Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W246 2297090-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Eleonore DIETERSDORFER und Mag. Mario BREUSS, BA als Beisitzer über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) vom 25.06.2024, Zl. A5-PVAB/24-12, betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 41 PVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Eleonore DIETERSDORFER und Mag. Mario BREUSS, BA als Beisitzer über die Beschwerde von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) vom 25.06.2024, Zl. A5-PVAB/24-12, betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß Paragraph 41, PVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Der vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefällte Beschluss betreffend Freistellungen von Bediensteten für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 ist in rechtskonformer Weise und somit nicht in rechtswidriger Geschäftsführung erfolgt (§ 41 Abs. 1 und 2 PVG).“„Der vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefällte Beschluss betreffend Freistellungen von Bediensteten für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 ist in rechtskonformer Weise und somit nicht in rechtswidriger Geschäftsführung erfolgt (Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG).“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.04.2024 ersuchten der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und der Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ), beide in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) (in der Folge: die Behörde) unter Vorlage von Unterlagen gemäß § 41 PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: der Zentralausschuss).1. Mit Schreiben vom 25.04.2024 ersuchten der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und der Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 ), beide in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr: Bundeskanzleramt) (in der Folge: die Behörde) unter Vorlage von Unterlagen gemäß Paragraph 41, PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: der Zentralausschuss).
Dazu führten die Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt beide Mitglieder des Zentralausschusses, aus, sich in ihren Rechten als Mitglieder des Zentralausschusses durch die Art des Zustandekommens des in der Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefassten Beschlusses als beschwert zu erachten, weil dabei der in der Sitzung des Zentralausschusses vom 13.03.2024 unter TOP 11 gefasste Beschluss nicht eingehalten worden sei. Der Zentralausschuss habe in seiner Sitzung vom 13.03.2024 unter TOP 11 beschlossen, für die anstehenden Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 50 Freistellungen zur Vorbereitung dieser Wahlen bei der Dienstbehörde zu beantragen und diese in zwei zeitlichen Tranchen (ab 01.04.2024 und ab 01.06.2024) im Verhältnis von 13 und 12 Freistellungen für die Wählergruppe FCG, 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe AUF/AFH sowie 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe FSG zu verteilen. Diese im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen seien vom Vorsitzenden des Zentralausschusses (in der Folge: der Vorsitzende) zur Benennung von Bediensteten für die angeführten Freistellungen mittels Vorlage von Listen mit Namen aufgefordert worden. Die aus den beiden Beschwerdeführern und dem weiteren Mitglied XXXX bestehende Wählergruppe AUF/AFH habe dem Vorsitzenden daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2024 eine – im Namen der Beschwerdeführer gezeichnete – dahingehende Liste vorgelegt, das weitere Mitglied XXXX habe dem Vorsitzenden mit Schreiben vom ebenfalls 13.03.2024 eine eigene dahingehende Liste vorgelegt, die er – aus Sicht der Beschwerdeführer fälschlicherweise – ebenfalls „für die Wählergruppe AUF/AFH“ eingebracht habe. In der Folge habe der Vorsitzende die drei Mitglieder der Wählergruppe AUF/AFH mit E-Mail vom 25.03.2024 darum ersucht, ihm eine Liste im Ausmaß der beschlossenen Aufteilung der Freistellungen für diese Wählergruppe vorzulegen, woraufhin die Beschwerdeführer dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 25.03.2024 erneut ihre – in ihrem Namen gezeichnete und bereits zuvor vorgelegte – Liste und zudem das von allen drei Mitgliedern unterzeichnete Protokoll der Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 (wonach sich diese drei Mitglieder der Wählergruppe mehrheitlich für diese nunmehr übermittelte Liste ausgesprochen hätten) vorgelegt hätten. Auch das weitere Mitglied XXXX habe dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 26.03.2024 nochmals seine – eigene und schon zuvor übermittelte – Liste vorgelegt und dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführer rechtswirksam aus der AUF ausgeschlossen worden seien und mit mehreren Rundmails die Gründung einer neuen „Gruppierung“ bekannt gegeben hätten, weshalb sie die AUF/AFH als Wählergruppe nicht mehr wirksam vertreten und keine Erklärungen mehr für diese abgeben könnten. Aus Sicht der Beschwerdeführer verkenne das weitere Mitglied XXXX dabei, dass er innerhalb ihrer Wählergruppe in der Minderheit sei und daher nach außen nicht für diese auftreten und auch keine Anträge für diese stellen dürfe. Schließlich habe der Zentralausschuss in seiner Sitzung vom 17.04.2024 über beide Listen der Wählergruppe AUF/AFH abgestimmt und entgegen seinem zuvor gefällten Beschluss vom 13.03.2024 jene des weiteren Mitglieds XXXX angenommen. Der Zentralausschuss habe dem Dienstgeber in der Folge somit eine widerrechtlich als von der Wählergruppe AUF/AFH beschlossene Liste an Freistellungen vorgelegt, ohne den Dienstgeber darüber zu informieren, dass dabei vom Prinzip der Wählergruppenauswahl abgegangen worden sei. Dazu führten die Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt beide Mitglieder des Zentralausschusses, aus, sich in ihren Rechten als Mitglieder des Zentralausschusses durch die Art des Zustandekommens des in der Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefassten Beschlusses als beschwert zu erachten, weil dabei der in der Sitzung des Zentralausschusses vom 13.03.2024 unter TOP 11 gefasste Beschluss nicht eingehalten worden sei. Der Zentralausschuss habe in seiner Sitzung vom 13.03.2024 unter TOP 11 beschlossen, für die anstehenden Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 50 Freistellungen zur Vorbereitung dieser Wahlen bei der Dienstbehörde zu beantragen und diese in zwei zeitlichen Tranchen (ab 01.04.2024 und ab 01.06.2024) im Verhältnis von 13 und 12 Freistellungen für die Wählergruppe FCG, 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe AUF/AFH sowie 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe FSG zu verteilen. Diese im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen seien vom Vorsitzenden des Zentralausschusses (in der Folge: der Vorsitzende) zur Benennung von Bediensteten für die angeführten Freistellungen mittels Vorlage von Listen mit Namen aufgefordert worden. Die aus den beiden Beschwerdeführern und dem weiteren Mitglied römisch 40 bestehende Wählergruppe AUF/AFH habe dem Vorsitzenden daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2024 eine – im Namen der Beschwerdeführer gezeichnete – dahingehende Liste vorgelegt, das weitere Mitglied römisch 40 habe dem Vorsitzenden mit Schreiben vom ebenfalls 13.03.2024 eine eigene dahingehende Liste vorgelegt, die er – aus Sicht der Beschwerdeführer fälschlicherweise – ebenfalls „für die Wählergruppe AUF/AFH“ eingebracht habe. In der Folge habe der Vorsitzende die drei Mitglieder der Wählergruppe AUF/AFH mit E-Mail vom 25.03.2024 darum ersucht, ihm eine Liste im Ausmaß der beschlossenen Aufteilung der Freistellungen für diese Wählergruppe vorzulegen, woraufhin die Beschwerdeführer dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 25.03.2024 erneut ihre – in ihrem Namen gezeichnete und bereits zuvor vorgelegte – Liste und zudem das von allen drei Mitgliedern unterzeichnete Protokoll der Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 (wonach sich diese drei Mitglieder der Wählergruppe mehrheitlich für diese nunmehr übermittelte Liste ausgesprochen hätten) vorgelegt hätten. Auch das weitere Mitglied römisch 40 habe dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 26.03.2024 nochmals seine – eigene und schon zuvor übermittelte – Liste vorgelegt und dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführer rechtswirksam aus der AUF ausgeschlossen worden seien und mit mehreren Rundmails die Gründung einer neuen „Gruppierung“ bekannt gegeben hätten, weshalb sie die AUF/AFH als Wählergruppe nicht mehr wirksam vertreten und keine Erklärungen mehr für diese abgeben könnten. Aus Sicht der Beschwerdeführer verkenne das weitere Mitglied römisch 40 dabei, dass er innerhalb ihrer Wählergruppe in der Minderheit sei und daher nach außen nicht für diese auftreten und auch keine Anträge für diese stellen dürfe. Schließlich habe der Zentralausschuss in seiner Sitzung vom 17.04.2024 über beide Listen der Wählergruppe AUF/AFH abgestimmt und entgegen seinem zuvor gefällten Beschluss vom 13.03.2024 jene des weiteren Mitglieds römisch 40 angenommen. Der Zentralausschuss habe dem Dienstgeber in der Folge somit eine widerrechtlich als von der Wählergruppe AUF/AFH beschlossene Liste an Freistellungen vorgelegt, ohne den Dienstgeber darüber zu informieren, dass dabei vom Prinzip der Wählergruppenauswahl abgegangen worden sei.
2. Die Behörde leitete dem Zentralausschuss diesen Antrag mit Schreiben vom 29.04.2024 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage entsprechender Unterlagen weiter.
3. Mit Schreiben vom 24.05.2024 nahm der Zentralausschuss im Wege seines Vorsitzenden ( XXXX ) dazu unter Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen (wie u.a. der Protokolle der Sitzungen des Zentralausschusses vom 13.03. und 17.04.2024 sowie der vorgelegten Listen betreffend Freistellungen für die Wählergruppe AUF/AFH) Stellung. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass die Wählergruppe AUF/AFH entgegen dem Beschluss vom 13.03.2024 zwei Listen vorgelegt habe, weshalb es schließlich in der Sitzung des Zentralausschusses am 17.04.2024 zu einer Beschlussfassung über diese beiden Listen gekommen sei. Im Ergebnis sei dieser Beschluss in rechtskonformer Weise zustande gekommen.3. Mit Schreiben vom 24.05.2024 nahm der Zentralausschuss im Wege seines Vorsitzenden ( römisch 40 ) dazu unter Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen (wie u.a. der Protokolle der Sitzungen des Zentralausschusses vom 13.03. und 17.04.2024 sowie der vorgelegten Listen betreffend Freistellungen für die Wählergruppe AUF/AFH) Stellung. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass die Wählergruppe AUF/AFH entgegen dem Beschluss vom 13.03.2024 zwei Listen vorgelegt habe, weshalb es schließlich in der Sitzung des Zentralausschusses am 17.04.2024 zu einer Beschlussfassung über diese beiden Listen gekommen sei. Im Ergebnis sei dieser Beschluss in rechtskonformer Weise zustande gekommen.
4. Die Behörde fasste in ihrem an die Beschwerdeführer und den Zentralausschuss gerichteten Schreiben vom 27.05.2024 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Wahl der Beschwerdeführer und des weiteren Mitglieds XXXX für die Wählergruppe AUF/AFH bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019; Ausschluss der Beschwerdeführer von der Fraktion AUF/AFH während laufender Funktionsperiode des Zentralausschusses und Gründung des Vereins „ProBundesheer“ durch die Beschwerdeführer; freiwillige Einräumung von 50 Freistellungen für die Vorbereitung der Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 durch die Dienstgeberin ohne gesetzlicher Grundlage; Beschluss des Zentralausschusses vom 13.03.2024 über die Verteilung der Freistellungen auf die Fraktionen; Aufforderung zur Vorlage von Listen mit Namen durch den Vorsitzenden in der Sitzung vom 13.03.2024; Vorlage von zwei – jeweils 100% der für die Fraktion AUF/AFH laut dem angeführten Beschluss zur Verfügung gestandenen Freistellungen umfassende – Listen mit Namen durch die Beschwerdeführer und das Mitglied XXXX ; Aufforderung durch den Vorsitzenden zur Vorlage einer beschlusskonformen Liste; erneute Vorlage der o.a. beiden Listen durch die Beschwerdeführer und das weitere Mitglied XXXX ; Abstimmung über beide Listen in der Sitzung des Zentralausschusses vom 17.04.2024 und Annahme der vom Mitglied XXXX vorgelegten Liste) und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.4. Die Behörde fasste in ihrem an die Beschwerdeführer und den Zentralausschuss gerichteten Schreiben vom 27.05.2024 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Wahl der Beschwerdeführer und des weiteren Mitglieds römisch 40 für die Wählergruppe AUF/AFH bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019; Ausschluss der Beschwerdeführer von der Fraktion AUF/AFH während laufender Funktionsperiode des Zentralausschusses und Gründung des Vereins „ProBundesheer“ durch die Beschwerdeführer; freiwillige Einräumung von 50 Freistellungen für die Vorbereitung der Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 durch die Dienstgeberin ohne gesetzlicher Grundlage; Beschluss des Zentralausschusses vom 13.03.2024 über die Verteilung der Freistellungen auf die Fraktionen; Aufforderung zur Vorlage von Listen mit Namen durch den Vorsitzenden in der Sitzung vom 13.03.2024; Vorlage von zwei – jeweils 100% der für die Fraktion AUF/AFH laut dem angeführten Beschluss zur Verfügung gestandenen Freistellungen umfassende – Listen mit Namen durch die Beschwerdeführer und das Mitglied römisch 40 ; Aufforderung durch den Vorsitzenden zur Vorlage einer beschlusskonformen Liste; erneute Vorlage der o.a. beiden Listen durch die Beschwerdeführer und das weitere Mitglied römisch 40 ; Abstimmung über beide Listen in der Sitzung des Zentralausschusses vom 17.04.2024 und Annahme der vom Mitglied römisch 40 vorgelegten Liste) und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
5. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 03.06.2024 Stellung. Darin traten sie zunächst der im Schreiben der Behörde verwendeten Bezeichnung „Fraktion“ anstelle der Bezeichnung „Wählergruppe“ entgegen, weil das PVG eine solche Bezeichnung nicht kenne. Die Aufteilung von Freistellungen sei durch den Zentralausschuss, der sich per Beschluss der Vorgehensweise des § 16 Abs. 3 PVG unterworfen habe, immer schon auf Wählergruppen vorgenommen worden. Richtig sei, dass sie vom Verein AUF ausgeschlossen worden seien und diesem jedenfalls seit dem Zeitraum März 2024 nicht mehr angehören würden. Sie hätten mit weiteren Personen den Verein „probundesheer – DIE Personalvertretung“ gegründet und in einer Rundmail an viele Bedienstete bekannt gegeben, bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2024, diesmal als Wählergruppe „probundesheer – DIE Personalvertretung“, zu kandidieren. Weiters hoben die Beschwerdeführer nochmals hervor, dass das Mitglied XXXX dem Vorsitzenden eine eigene Liste vorgelegt und sich widerrechtlich als Vertreter der Wählergruppe AUF/AFH ausgegeben habe, obwohl er in der internen dahingehenden Beschlussfassung in der Minderheit geblieben sei.5. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 03.06.2024 Stellung. Darin traten sie zunächst der im Schreiben der Behörde verwendeten Bezeichnung „Fraktion“ anstelle der Bezeichnung „Wählergruppe“ entgegen, weil das PVG eine solche Bezeichnung nicht kenne. Die Aufteilung von Freistellungen sei durch den Zentralausschuss, der sich per Beschluss der Vorgehensweise des Paragraph 16, Absatz 3, PVG unterworfen habe, immer schon auf Wählergruppen vorgenommen worden. Richtig sei, dass sie vom Verein AUF ausgeschlossen worden seien und diesem jedenfalls seit dem Zeitraum März 2024 nicht mehr angehören würden. Sie hätten mit weiteren Personen den Verein „probundesheer – DIE Personalvertretung“ gegründet und in einer Rundmail an viele Bedienstete bekannt gegeben, bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2024, diesmal als Wählergruppe „probundesheer – DIE Personalvertretung“, zu kandidieren. Weiters hoben die Beschwerdeführer nochmals hervor, dass das Mitglied römisch 40 dem Vorsitzenden eine eigene Liste vorgelegt und sich widerrechtlich als Vertreter der Wählergruppe AUF/AFH ausgegeben habe, obwohl er in der internen dahingehenden Beschlussfassung in der Minderheit geblieben sei.
6. Mit Schreiben vom 12.06.2024 nahm der Zentralausschuss im Wege des Vorsitzenden zum Schreiben der Behörde vom 27.05.2024 Stellung. Darin wies er u.a. darauf hin, dass die Vereinbarung der Freistellungen für die Vorbereitung der Wahlen nicht den Regelungen des PVG unterliege. Die von den Beschwerdeführern und dem weiteren Mitglied XXXX vorgelegten Listen hätten jeweils das gesamte Kontingent der für sie möglichen Freistellungen beinhaltet, was in Summe also der doppelten Anzahl der für sie beschlossenen Freistellungen entsprochen habe. Schließlich führte er an, dass die Abstimmung in der Sitzung vom 17.04.2024 über die beiden vorgelegten Listen erst nach einer „ausführlichen Debatte“ und einer Unterbrechung der Sitzung erfolgt sei.6. Mit Schreiben vom 12.06.2024 nahm der Zentralausschuss im Wege des Vorsitzenden zum Schreiben der Behörde vom 27.05.2024 Stellung. Darin wies er u.a. darauf hin, dass die Vereinbarung der Freistellungen für die Vorbereitung der Wahlen nicht den Regelungen des PVG unterliege. Die von den Beschwerdeführern und dem weiteren Mitglied römisch 40 vorgelegten Listen hätten jeweils das gesamte Kontingent der für sie möglichen Freistellungen beinhaltet, was in Summe also der doppelten Anzahl der für sie beschlossenen Freistellungen entsprochen habe. Schließlich führte er an, dass die Abstimmung in der Sitzung vom 17.04.2024 über die beiden vorgelegten Listen erst nach einer „ausführlichen Debatte“ und einer Unterbrechung der Sitzung erfolgt sei.
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 4 PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses zum in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefassten Beschluss als unbegründet ab.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, PVG wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des Zentralausschusses zum in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefassten Beschluss als unbegründet ab.
7.1. Dazu gab die Behörde zunächst die in ihrer Entscheidung vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19, getroffenen Ausführungen (wonach aufgrund der im PVG erfolgten taxativen Aufzählung der Gründe für die Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Personalvertretungsorgan die Änderung der Mitgliedschaft eines Personalvertreters zu einer Fraktion nichts an der Mitgliedschaft dieses Personalvertreters zum Personalvertretungsorgan ändere und dieser weiterhin der Wählergruppe angehöre, für die er in das Personalvertretungsorgan gewählt worden sei) wieder und führte dazu aus, dass der im gegenständlichen Verfahren vorliegende Sachverhalt anders gelagert sei. Die Beschwerdeführer hätten nämlich mit Wirksamkeit vom 09.12.2022 einen neuen Verein gegründet („probundesheer – DIE Personalvertretung“) und ihre Absicht, mit dieser Gruppierung bei den nächsten Bundes-Personalvertretungswahlen anzutreten, allen Bediensteten des Ministeriums mitgeteilt. Die Beschwerdeführer hätten daher eine neue Fraktion im Ministerium gegründet (oder seien an dieser Gründung maßgeblich beteiligt gewesen), der sie auch selbst angehören würden. Damit hätten sie die Fraktion AUF/AFH von sich aus freiwillig verlassen und somit auch von sich aus auf eine Zugehörigkeit zu dieser Fraktion im Zentralausschuss verzichtet. Aus Sicht der Behörde hätten sie mit dieser Gründung einer neuen Fraktion ihr Recht verwirkt, weiter für die AUF/AFH aufzutreten. Die Behörde sei bei ihrer o.a. Entscheidung vom 15.10.2019, Zl. A32-PVAB/19, nämlich u.a. davon ausgegangen, dass sich ausgeschlossene Mitglieder von in ein Personalvertretungsorgan gewählten Wählergruppen trotz ihres Ausschlusses subjektiv nach wie vor als Mitglieder dieser Gesinnungsgemeinschaft fühlen und im Personalvertretungsorgan daher auch zumindest iSd Interessen dieser Fraktion agieren würden, was bei Bekennung zu einer anderen / neuen Fraktion nicht mehr der Fall sei. Die Ansicht der Beschwerdeführer, das Gesetz wäre so auszulegen, dass sie als Vertreter einer neuen – noch nicht zur Wahl gestandenen und somit auch noch nicht gewählten – Fraktion im Zentralausschuss immer noch der Wählergruppe AUF/AFH angehören würden und daher Vorteile betreffend Freistellungen beanspruchen könnten, die sowohl das PVG, als auch die Dienstgeberin und der Zentralausschuss nur für bereits gewählte Wählergruppen vorsehen würden, wäre mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers zur Verteilung von Freistellungen nicht nur nicht vereinbar, sondern würde dieser Absicht sogar diametral entgegenlaufen.
§ 25 Abs. 4 PVG stelle bei der Gewährung von Freistellungen ausnahmslos auf gewählte Fraktionen ab, der Zentralausschuss habe seiner beschlussmäßig erfolgten Vergabe der Freistellungen diese Regelung zugrunde gelegt. Die der AUF/AFH danach zustehenden Vorteile könnten gesetzeskonform nicht auf eine neu gegründete Fraktion, die sich den Wahlen noch nicht gestellt habe und dem gewählten Zentralausschuss nicht angehöre, angewendet werden. Da daher nur mehr der Bedienstete XXXX als Mitglied der in den Zentralausschuss gewählten Wählergruppe AUF/AFH anzusehen sei, sei auch nur er berechtigt, für diese Fraktion im Zentralausschuss aufzutreten. Im Ergebnis habe der Zentralausschuss die von ihm der Dienstgeberin vorgelegte Liste in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung beschlossen. Paragraph 25, Absatz 4, PVG stelle bei der Gewährung von Freistellungen ausnahmslos auf gewählte Fraktionen ab, der Zentralausschuss habe seiner beschlussmäßig erfolgten Vergabe der Freistellungen diese Regelung zugrunde gelegt. Die der AUF/AFH danach zustehenden Vorteile könnten gesetzeskonform nicht auf eine neu gegründete Fraktion, die sich den Wahlen noch nicht gestellt habe und dem gewählten Zentralausschuss nicht angehöre, angewendet werden. Da daher nur mehr der Bedienstete römisch 40 als Mitglied der in den Zentralausschuss gewählten Wählergruppe AUF/AFH anzusehen sei, sei auch nur er berechtigt, für diese Fraktion im Zentralausschuss aufzutreten. Im Ergebnis habe der Zentralausschuss die von ihm der Dienstgeberin vorgelegte Liste in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung beschlossen.
7.2. Weiters führte die Behörde aus, dass selbst bei hypothetischer Annahme, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum nach wie vor dazu berechtigt gewesen wären, für die AUF/AFH aufzutreten, der gegenständliche Beschluss des Zentralausschusses in gesetzmäßiger Geschäftsführung erfolgt wäre:
Bei der Erstellung der vom Vorsitzenden angeforderten Liste handle es sich um eine rein fraktionelle Angelegenheit, für welche die Prozesse der Entscheidungsfindung ausschlaggebend seien, die in der jeweiligen Fraktion festgelegt worden seien. Der Vorsitzende, der einer bestimmten Fraktion angehöre, habe bei Vorschlägen und Anträgen der im Zentralausschuss vertreten Fraktionen davon auszugehen, dass diesen Vorschlägen und Anträgen Entscheidungen zugrunde gelegen seien, die entsprechend den jeweiligen Fraktionsregulativen zustande gekommen seien. Da der Vorsitzende mangels Zugehörigkeit zur Fraktion AUF/AFH nicht beurteilen habe können (und rechtlich auch nicht beurteilen habe dürfen), ob diese beiden Listen entsprechend dem Fraktionsregulativ der AUF/AFH zustande gekommen seien, seien beide Listen / Anträge für ihn beachtlich gewesen. Der Vorsitzende habe daher entsprechend den Vorgaben der PVGO beide Listen / Anträge betreffend die Verteilung der Freistellungen in der Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 zur Abstimmung gebracht und habe sich der Zentralausschuss nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer (und nachvollziehbarer) Weise mit seinem Beschluss für die vom Mitglied XXXX vorgelegte Liste ausgesprochen.Bei der Erstellung der vom Vorsitzenden angeforderten Liste handle es sich um eine rein fraktionelle Angelegenheit, für welche die Prozesse der Entscheidungsfindung ausschlaggebend seien, die in der jeweiligen Fraktion festgelegt worden seien. Der Vorsitzende, der einer bestimmten Fraktion angehöre, habe bei Vorschlägen und Anträgen der im Zentralausschuss vertreten Fraktionen davon auszugehen, dass diesen Vorschlägen und Anträgen Entscheidungen zugrunde gelegen seien, die entsprechend den jeweiligen Fraktionsregulativen zustande gekommen seien. Da der Vorsitzende mangels Zugehörigkeit zur Fraktion AUF/AFH nicht beurteilen habe können (und rechtlich auch nicht beurteilen habe dürfen), ob diese beiden Listen entsprechend dem Fraktionsregulativ der AUF/AFH zustande gekommen seien, seien beide Listen / Anträge für ihn beachtlich gewesen. Der Vorsitzende habe daher entsprechend den Vorgaben der PVGO beide Listen / Anträge betreffend die Verteilung der Freistellungen in der Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 zur Abstimmung gebracht und habe sich der Zentralausschuss nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer (und nachvollziehbarer) Weise mit seinem Beschluss für die vom Mitglied römisch 40 vorgelegte Liste ausgesprochen.
Im Ergebnis sei daher für die Behörde durch den in der Sitzung vom 17.04.2024 vom Zentralausschuss unter TOP 25 gefassten Beschluss, dem Dienstgeber die vom Mitglied XXXX eingebrachte Liste betreffend die Verteilung der Freistellungen vorzulegen, keine gesetzwidrige Geschäftsführung ersichtlich.Im Ergebnis sei daher für die Behörde durch den in der Sitzung vom 17.04.2024 vom Zentralausschuss unter TOP 25 gefassten Beschluss, dem Dienstgeber die vom Mitglied römisch 40 eingebrachte Liste betreffend die Verteilung der Freistellungen vorzulegen, keine gesetzwidrige Geschäftsführung ersichtlich.
8. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Darin führten sie zunächst aus, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtdifferenzierung zwischen Wählergruppe und Fraktion nicht richtig sei, weil es keine neue Gruppierung im Ministerium geben würde; es gebe lediglich einen neuen Verein nach dem Vereinsgesetz, unter dessen Namen möglichweise bei den nächsten Bundes-Personalvertretungswahlen kandidiert werde. Weiters hielten die Beschwerdeführer zum von der Behörde festgestellten Sachverhalt präzisierend fest, dass die von ihnen zunächst vorgelegte Liste lediglich jene Bediensteten umfasst habe, die im Rahmen der ersten Tranche ab 01.04.2024 freizustellen gewesen wären, während die Liste des Mitglieds XXXX immer beide Tranchen betroffen habe, weshalb es unnötigerweise neben der Thematik von zwei vorgelegten Listen auch noch zu jener der Kontingentüberschreitung gekommen sei; in der Folge seien dem Vorsitzenden von den Beschwerdeführern abermals die die erste Tranche ab 01.04.2024 freizustellenden Bediensteten betreffende Liste (samt dem von allen drei Mitgliedern unterzeichneten Protokoll der Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 betreffend die Übermittlung dieser Liste) und vom Mitglied XXXX erneut die beide Tranchen betreffende Liste vorgelegt worden.Darin führten sie zunächst aus, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtdifferenzierung zwischen Wählergruppe und Fraktion nicht richtig sei, weil es keine neue Gruppierung im Ministerium geben würde; es gebe lediglich einen neuen Verein nach dem Vereinsgesetz, unter dessen Namen möglichweise bei den nächsten Bundes-Personalvertretungswahlen kandidiert werde. Weiters hielten die Beschwerdeführer zum von der Behörde festgestellten Sachverhalt präzisierend fest, dass die von ihnen zunächst vorgelegte Liste lediglich jene Bediensteten umfasst habe, die im Rahmen der ersten Tranche ab 01.04.2024 freizustellen gewesen wären, während die Liste des Mitglieds römisch 40 immer beide Tranchen betroffen habe, weshalb es unnötigerweise neben der Thematik von zwei vorgelegten Listen auch noch zu jener der Kontingentüberschreitung gekommen sei; in der Folge seien dem Vorsitzenden von den Beschwerdeführern abermals die die erste Tranche ab 01.04.2024 freizustellenden Bediensteten betreffende Liste (samt dem von allen drei Mitgliedern unterzeichneten Protokoll der Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 betreffend die Übermittlung dieser Liste) und vom Mitglied römisch 40 erneut die beide Tranchen betreffende Liste vorgelegt worden.
Zudem hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie zwar aus dem Verein AUF ausgeschlossen worden seien, sie seien aber mangels Existenz von Fraktionen nicht aus einer Fraktion AUF und zudem auch nicht aus der Wählergruppe AUF ausgeschlossen worden. Ein Ausschluss aus der Wählergruppe AUF sei nämlich gar nicht möglich, zumal nur das PVG die konkreten Gründe für das Ende einer Personalvertretungstätigkeit (z.B. die Ruhens-Gründe) determiniere. Die Beschwerdeführer seien daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (als bei Fassung der Beschlüsse des Zentralausschusses vom 13.03. und 17.04.2024 und bei den Vorlagen der Listen an den Vorsitzenden im März 2024) weiterhin Mitglieder der Wählergruppe AUF/AFH des Zentralausschusses gewesen, weshalb die dem Vorsitzenden von ihnen für die Wählergruppe AUF/AFH vorgelegte Liste (welcher ein Mehrheitsbeschluss der drei Mitglieder der Wählergruppe AUF/AFH zugrunde gelegen sei) vom Zentralausschluss zu beschließen gewesen wäre.
9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 01.08.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Beschwerdeführer und der Bedienstete XXXX wurden bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 für die Wählergruppe AUF/AFH als Mitglieder in den Zentralausschuss gewählt. Die Beschwerdeführer wurden bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum (März und April 2024) vom Verein AUF ausgeschlossen und gründeten gemeinsam mit weiteren Bediensteten mit Wirksamkeit vom 09.12.2022 den Verein „probundesheer – DIE Personalvertretung“.Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Beschwerdeführer und der Bedienstete römisch 40 wurden bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 für die Wählergruppe AUF/AFH als Mitglieder in den Zentralausschuss gewählt. Die Beschwerdeführer wurden bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum (März und April 2024) vom Verein AUF ausgeschlossen und gründeten gemeinsam mit weiteren Bediensteten mit Wirksamkeit vom 09.12.2022 den Verein „probundesheer – DIE Personalvertretung“.
Zur Vorbereitung der Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 gewährte die Bundesministerin für Landesverteidigung dem Zentralausschuss die Freistellung von insgesamt 50 Bediensteten, die der Bundesministerin für Landesverteidigung vom Zentralausschuss mittels Vorlage von Listen zu nennen waren. Daraufhin fasste der Zentralausschuss in seiner Sitzung vom 13.03.2024 unter TOP 11 den Beschluss, diese 50 Freistellungen in zwei zeitlichen Tranchen (26 Freistellungen ab 01.04.2024 und 24 Freistellungen ab 01.06.2024) im Verhältnis von 13 und 12 Freistellungen für die Wählergruppe FCG, 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe AUF/AFH sowie 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe FSG zu verteilen; in dieser Sitzung forderte der Vorsitzende die Wählergruppen dazu auf, die konkreten Bediensteten für diese Freistellungen mittels Vorlage von Listen zu nennen. Die Wählergruppe der FCG und die Wählergruppe der FSG übermittelten dem Vorsitzenden daraufhin je eine Liste betreffend die für sie freizustellenden Bediensteten. Die Beschwerdeführer legten dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 13.03.2024 für die Wählergruppe AUF/AFH nur für die erste Tranche ab 01.04.2024 eine Liste (fünf „ganze“ und drei „halbe“ Freistellungen) vor. Das weitere Mitglied der Wählergruppe AUF/AFH XXXX übermittelte dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 13.03.2024 ebenfalls für die Wählergruppe AUF/AFH eine Liste für die erste Tranche ab 01.04.2024 (drei „ganze“ und sieben „halbe“ Freistellungen) und für die zweite Tranche ab 01.06.2024 (zwölf „halbe“ Freistellungen). Mit E-Mail vom 25.03.2024 ersuchte der Vorsitzende die drei Mitglieder der Wählergruppe AUF/AFH, lediglich eine Liste dieser Wählergruppe im beschlossenen Ausmaß (insgesamt 12,5 Freistellungen) vorzulegen. Daraufhin übermittelten die Beschwerdeführer dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 25.03.2024 erneut ihre bereits zuvor übermittelte Liste für die erste Tranche ab 01.04.2024 und zudem das von allen drei Mitgliedern unterzeichnete Protokoll der Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 (wonach sich diese Wählergruppe mehrheitlich für die von den Beschwerdeführern übermittelte Liste für die erste Tranche ab 01.04.2024 ausgesprochen habe). Mit Schreiben vom 26.03.2024 legte der Bedienstete XXXX dem Vorsitzenden erneut die schon zuvor mit seinem Schreiben vom 13.03.2024 übermittelte Liste vor und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführer rechtswirksam aus der AUF ausgeschlossen worden seien und mit mehreren Rundmails die Gründung einer neuen „Gruppierung“ bekannt gemacht hätten, weshalb sie die AUF/AFH als Wählergruppe nicht mehr wirksam vertreten und keine Erklärungen für diese abgeben könnten. In der Folge brachte der Vorsitzende in der Sitzung des Zentralausschusses am 17.04.2024 nach Verlesung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses und nach vorangegangener Diskussion und Unterbrechung der Sitzung unter TOP 25 zunächst die vom Bediensteten XXXX vorgelegte Liste („Gegenantrag XXXX “) und dann die von den Beschwerdeführern vorgelegte Liste („Antrag XXXX “) zur Abstimmung; dabei wurde seitens des Zentralausschusses mehrheitlich beschlossen, bei der Bundesministerin für Landesverteidigung für die auf der Liste des Bediensteten XXXX genannten Bediensteten Freistellungen zu beantragen. Zur Vorbereitung der Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 gewährte die Bundesministerin für Landesverteidigung dem Zentralausschuss die Freistellung von insgesamt 50 Bediensteten, die der Bundesministerin für Landesverteidigung vom Zentralausschuss mittels Vorlage von Listen zu nennen waren. Daraufhin fasste der Zentralausschuss in seiner Sitzung vom 13.03.2024 unter TOP 11 den Beschluss, diese 50 Freistellungen in zwei zeitlichen Tranchen (26 Freistellungen ab 01.04.2024 und 24 Freistellungen ab 01.06.2024) im Verhältnis von 13 und 12 Freistellungen für die Wählergruppe FCG, 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe AUF/AFH sowie 6,5 und 6 Freistellungen für die Wählergruppe FSG zu verteilen; in dieser Sitzung forderte der Vorsitzende die Wählergruppen dazu auf, die konkreten Bediensteten für diese Freistellungen mittels Vorlage von Listen zu nennen. Die Wählergruppe der FCG und die Wählergruppe der FSG übermittelten dem Vorsitzenden daraufhin je eine Liste betreffend die für sie freizustellenden Bediensteten. Die Beschwerdeführer legten dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 13.03.2024 für die Wählergruppe AUF/AFH nur für die erste Tranche ab 01.04.2024 eine Liste (fünf „ganze“ und drei „halbe“ Freistellungen) vor. Das weitere Mitglied der Wählergruppe AUF/AFH römisch 40 übermittelte dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 13.03.2024 ebenfalls für die Wählergruppe AUF/AFH eine Liste für die erste Tranche ab 01.04.2024 (drei „ganze“ und sieben „halbe“ Freistellungen) und für die zweite Tranche ab 01.06.2024 (zwölf „halbe“ Freistellungen). Mit E-Mail vom 25.03.2024 ersuchte der Vorsitzende die drei Mitglieder der Wählergruppe AUF/AFH, lediglich eine Liste dieser Wählergruppe im beschlossenen Ausmaß (insgesamt 12,5 Freistellungen) vorzulegen. Daraufhin übermittelten die Beschwerdeführer dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 25.03.2024 erneut ihre bereits zuvor übermittelte Liste für die erste Tranche ab 01.04.2024 und zudem das von allen drei Mitgliedern unterzeichnete Protokoll der Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 (wonach sich diese Wählergruppe mehrheitlich für die von den Beschwerdeführern übermittelte Liste für die erste Tranche ab 01.04.2024 ausgesprochen habe). Mit Schreiben vom 26.03.2024 legte der Bedienstete römisch 40 dem Vorsitzenden erneut die schon zuvor mit seinem Schreiben vom 13.03.2024 übermittelte Liste vor und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführer rechtswirksam aus der AUF ausgeschlossen worden seien und mit mehreren Rundmails die Gründung einer neuen „Gruppierung“ bekannt gemacht hätten, weshalb sie die AUF/AFH als Wählergruppe nicht mehr wirksam vertreten und keine Erklärungen für diese abgeben könnten. In der Folge brachte der Vorsitzende in der Sitzung des Zentralausschusses am 17.04.2024 nach Verlesung der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses und nach vorangegangener Diskussion und Unterbrechung der Sitzung unter TOP 25 zunächst die vom Bediensteten römisch 40 vorgelegte Liste („Gegenantrag römisch 40 “) und dann die von den Beschwerdeführern vorgelegte Liste („Antrag römisch 40 “) zur Abstimmung; dabei wurde seitens des Zentralausschusses mehrheitlich beschlossen, bei der Bundesministerin für Landesverteidigung für die auf der Liste des Bediensteten römisch 40 genannten Bediensteten Freistellungen zu beantragen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Protokolle der Sitzungen des Zentralausschusses vom 13.03. und 17.04.2024, die Schreiben der Beschwerdeführer vom 13.03., 25.03. und 25.04.2024, die Schreiben des Bediensteten XXXX vom 13.03. und 26.03.2024, das E-Mail des Vorsitzenden vom 25.03.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Protokolle der Sitzungen des Zentralausschusses vom 13.03. und 17.04.2024, die Schreiben der Beschwerdeführer vom 13.03., 25.03. und 25.04.2024, die Schreiben des Bediensteten römisch 40 vom 13.03. und 26.03.2024, das E-Mail des Vorsitzenden vom 25.03.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 50/2025, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, womit im vorliegenden Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, womit im vorliegenden Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des PVG lauten auszugsweise wie folgt:
„Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.Paragraph 15, (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2
1. das 15. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
b) den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
besitzen.
(5a) Wird eine Dienststelle durch Gesamtrechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich einer eigenrechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft neu geschaffen, so ist für das Erfordernis nach Abs. 5 Z 2 die von der oder dem Bediensteten zuvor verbrachte Zeit in jener Beschäftigung, die auf den Bund übergegangen ist, anzurechnen.(5a) Wird eine Dienststelle durch Gesamtrechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich einer eigenrechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft neu geschaffen, so ist für das Erfordernis nach Absatz 5, Ziffer 2, die von der oder dem Bediensteten zuvor verbrachte Zeit in jener Beschäftigung, die auf den Bund übergegangen ist, anzurechnen.
(5b) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.(5b) Im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß Paragraph 42 a, BDG 1979 oder Paragraph 6 c, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
Wahlausschüsse
§ 16. (1) – (2) […] Paragraph 16, (1) – (2) […]
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) – (7) […]
[…]
Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 20. (1) – (4) […]Paragraph 20, (1) – (4) […]
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) – (16) […]
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss
§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.Paragraph 21, (1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im Paragraph 15, Absatz 6, genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:
a) sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;a) sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
b) durch Verzicht;
c) im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;c) im Falle des Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz;
d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß Paragraph 16, BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;
e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß Paragraph 18, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;
f) durch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.f) durch Mandatsaberkennung gemäß Paragraph 26, Absatz 4,
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.(5) Absatz 4, gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.
§ 22. (1) – (2a) […]Paragraph 22, (1) – (2a) […]
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) – (9) […]
[…]
Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25. (1) – (3) […]Paragraph 25, (1) – (3) […]
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6) […]
§ 26. (1) – (3) […] Paragraph 26, (1) – (3) […]
(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
(5) […]
[…]
Personalvertretungsaufsichtsbehörde
§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41, (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.
(3) – (8) […]“
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der PVGO, BGBl. Nr. 35/1968 idF BGBl. II Nr. 230/2019, (in der Folge: PVGO) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der PVGO, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,, (in der Folge: PVGO) lauten auszugsweise wie folgt:
„Tagesordnung
§ 5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.Paragraph 5, (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
[…]
§ 12. (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.Paragraph 12, (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.“
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 41 Abs. 1 PVG zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach § 3 Abs. 1 leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt. Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich vielmehr aus den §§ 25 ff. leg.cit. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Es gibt grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, ansonsten jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Organs der Personalvertretung keine rechtswidrige Geschäftsführung begründen. Der Verfassungsgerichtshof hegte in diesem Zusammenhang keine Bedenken dagegen, dass das in § 2 Abs. 2 leg.cit. gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird. Durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses in der Ausübung dieser Funktion sah auch der Verfassungsgerichtshof dessen Rechtssphäre nicht berührt. Die Stellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter ist eine andere, je nachdem ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Aus diesem Grund steht dem davon betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß § 41 Abs. 1 leg.cit. bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können aber auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben. So kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein. Auch aus der einschlägigen Literatur lässt sich nichts anderes ableiten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein überstimmtes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung dieses Personalvertretungsorgans an sich hat, sondern auch der Antrag eines Personalvertreters nach § 41 Abs. 1 leg.cit. sowohl eine Rechtswidrigkeit wie auch eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts behaupten muss (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt. Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich vielmehr aus den Paragraphen 25, ff. leg.cit. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Es gibt grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, ansonsten jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Organs der Personalvertretung keine rechtswidrige Geschäftsführung begründen. Der Verfassungsgerichtshof hegte in diesem Zusammenhang keine Bedenken dagegen, dass das in Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird. Durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses in der Ausübung dieser Funktion sah auch der Verfassungsgerichtshof dessen Rechtssphäre nicht berührt. Die Stellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter ist eine andere, je nachdem ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Aus diesem Grund steht dem davon betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg.cit. bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können aber auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben. So kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein. Auch aus der einschlägigen Literatur lässt sich nichts anderes ableiten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein überstimmtes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung dieses Personalvertretungsorgans an sich hat, sondern auch der Antrag eines Personalvertreters nach Paragraph 41, Absatz eins, leg.cit. sowohl eine Rechtswidrigkeit wie auch eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts behaupten muss vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).
Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann gemäß § 41 Abs. 2 leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Fall, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (s. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann gemäß Paragraph 41, Absatz 2, leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Fall, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (s. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042, mwN).
3.1.3. § 41 Abs. 1 PVG gibt demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit eine Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können. In ein subjektives Recht wird noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollen und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten können. Der einzelne Personalvertreter hat einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden; er ist also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt kann in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen (s. Schragel, Handkommentar zum PVG, § 41 PVG, Rz 18 und 22). 3.1.3. Paragraph 41, Absatz eins, PVG gibt demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit eine Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können. In ein subjektives Recht wird noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollen und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten können. Der einzelne Personalvertreter hat einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden; er ist also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt kann in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen (s. Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraph 41, PVG, Rz 18 und 22).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Nach den u.a. im Schreiben vom 25.04.2024 getroffenen Ausführungen erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten als Personalvertreter (Mitglieder des Zentralausschusses) dadurch verletzt, dass der Zentralausschuss (unter Nichteinhaltung des in seiner Sitzung vom 13.03.2024 unter TOP 11 zuvor gefassten Beschlusses) in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 in gesetzwidriger Weise über die von ihnen für die Wählergruppe AUF/AFH und vom weiteren Mitglied dieser Wählergruppe XXXX – aus ihrer Sicht fälschlicherweise – ebenfalls für die Wählergruppe AUF/AFH vorgelegten beiden Listen betreffend die Verteilung der Freistellungen von Bediensteten für diese Wählergruppe zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 abgestimmt und der vom Mitglied XXXX vorgelegten Liste seine Zustimmung erteilt habe (s. dazu näher oben unter Pkt. I.1. und II.1.). 3.2.1. Nach den u.a. im Schreiben vom 25.04.2024 getroffenen Ausführungen erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten als Personalvertreter (Mitglieder des Zentralausschusses) dadurch verletzt, dass der Zentralausschuss (unter Nichteinhaltung des in seiner Sitzung vom 13.03.2024 unter TOP 11 zuvor gefassten Beschlusses) in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 in gesetzwidriger Weise über die von ihnen für die Wählergruppe AUF/AFH und vom weiteren Mitglied dieser Wählergruppe römisch 40 – aus ihrer Sicht fälschlicherweise – ebenfalls für die Wählergruppe AUF/AFH vorgelegten beiden Listen betreffend die Verteilung der Freistellungen von Bediensteten für diese Wählergruppe zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 abgestimmt und der vom Mitglied römisch 40 vorgelegten Liste seine Zustimmung erteilt habe (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch eins.1. und römisch zwei.1.).
3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 für die Wählergruppe AUF/AFH als Mitglieder für diese Funktionsperiode in den Zentralausschuss gewählt wurden (vgl. Pkt. II.1.). Dass hinsichtlich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum irgendwelche Gründe des Ruhens (nach § 21 Abs. 1 PVG [Ausübung von bestimmten Funktionen oder über dreimonatige Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereiches] oder nach § 21 Abs. 2 leg.cit. [Dienstenthebung, laufendes Strafverfahren oder laufendes Disziplinarverfahren iVm Nichtvorliegen eines einstimmigen Beschlusses des Zentralausschusses hinsichtlich der weiterhin möglichen Funktionsausübung]) oder des Erlöschens (nach § 21 Abs. 3 leg.cit. [Bekanntwerden eines Umstands des Ausschlusses der Wählbarkeit, Verzicht, Nichtteilnahme an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Zentralausschusses ohne genügenden Entschuldigungsgrund, Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereichs, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Mandatsaberkennung wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht]) ihrer Funktionen als Mitglieder des Zentralausschusses vorgelegen wären, wurde weder von der Behörde, noch von ihnen behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die dafür in Frage kommenden rechtlichen Bestimmungen keine weiteren Gründe für das Ende der Mitgliedschaft eines für den Zentralausschuss gewählten Bediensteten vor Ablauf der Funktionsperiode vorsehen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bis zum Ende dieser Funktionsperiode des Zentralausschusses und somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Mitglieder des Zentralausschusses waren.3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 für die Wählergruppe AUF/AFH als Mitglieder für diese Funktionsperiode in den Zentralausschuss gewählt wurden vergleiche Pkt. römisch zwei.1.). Dass hinsichtlich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum irgendwelche Gründe des Ruhens (nach Paragraph 21, Absatz eins, PVG [Ausübung von bestimmten Funktionen oder über dreimonatige Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereiches] oder nach Paragraph 21, Absatz 2, leg.cit. [Dienstenthebung, laufendes Strafverfahren oder laufendes Disziplinarverfahren in Verbindung mit Nichtvorliegen eines einstimmigen Beschlusses des Zentralausschusses hinsichtlich der weiterhin möglichen Funktionsausübung]) oder des Erlöschens (nach Paragraph 21, Absatz 3, leg.cit. [Bekanntwerden eines Umstands des Ausschlusses der Wählbarkeit, Verzicht, Nichtteilnahme an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Zentralausschusses ohne genügenden Entschuldigungsgrund, Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle eines anderen Wirkungsbereichs, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Mandatsaberkennung wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht]) ihrer Funktionen als Mitglieder des Zentralausschusses vorgelegen wären, wurde weder von der Behörde, noch von ihnen behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die dafür in Frage kommenden rechtlichen Bestimmungen keine weiteren Gründe für das Ende der Mitgliedschaft eines für den Zentralausschuss gewählten Bediensteten vor Ablauf der Funktionsperiode vorsehen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bis zum Ende dieser Funktionsperiode des Zentralausschusses und somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Mitglieder des Zentralausschusses waren.
3.2.3. Da die Beschwerdeführer als Mitglieder des Zentralausschusses nach der o.a. Judikatur im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Organe der Personalvertretung iSd § 41 Abs. 1 PVG waren (s. Pkt. II.3.1.2.), kommt ihnen nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht nur bei behaupteten Verletzungen ihrer als Personen bestehenden Rechte durch eine rechtswidrige Geschäftsführung des Zentralausschusses zu. Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der o.a. Rechtsprechung grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan (wie dem Zentralausschuss) gestellten Antrags (wie jenem auf Verteilung der Freistellungen iSd von den Beschwerdeführern vorgelegten Liste) gibt (vgl. Pkt. II.3.1.2., wonach durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses die Rechtssphäre dieses Mitglieds nicht berührt wird). Dass der von den Beschwerdeführern im Zentralausschuss gestellte Antrag (wie auch jener des weiteren Mitglieds XXXX ) betreffend die Verteilung der Freistellungen zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 für diese Wählergruppe in der Sitzung des Zentralausschusses am 17.04.2024 nicht erörtert worden wäre und die Beschwerdeführer nach der o.a. Judikatur somit in ihrem „Recht auf Erörterung“ verletzt sein könnten (s. Pkt. II.3.1.2.), ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. die oben unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen). 3.2.3. Da die Beschwerdeführer als Mitglieder des Zentralausschusses nach der o.a. Judikatur im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Organe der Personalvertretung iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG waren (s. Pkt. römisch zwei.3.1.2.), kommt ihnen nach dieser Bestimmung ein Antragsrecht nur bei behaupteten Verletzungen ihrer als Personen bestehenden Rechte durch eine rechtswidrige Geschäftsführung des Zentralausschusses zu. Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der o.a. Rechtsprechung grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan (wie dem Zentralausschuss) gestellten Antrags (wie jenem auf Verteilung der Freistellungen iSd von den Beschwerdeführern vorgelegten Liste) gibt vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.2., wonach durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses die Rechtssphäre dieses Mitglieds nicht berührt wird). Dass der von den Beschwerdeführern im Zentralausschuss gestellte Antrag (wie auch jener des weiteren Mitglieds römisch 40 ) betreffend die Verteilung der Freistellungen zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 für diese Wählergruppe in der Sitzung des Zentralausschusses am 17.04.2024 nicht erörtert worden wäre und die Beschwerdeführer nach der o.a. Judikatur somit in ihrem „Recht auf Erörterung“ verletzt sein könnten (s. Pkt. römisch zwei.3.1.2.), ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche die oben unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen).
Da somit von den Beschwerdeführern keine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts iSd o.a. Judikatur behauptet wurde (etwa durch einen Beschluss des Zentralausschusses, der eine sie selbst und nicht lediglich andere Bedienstete behandelte Freistellung betrifft), kommt den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren keine Antragslegitimation zu (s. dazu auch die unter Pkt. II.3.1.3. angeführte Literatur).Da somit von den Beschwerdeführern keine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts iSd o.a. Judikatur behauptet wurde (etwa durch einen Beschluss des Zentralausschusses, der eine sie selbst und nicht lediglich andere Bedienstete behandelte Freistellung betrifft), kommt den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren keine Antragslegitimation zu (s. dazu auch die unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführte Literatur).
3.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus folgenden Gründen nicht erkennbar, dass der Zentralausschuss durch den in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefällten Beschluss betreffend die Verteilung der Freistellungen zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 für die Wählergruppe AUF/AFH seine Geschäftsführung iSd § 41 Abs. 1 PVG in rechtswidriger Weise vorgenommen hat (s. dazu die oben unter Pkt. II.3.1.2. angeführte Judikatur zur Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung durch die Behörde bei ihr zur Kenntnis gelangten möglichen Verletzungen der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen):3.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus folgenden Gründen nicht erkennbar, dass der Zentralausschuss durch den in seiner Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 gefällten Beschluss betreffend die Verteilung der Freistellungen zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen 2024 für die Wählergruppe AUF/AFH seine Geschäftsführung iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG in rechtswidriger Weise vorgenommen hat (s. dazu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. angeführte Judikatur zur Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung durch die Behörde bei ihr zur Kenntnis gelangten möglichen Verletzungen der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen):
Im Gegensatz zur Bestellung der Wahlausschüsse (s. § 16 Abs. 3 PVG, wonach bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen ist und wonach die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses obliegt, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist) finden sich weder im PVG, noch in der PVGO irgendwelche konkreten Regelungen dazu, dass die Auswahl von Bediensteten, die für die Vorbereitung von Bundes-Personalvertretungswahlen vom Dienst freigestellt werden können, durch die im Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppen (und zudem gemäß ihrem Stärkeverhältnis im Personalvertretungsorgan) zu erfolgen hat. Mangels Vorliegens von konkreten Bestimmungen betreffend die Auswahl von freizustellenden Bediensteten durch die Wählergruppen des Zentralausschusses waren daher sowohl die Beschwerdeführer als zu diesem Zeitpunkt weiterhin dem Zentralausschuss angehörende Mitglieder, als auch das Mitglied XXXX dazu berechtigt, dem Vorsitzenden Bedienstete für Freistellungen aus Anlass der Vorbereitung der Bundes-Personalvertretungswahlen zu nennen / die Freistellung von bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei den dem Vorsitzenden von den Beschwerdeführern und dem Mitglied XXXX vorgelegten Anträgen (Listen) handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes um zulässige Anträge, weil nach der allgemeinen Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz PVGO jedes Mitglied des Zentralausschusses (und eben nicht nur die Wählergruppe selbst im Wege ihrer Mitglieder) dazu berechtigt ist, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Der Vorsitzende war daher nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dazu verpflichtet, diese Anträge (Listen) auf die Tagesordnung der Sitzung vom 17.04.2024 zu nehmen. An dieser Annahme eines auch zulässigen Antrags des Mitglieds XXXX ändert auch der Umstand nichts, dass laut dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Protokoll der internen Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 von ihr mittels Mehrheitsbeschlusses die Vorlage der, nur die erste Tranche der Freistellungen ab 01.04.2024 betreffende, Liste beschlossen wurde, weil sich aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit., wie angeführt, explizit ein gesetzlich verankertes Recht des einzelnen Mitglieds des Zentralausschusses und somit auch des Mitglieds XXXX ergibt, einzelne Punkte (hier: die von ihm vorgelegte Liste) auf die Tagesordnung setzen zu lassen.Im Gegensatz zur Bestellung der Wahlausschüsse (s. Paragraph 16, Absatz 3, PVG, wonach bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen ist und wonach die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses obliegt, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist) finden sich weder im PVG, noch in der PVGO irgendwelche konkreten Regelungen dazu, dass die Auswahl von Bediensteten, die für die Vorbereitung von Bundes-Personalvertretungswahlen vom Dienst freigestellt werden können, durch die im Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppen (und zudem gemäß ihrem Stärkeverhältnis im Personalvertretungsorgan) zu erfolgen hat. Mangels Vorliegens von konkreten Bestimmungen betreffend die Auswahl von freizustellenden Bediensteten durch die Wählergruppen des Zentralausschusses waren daher sowohl die Beschwerdeführer als zu diesem Zeitpunkt weiterhin dem Zentralausschuss angehörende Mitglieder, als auch das Mitglied römisch 40 dazu berechtigt, dem Vorsitzenden Bedienstete für Freistellungen aus Anlass der Vorbereitung der Bundes-Personalvertretungswahlen zu nennen / die Freistellung von bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei den dem Vorsitzenden von den Beschwerdeführern und dem Mitglied römisch 40 vorgelegten Anträgen (Listen) handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes um zulässige Anträge, weil nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz PVGO jedes Mitglied des Zentralausschusses (und eben nicht nur die Wählergruppe selbst im Wege ihrer Mitglieder) dazu berechtigt ist, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Der Vorsitzende war daher nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dazu verpflichtet, diese Anträge (Listen) auf die Tagesordnung der Sitzung vom 17.04.2024 zu nehmen. An dieser Annahme eines auch zulässigen Antrags des Mitglieds römisch 40 ändert auch der Umstand nichts, dass laut dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Protokoll der internen Sitzung der Wählergruppe AUF/AFH vom 13.03.2024 von ihr mittels Mehrheitsbeschlusses die Vorlage der, nur die erste Tranche der Freistellungen ab 01.04.2024 betreffende, Liste beschlossen wurde, weil sich aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit., wie angeführt, explizit ein gesetzlich verankertes Recht des einzelnen Mitglieds des Zentralausschusses und somit auch des Mitglieds römisch 40 ergibt, einzelne Punkte (hier: die von ihm vorgelegte Liste) auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
In der Folge verlas der Vorsitzende in der Sitzung des Zentralausschusses vom 17.04.2024 die Tagesordnung (welche den gegenständlichen TOP 25 beinhaltete) und stellte die Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses fest, womit er auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster Satz PVGO erfüllte. Daraufhin brachte der Vorsitzende die von den Beschwerdeführern und vom Bediensteten XXXX vorgelegten Listen betreffend die Freistellung von Bediensteten zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen nach vorangegangener Diskussion (womit auch keine Verletzung eines „Rechts auf Erörterung“ ersichtlich ist – vgl. Pkt. II.3.1.2.) als „Antrag XXXX “ und „Gegenantrag XXXX “ unter TOP 25 nach § 12 leg.cit. zur Abstimmung, wobei in für das Bundesverwaltungsgericht vertretbarer Weise mehrheitlich beschlossen wurde, bei der Bundesministerin für Landesverteidigung für die auf der Liste des Bediensteten XXXX genannten Bediensteten Freistellungen zu beantragen (s. dazu oben unter Pkt. II.1.). Die durch den Zentralausschuss über seinen Vorsitzenden in der Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 vorgenommene Abstimmung über den „Gegenantrag XXXX “ und den „Antrag XXXX “ ist somit nicht in rechtswidriger, sondern in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer und rechtskonformer Weise erfolgt (s. dazu mit Judikaturhinweisen auch die Ausführungen in Schragel, aaO, § 2 PVG, Rz 17, wonach eine Entscheidung eines Personalvertretungsorgans das PVG nur dann verletzt, wenn Grundsätze vertreten worden sind, die zu den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stünden oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen ließen).In der Folge verlas der Vorsitzende in der Sitzung des Zentralausschusses vom 17.04.2024 die Tagesordnung (welche den gegenständlichen TOP 25 beinhaltete) und stellte die Beschlussfähigkeit des Zentralausschusses fest, womit er auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz PVGO erfüllte. Daraufhin brachte der Vorsitzende die von den Beschwerdeführern und vom Bediensteten römisch 40 vorgelegten Listen betreffend die Freistellung von Bediensteten zur Vorbereitung für die Bundes-Personalvertretungswahlen nach vorangegangener Diskussion (womit auch keine Verletzung eines „Rechts auf Erörterung“ ersichtlich ist – vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.2.) als „Antrag römisch 40 “ und „Gegenantrag römisch 40 “ unter TOP 25 nach Paragraph 12, leg.cit. zur Abstimmung, wobei in für das Bundesverwaltungsgericht vertretbarer Weise mehrheitlich beschlossen wurde, bei der Bundesministerin für Landesverteidigung für die auf der Liste des Bediensteten römisch 40 genannten Bediensteten Freistellungen zu beantragen (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Die durch den Zentralausschuss über seinen Vorsitzenden in der Sitzung vom 17.04.2024 unter TOP 25 vorgenommene Abstimmung über den „Gegenantrag römisch 40 “ und den „Antrag römisch 40 “ ist somit nicht in rechtswidriger, sondern in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer und rechtskonformer Weise erfolgt (s. dazu mit Judikaturhinweisen auch die Ausführungen in Schragel, aaO, Paragraph 2, PVG, Rz 17, wonach eine Entscheidung eines Personalvertretungsorgans das PVG nur dann verletzt, wenn Grundsätze vertreten worden sind, die zu den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stünden oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen ließen).
3.2.5. Da eine rechtswidrige Geschäftsführung des Zentralausschusses im Zusammenhang mit dem unter TOP 25 in seiner Sitzung vom 17.04.2024 gefällten Beschluss im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar ist, war die Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstfreistellung Dienststellenausschuss Freistellung Geschäftsführung Personalvertreter Personalvertretungsaufsichtsbehörde Personalvertretungsorgan Personalvertretungswahlen Rechtmäßigkeit Wahlausschuss ZentralausschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W246.2297090.1.00Im RIS seit
11.09.2026Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026