TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 G303 2312937-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §29b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch


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G303 2312937-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Bevollmächtigte des Kriegsopfer-Behindertenverbandes Steiermark, Wielandgasse 14-16/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.05.2025, OB: XXXX, betreffend Einziehung des Parkausweises, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Bevollmächtigte des Kriegsopfer-Behindertenverbandes Steiermark, Wielandgasse 14-16/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.05.2025, OB: römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.).

Am 14.11.2016 wurde der BF ein Parkausweises (Nr. XXXX) gemäß § 29b StVO ausgestellt, nachdem ihr im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde.Am 14.11.2016 wurde der BF ein Parkausweises (Nr. römisch 40 ) gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt, nachdem ihr im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde.

2. Am 14.08.2024 brachte die BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangten Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2.1. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.02.2025 von Dr.in XXXX (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX) wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 05.02.2025 gutachterlich abermals ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Außerdem wurde gutachterlich festgestellt, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. 2.1. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.02.2025 von Dr.in römisch 40 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 05.02.2025 gutachterlich abermals ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Außerdem wurde gutachterlich festgestellt, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025, OB: XXXX, wurde daher der Antrag der BF vom 14.08.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025, OB: römisch 40 , wurde daher der Antrag der BF vom 14.08.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.

4. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025, OB: XXXX, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen. 4. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025, OB: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2025, OB: XXXX, wurde die Einziehung des Parkausweises (Nr. XXXX) nach § 29b StVO ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2025, OB: römisch 40 , wurde die Einziehung des Parkausweises (Nr. römisch 40 ) nach Paragraph 29 b, StVO ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden.

6. Gegen diesen Bescheid vom 06.05.2025 erhob die BF fristgerecht mit E-Mail vom 09.05.2025 Beschwerde. Darin führte sie beschwerdebegründend aus, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nach wie vor als gegeben sehe. Ihre mehrmals wöchentlich auftretenden Schwindelanfälle sowie ihr linkes Knie, welches gelegentlich einknicke, würden sie dermaßen verängstigen und verunsichern, dass sie sich aufgrund der Höhenunterschiede gar nicht traue, öffentliche Verkehrsmittel zu betreten. Ihre Alltagswege bewältige sie nur in Begleitung ihres Mannes bzw. mit Stöcken.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.05.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H.

Am 14.11.2016 wurde der BF ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt, nachdem ihr im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde.Am 14.11.2016 wurde der BF ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt, nachdem ihr im Behindertenpass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2025, OB: XXXX, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2025, OB: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.

Daher wurde in weiterer Folge mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.05.2025, OB: XXXX, die Einziehung des Parkausweises (Nr. XXXX) ausgesprochen. Daher wurde in weiterer Folge mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.05.2025, OB: römisch 40 , die Einziehung des Parkausweises (Nr. römisch 40 ) ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des BundesverwaltungsgerichtesDer oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes

Dass der Bescheid vom 11.03.2025, OB: XXXX, in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aufgrund der vorliegenden, unbestrittenen Aktenlage.Dass der Bescheid vom 11.03.2025, OB: römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aufgrund der vorliegenden, unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach § 29b StVO ein Einzelrichter:in zu entscheiden hat. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach Paragraph 29 b, StVO ein Einzelrichter:in zu entscheiden hat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage geklärt werden konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt alleine aufgrund der Aktenlage geklärt werden konnte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.„§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“

[…]

Auszug aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen:

„§ 3 Abs. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“„§ 3 Abs. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“

In einem Verfahren betreffend die Einziehung eines Parkausweises stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Einzelrichterentscheidung zu ergehen gehabt hätte und führte unter Hinweis auf Pürstl, StVO-ON14 § 29b Anm. 4b und 8, überdies aus, dass eine Rechtsgrundlage zur Entziehung des Parkausweises im (damals) geltenden Recht fehle. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren jeweils die Feststellung getroffen, dass eine Einziehung des Parkausweises mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei.In einem Verfahren betreffend die Einziehung eines Parkausweises stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Einzelrichterentscheidung zu ergehen gehabt hätte und führte unter Hinweis auf Pürstl, StVO-ON14 Paragraph 29 b, Anmerkung 4b und 8, überdies aus, dass eine Rechtsgrundlage zur Entziehung des Parkausweises im (damals) geltenden Recht fehle. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren jeweils die Feststellung getroffen, dass eine Einziehung des Parkausweises mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei.

Hinzuweisen ist jedoch an dieser Stelle auf die parlamentarischen Materialen (Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden):

„Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019 ergibt sich ein Anpassungsbedarf, weil seit der Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO 1960 mit BGBl. I Nr. 39/2013 aus höchstgerichtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung von gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 eingezogen werden kann.“„Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019 ergibt sich ein Anpassungsbedarf, weil seit der Neufassung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, aus höchstgerichtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung von gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie der Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 eingezogen werden kann.“

Der daraufhin mit BGBl. I Nr. 98/2024 neu hinzugefügte Abs. 1a des § 43 BBG lautet:Der daraufhin mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024, neu hinzugefügte Absatz eins a, des Paragraph 43, BBG lautet:

„1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.“„1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.“

Zum gegenständlichen Verfahren:

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025, OB: XXXX, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025, OB: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.

Die Innehabung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Die Innehabung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO setzt einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus.

Mit § 43 Abs. 1a BBG wurde die Möglichkeit geschaffen den Parkausweis gemäß § 29b StVO einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.Mit Paragraph 43, Absatz eins a, BBG wurde die Möglichkeit geschaffen den Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte dies mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht.

Das Beschwerdevorbringen der BF bezüglich ihrer Mobilitätseinschränkungen in der Beschwerde vom 09.05.2025 kann im gegenständlichen Verfahren betreffend die Einziehung des Parkausweises rechtlich nicht mehr berücksichtigt werden, da eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG besteht.Das Beschwerdevorbringen der BF bezüglich ihrer Mobilitätseinschränkungen in der Beschwerde vom 09.05.2025 kann im gegenständlichen Verfahren betreffend die Einziehung des Parkausweises rechtlich nicht mehr berücksichtigt werden, da eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach Paragraph 45, BBG besteht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem konnte das erkennende Gericht seine Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem konnte das erkennende Gericht seine Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Einziehung Parkausweis Voraussetzungen Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G303.2312937.1.00

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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