Sitzplätzen, den

BESCHLUSS

1.
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1987 (VwGG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1987 (VwGG) nicht zulässig.

Begründung:

1.       Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde Herrn A (Gewerbeinhaber) die Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), mit vier Pkw bis zu neun Sitzplätzen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Bestätigungen bzw. Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 2b des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) vorzulegen, nicht nachgekommen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, die Rückstände bei den Beiträgen zur Sozialversicherung zu tilgen.Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde Herrn A (Gewerbeinhaber) die Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), mit vier Pkw bis zu neun Sitzplätzen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Bestätigungen bzw. Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2 b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) vorzulegen, nicht nachgekommen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, die Rückstände bei den Beiträgen zur Sozialversicherung zu tilgen.

Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 14. August 2025, ***, wurde über das Vermögen des Gewerbeinhabers das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B wurde zum Masseverwalter bestellt. Dieser hat das Unternehmen fortbetrieben. Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 2. März 2026, *** wurde – nach Durchführung eines Sanierungsplans – der Konkurs aufgehoben.

Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2026 mit, dass seine Tätigkeit als Masseverwalter seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 2. März 2026 abgeschlossen sei und es eine fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse nicht mehr gebe. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026, bei der belangten Behörde am 30. Juli 2026 eingelangt, legte der Erstbeschwerdeführer die gegenständliche Gewerbeberechtigung unter Hinweis auf seine Erwerbunfähigkeit (Pensionierung) mit Wirkung 1. August 2026 zurück.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und der von der belangten Behörde vorgelegten Zurücklegung der Gewerbeberechtigung getroffen werden.

3.       Rechtslage:

3.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 28.
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

    […]

§ 31.Paragraph 31,
  1. (1)Absatz eins,Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

3.2.    § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) lautet:3.2. Paragraph eins, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) lautet:

  1. „(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.“

3.3.    Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

„b) Fortbetriebsrechte
§ 41.Paragraph 41,
  1. (1)Absatz eins,Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

    […]

    1. 4.Ziffer 4
      der Insolvenzmasse;

    […]

  2. (5)Absatz 5,Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.

[…]

§ 44.Paragraph 44,

Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

[…]

§ 86.Paragraph 86,
  1. (1)Absatz eins,Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 1) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
  2. (2)Absatz 2,Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung abgegeben worden, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wird, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt. In den Fällen des § 11 Abs. 4 hat die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Gewerbeinhaber keinen Einfluß auf die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers).Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung abgegeben worden, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wird, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt. In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, hat die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Gewerbeinhaber keinen Einfluß auf die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers).
  3. (3)Absatz 3,Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.“

4.       Erwägungen:

4.1.    Die verfahrensgegenständliche Berechtigung endigte gemäß § 86 Abs. 1 GewO 1994 mit ihrer Zurücklegung durch den Beschwerdeführer mit 1. August 2026. Die Anzeige der Zurücklegung ist gemäß § 86 Abs. 2 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Behörde eingelangte Anzeige nicht mehr zurückgenommen werden kann. Im Hinblick auf die Zurücklegung der Berechtigung aus gesundheitlichen Gründen in Verbindung mit der Pensionierung war zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers dessen Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.4.1. Die verfahrensgegenständliche Berechtigung endigte gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GewO 1994 mit ihrer Zurücklegung durch den Beschwerdeführer mit 1. August 2026. Die Anzeige der Zurücklegung ist gemäß Paragraph 86, Absatz 2, GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Behörde eingelangte Anzeige nicht mehr zurückgenommen werden kann. Im Hinblick auf die Zurücklegung der Berechtigung aus gesundheitlichen Gründen in Verbindung mit der Pensionierung war zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers dessen Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endigte gemäß § 44 GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 2. März 2026. Das Beschwerdeverfahren der Zweitbeschwerdeführerin – zu der im Übrigen mangels Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte der Insolvenzmasse grundsätzlich unzulässigen Beschwerde der Insolvenzmasse – ist daher ebenso einzustellen.Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endigte gemäß Paragraph 44, GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 2. März 2026. Das Beschwerdeverfahren der Zweitbeschwerdeführerin – zu der im Übrigen mangels Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte der Insolvenzmasse grundsätzlich unzulässigen Beschwerde der Insolvenzmasse – ist daher ebenso einzustellen.

4.2.    Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.4.2. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zurücklegung; Verfahrensrecht; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1140.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten