TE Bvwg Erkenntnis 2025/8/11 G311 2317093-1

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Veröffentlicht am 11.08.2025
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Entscheidungsdatum

11.08.2025

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G311 2317093-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, weist von XXXX bis XXXX eine durchgehende Wohnsitzmeldung auf. Weitere Meldungen liegen von XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX vor. Von XXXX bis XXXX war er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt Linz, sowie ab XXXX bis XXXX in der Justizanstalt Linz und ab XXXX in der Justizanstalt Stein mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, weist von römisch 40 bis römisch 40 eine durchgehende Wohnsitzmeldung auf. Weitere Meldungen liegen von römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 vor. Von römisch 40 bis römisch 40 war er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt Linz, sowie ab römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt Linz und ab römisch 40 in der Justizanstalt Stein mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.

Er ging im Bundesgebiet beginnend ab XXXX bis XXXX verschiedenen Beschäftigungen mit Unterbrechungen nach.Er ging im Bundesgebiet beginnend ab römisch 40 bis römisch 40 verschiedenen Beschäftigungen mit Unterbrechungen nach.

Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen fünfjährigen Tochter in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 verurteilt.

Der Verurteilung nach zugrunde, dass der BF in einer die Grenzmenge das 25 -fache übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich Suchtgift eingeführt hat, indem er zwischen XXXX XXXX und XXXX mehr als 1.300 g Metamphetamin nach Österreich transportierte. Weiters hat er in einer die Grenzmenge das 25 -fache übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Dabei handelt es sich um zumindest 760 g Metamphetamin. Die Überlassung erfolgte in mehr als 20 Angriffen. Zusätzlich hat er Suchtgift anderen unentgeltlich überlassen. Er hat in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift besessen mit dem Vorsatz das in Verkehr gebracht werde, nämlich 61 g Metamphetamin. Weiters hat der BF ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen eine unbekannte Menge Metamphetamin. Er ist auch in Kellerabteile eingebrochen und versuchte dort etwas zu stehlen. In einem weiteren Fall brach der BF ein Kellerabteil auf und stahl dort Fischerausrüstung im Wert von über € 20.000. Im Strafurteil wieder weiters ausgeführt, dass der BF laut ECRIS-Auskunft in der Slowakei fünf Eintragungen unter anderem wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Straftaten gegen die Staatsgewalt aufweise.Der Verurteilung nach zugrunde, dass der BF in einer die Grenzmenge das 25 -fache übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich Suchtgift eingeführt hat, indem er zwischen römisch 40 römisch 40 und römisch 40 mehr als 1.300 g Metamphetamin nach Österreich transportierte. Weiters hat er in einer die Grenzmenge das 25 -fache übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Dabei handelt es sich um zumindest 760 g Metamphetamin. Die Überlassung erfolgte in mehr als 20 Angriffen. Zusätzlich hat er Suchtgift anderen unentgeltlich überlassen. Er hat in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift besessen mit dem Vorsatz das in Verkehr gebracht werde, nämlich 61 g Metamphetamin. Weiters hat der BF ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen eine unbekannte Menge Metamphetamin. Er ist auch in Kellerabteile eingebrochen und versuchte dort etwas zu stehlen. In einem weiteren Fall brach der BF ein Kellerabteil auf und stahl dort Fischerausrüstung im Wert von über € 20.000. Im Strafurteil wieder weiters ausgeführt, dass der BF laut ECRIS-Auskunft in der Slowakei fünf Eintragungen unter anderem wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Straftaten gegen die Staatsgewalt aufweise.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde damit begründet, dass hinsichtlich des BF eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vorliege.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde damit begründet, dass hinsichtlich des BF eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz vorliege.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister.

Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Das BFA hat im Ergebnis zutreffend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wie oben ausgeführt, weist der BF fünf Eintragungen unter anderem wegen unerlaubten Waffenbesitzes Straftaten gegen die Staatsgewalt in der Slowakei auf. Die zeigt, dass der BF in erheblichem Maße kriminelle Energie entfaltet und nicht bereit ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu akzeptieren.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2317093.1.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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