Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
BGStG §10Spruch
,
W293 2340758-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte GbR, Neutorstraße 21, 5020 Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Landesverteidigung in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Hochwimmer & Horcicka Rechtsanwälte GbR, Neutorstraße 21, 5020 Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Landesverteidigung in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz:
A)
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2024 an das Bundesministerium für Landesverteidigung wegen § 5 Abs. 4 iVm § 9 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2024 an das Bundesministerium für Landesverteidigung wegen Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.05.2024 machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) unter Berufung auf § 5 Abs. 4 iVm § 9 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens und Unterlassung einer in der Folge näher dargestellten Diskriminierung geltend. Er gehöre zum Kreis der begünstigten Behinderten. Die Dienstbehörde habe unberechtigt mehrere Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer führte zu der bei ihm vorliegenden Erkrankung, aufgrund der ihm der Status des begünstigten Behinderten zuerkannt worden sei, aus. Seine Vorgesetzten würden ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen, vielmehr ihn iSd § 5 Abs. 4 BGStG diskriminieren. 1. Mit Schreiben vom 27.05.2024 machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens und Unterlassung einer in der Folge näher dargestellten Diskriminierung geltend. Er gehöre zum Kreis der begünstigten Behinderten. Die Dienstbehörde habe unberechtigt mehrere Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer führte zu der bei ihm vorliegenden Erkrankung, aufgrund der ihm der Status des begünstigten Behinderten zuerkannt worden sei, aus. Seine Vorgesetzten würden ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen, vielmehr ihn iSd Paragraph 5, Absatz 4, BGStG diskriminieren.
Er habe infolge der fortlaufenden Diskriminierung eine Klage gegen seinen Dienstgeber, sohin die Republik Österreich, bei Gericht eingebracht, wobei der Dienstgeber unter anderem eingewandt habe, dass Ansprüche aus einer Diskriminierung nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor der Dienstbehörde geltend zu machen wären. Obwohl er diese Rechtsansicht vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Prinzipien, insbesondere den grundrechtlichen Bestimmungen des Art. 6 EMRK und Art. 47 Absatz 2 GRC, für verfehlt halte, stelle er vorsichtshalber nun auch gegenständlichen Antrag vor der belangten Behörde und mache seine Ansprüche aus der Diskriminierung geltend.Er habe infolge der fortlaufenden Diskriminierung eine Klage gegen seinen Dienstgeber, sohin die Republik Österreich, bei Gericht eingebracht, wobei der Dienstgeber unter anderem eingewandt habe, dass Ansprüche aus einer Diskriminierung nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor der Dienstbehörde geltend zu machen wären. Obwohl er diese Rechtsansicht vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Prinzipien, insbesondere den grundrechtlichen Bestimmungen des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, Absatz 2 GRC, für verfehlt halte, stelle er vorsichtshalber nun auch gegenständlichen Antrag vor der belangten Behörde und mache seine Ansprüche aus der Diskriminierung geltend.
Für die erlittene Diskriminierung begehre er Schadenersatz in der Höhe von € 4.000, --. Zudem habe es die Dienstbehörde zu unterlassen, ihn durch die fortlaufende Einleitung von Ruhestandsversetzungsverfahren und die Nicht-zur-Verfügungstellung eines seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes weiter zu diskriminieren.
Dem Antrag beigelegt wurde u.a. die Bestätigung gemäß § 10 Abs. 2 BGStG der zuständigen Sozialministeriumservice Stelle vom 15.06.2023, wonach im Schlichtungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde keine Einigung erzielt worden sei.Dem Antrag beigelegt wurde u.a. die Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BGStG der zuständigen Sozialministeriumservice Stelle vom 15.06.2023, wonach im Schlichtungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde keine Einigung erzielt worden sei.
2. Am 12.06.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde (Säumnisbeschwerde). Gleichzeitig gab er einen Vollmachtswechsel der ihn vertretenden Rechtsanwälte bekannt.
3. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.03.2026 (eingelangt am 13.03.2026) zur Entscheidung vor.
4. Der Akt wurde am 08.04.2026 der oben angeführten Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Dienstgeber ist das Bundeministerium für Landesverteidigung.
1.2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. 1.2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.3. Am Bundesverwaltungsgericht ist zu GZ. XXXX seit XXXX ein Beschwerdeverfahren in einem von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 anhängig. 1.3. Am Bundesverwaltungsgericht ist zu GZ. römisch 40 seit römisch 40 ein Beschwerdeverfahren in einem von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 anhängig.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2023 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice, da er sich fortlaufend von der belangten Behörde als diskriminiert erachtet.
1.5. Mit Schreiben vom 15.06.2023 bestätigte das Sozialministeriumservice gemäß § 10 Abs. 2 BGStG, „dass im vom 08.05.2023 bis zur Zustellung dieser Bestätigung stattgefundenen Schlichtungsverfahren zwischen der die Schlichtung begehrenden Person XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , und dem/der Schlichtungspartnerin BM für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090, Wien, keine Einigung erzielt werden konnte“.1.5. Mit Schreiben vom 15.06.2023 bestätigte das Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BGStG, „dass im vom 08.05.2023 bis zur Zustellung dieser Bestätigung stattgefundenen Schlichtungsverfahren zwischen der die Schlichtung begehrenden Person römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , und dem/der Schlichtungspartnerin BM für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090, Wien, keine Einigung erzielt werden konnte“.
1.6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27.05.2024 gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 9 BGStG Schadenersatz und Unterlassung. In diesem führte er u.a. aus wie folgt:1.6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27.05.2024 gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BGStG Schadenersatz und Unterlassung. In diesem führte er u.a. aus wie folgt:
„Der Antragsteller stellte im Mai 2023 betreffend die fortlaufende Diskriminierung beim Sozialministeriumservice hilfesuchend einen Schlichtungsantrag, wobei ihm mit Bestätigung vom Sozialministeriumservice mitgeteilt wurde, dass keine Einigung erzielt werden konnte, weil sich die Dienstbehörde vom 08.05.2023 bis zur Zustellung dieser Bestätigung – entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht am Schlichtungsverfahren beteiligte.
Der Antragsteller hat infolge der fortlaufenden Diskriminierung ein Klage gegen seinen Dienstgeber, sohin die Republik Österreich bei Gericht eingebracht, wobei der Dienstgeber unter anderem einwandte, dass Ansprüche aus einer Diskriminierung nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor der Dienstbehörde geltend zu machen wären.
Obwohl der Antragsteller diese Rechtsansicht vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Prinzipien, insbesondere den grundrechtlichen Bestimmungen des Artikels 6 EMRK und Artikel 47 Absatz 2 GRC, für verfehlt hält, steht [Anmerkung: gemeint wohl „stellt“] der Antragsteller vorsichtshalber nun auch gegenständlichen Antrag vor der Dienstbehörde bzw. macht seine Ansprüche aus der Diskriminierung gegenüber der Dienstbehörde geltend.“
1.7. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX fasste in seiner Entscheidung vom 30.12.2025, XXXX , u.a. den Beschluss, die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu verwerfen. Zudem wurde insbesondere das Klagsbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR XXXX , abgewiesen, weiters das Klagsbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, die im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers stehende fortlaufende unberechtigte Einleitung von Ruhestandsversetzungsverfahren und die Nicht-Zurverfügungstellung eines der Ausbildung des Klägers entsprechenden Arbeitsplatzes (A-Verwendung) zu unterlassen, sowie das Klagsbegehren, es möge festgestellt werden, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche, derzeit nicht bekannte Schäden aus der unberechtigten Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, XXXX , abgewiesen.1.7. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 fasste in seiner Entscheidung vom 30.12.2025, römisch 40 , u.a. den Beschluss, die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu verwerfen. Zudem wurde insbesondere das Klagsbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR römisch 40 , abgewiesen, weiters das Klagsbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, die im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers stehende fortlaufende unberechtigte Einleitung von Ruhestandsversetzungsverfahren und die Nicht-Zurverfügungstellung eines der Ausbildung des Klägers entsprechenden Arbeitsplatzes (A-Verwendung) zu unterlassen, sowie das Klagsbegehren, es möge festgestellt werden, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche, derzeit nicht bekannte Schäden aus der unberechtigten Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, römisch 40 , abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27.05.2024, seine durch seinen aktuellen Rechtsvertreter erhobene Säumnisbeschwerde vom 30.12.2025, die Bestätigung des Sozialministeriumservice vom 15.6.2023 gemäß § 10 Abs. 2 BGStG sowie die erwähnte Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 30.12.2025.Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27.05.2024, seine durch seinen aktuellen Rechtsvertreter erhobene Säumnisbeschwerde vom 30.12.2025, die Bestätigung des Sozialministeriumservice vom 15.6.2023 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BGStG sowie die erwähnte Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 30.12.2025.
Dass am Bundesverwaltungsgericht zur GZ. XXXX seit XXXX ein von der belangten Behörde amtswegig eingeleitetes Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer anhängig ist, ist gerichtsbekannt. Dass am Bundesverwaltungsgericht zur GZ. römisch 40 seit römisch 40 ein von der belangten Behörde amtswegig eingeleitetes Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer anhängig ist, ist gerichtsbekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung des Antrags infolge Unzuständigkeit
3.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 27.05.2024 den verfahrenseinleitenden Antrag nach § 5 Abs. 4 iVm § 9 BGStG ausdrücklich an seine Dienstbehörde. Der Antrag zielte dabei eindeutig darauf ab, dass die belangte Behörde darüber zu entscheiden habe. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Vielmehr legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 27.05.2024 den verfahrenseinleitenden Antrag nach Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BGStG ausdrücklich an seine Dienstbehörde. Der Antrag zielte dabei eindeutig darauf ab, dass die belangte Behörde darüber zu entscheiden habe. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Vielmehr legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.
3.2. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) lautet auszugweise wie folgt:
Geltungsbereich
§ 2 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.Paragraph 2, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in Paragraph 7 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.
Diskriminierung
§ 5 …Paragraph 5, …
(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
…
Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots
§ 9 (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 9, (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 4 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens und auf Unterlassung der Belästigung. Darüber hinaus hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 Euro.(2) Bei einer Belästigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens und auf Unterlassung der Belästigung. Darüber hinaus hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 Euro.
(3) Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger.
(4) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
(5) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff gelten sinngemäß.(5) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 12 und 14 ff gelten sinngemäß.
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 10 (1) Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.Paragraph 10, (1) Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.
(2) Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.(2) Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
3.3. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BGStG (ErläutRV 836 BlgNR 22. GP) führen unter anderem aus, dass der Diskriminierungstatbestand der Behinderung, um den besonderen Bedürfnissen dieses Personenkreises gerecht zu werden, im Bereich der Bundeskompetenz nicht in die beiden Gleichbehandlungsgesetze aufgenommen worden sei (ErläutRV 836 BlgNR 22. GP, 4). Nicht umfasst vom BGstG seien gem. § 2 Abs. 3 leg. cit. jene Bereiche, die in der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (Art. 2) geregelt werden sollen. Dies betrifft im Bereich der Bundesverwaltung beispielsweise das Dienstrecht (ErläutRV 836 BlgNR 22. GP, 6). In der hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 BGStG, siehe auch ErläutRV 836 BlgNR 22. GP 10 f.). 3.3. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BGStG (ErläutRV 836 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode führen unter anderem aus, dass der Diskriminierungstatbestand der Behinderung, um den besonderen Bedürfnissen dieses Personenkreises gerecht zu werden, im Bereich der Bundeskompetenz nicht in die beiden Gleichbehandlungsgesetze aufgenommen worden sei (ErläutRV 836 BlgNR 22. GP, 4). Nicht umfasst vom BGstG seien gem. Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. jene Bereiche, die in der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (Artikel 2,) geregelt werden sollen. Dies betrifft im Bereich der Bundesverwaltung beispielsweise das Dienstrecht (ErläutRV 836 BlgNR 22. GP, 6). In der hoheitlichen Vollziehung sind die Ansprüche im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (Paragraph 10, Absatz eins, BGStG, siehe auch ErläutRV 836 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10 f.).
Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung des BGStG sind gemäß § 10 leg. cit. nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen, wobei zuvor der Weg des Schlichtungsverfahrens zu beschreiten ist. Sonstige Ansprüche können bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach BGStG als auch eine Verletzung des Verbots der Diskriminierung u.a. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 BGStG geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei, ob die betroffene Person eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht hat (vgl ErläutRV 836 BlgNR. 22. GP, 11.).Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung des BGStG sind gemäß Paragraph 10, leg. cit. nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen, wobei zuvor der Weg des Schlichtungsverfahrens zu beschreiten ist. Sonstige Ansprüche können bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach BGStG als auch eine Verletzung des Verbots der Diskriminierung u.a. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß Paragraph 10, BGStG geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei, ob die betroffene Person eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht hat vergleiche ErläutRV 836 BlgNR. 22. GP, 11.).
3.5. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem verfahrenseinleitenden Antrag und auch in seiner Säumnisbeschwerde explizit stets auf § 5 Abs. 4 iVm § 9 BGStG. Er beantragte die Unterlassung, ihn durch die fortlaufende Einleitung von Ruhestandsversetzungsverfahren und die Nicht-zur-Verfügungstellung eines seiner Ausbildung entsprechend Arbeitsplatzes (A-Verwendung) weiter zu diskriminieren, sowie Schadenersatz in Höhe von € 4.000,--. Etwaige weitere Rechtsgrundlagen wurden nicht genannt, vielmehr wurde inhaltlich stets auf eine Diskriminierung aufgrund seines Status als Behinderter verwiesen und das BGStG angeführt.3.5. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem verfahrenseinleitenden Antrag und auch in seiner Säumnisbeschwerde explizit stets auf Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BGStG. Er beantragte die Unterlassung, ihn durch die fortlaufende Einleitung von Ruhestandsversetzungsverfahren und die Nicht-zur-Verfügungstellung eines seiner Ausbildung entsprechend Arbeitsplatzes (A-Verwendung) weiter zu diskriminieren, sowie Schadenersatz in Höhe von € 4.000,--. Etwaige weitere Rechtsgrundlagen wurden nicht genannt, vielmehr wurde inhaltlich stets auf eine Diskriminierung aufgrund seines Status als Behinderter verwiesen und das BGStG angeführt.
Wie bereits ausgeführt, fällt das Dienstrecht, für das eine Zuständigkeit der Dienstbehörde und in der Folge im Wege der Säumnisbeschwerde des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gegeben wäre, nicht in den Regelungsbereich des BGStG.
§ 10 Abs. 1 BGStG verweist klar darauf, dass Ansprüche aus Diskriminierungen in hoheitlicher Vollziehung nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. im Bereich des Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) geltend zu machen sind. Dies nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch beschritten, wie der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 30.12.2025 zu entnehmen ist.Paragraph 10, Absatz eins, BGStG verweist klar darauf, dass Ansprüche aus Diskriminierungen in hoheitlicher Vollziehung nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. im Bereich des Privatrechts bei den ordentlichen Gerichten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) geltend zu machen sind. Dies nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch beschritten, wie der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 30.12.2025 zu entnehmen ist.
Diesbezüglich ist zusätzlich hervorzuheben, dass der im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 27.05.2024 selbst ausführte, dass er die Ansicht des Dienstgebers, dass Ansprüche aus einer Diskriminierung gemäß BGStG nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor der Dienstbehörde geltend zu machen wären, für verfehlt halte und diesen Antrag nur „vorsichtshalber“ zusätzlich stelle.
Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Angelegenheiten des BGStG ist nicht gegeben. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (statt vieler VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Angelegenheiten des BGStG ist nicht gegeben. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (statt vieler VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zudem ist die Rechtslage klar, konkret regelt § 10 BGStG umfassend, auf welche Art und Weise Ansprüche nach diesem Gesetz geltend zu machen sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zudem ist die Rechtslage klar, konkret regelt Paragraph 10, BGStG umfassend, auf welche Art und Weise Ansprüche nach diesem Gesetz geltend zu machen sind.
Schlagworte
begünstigter Behinderter Behinderung Diskriminierungsverbot Gleichstellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2340758.1.00Im RIS seit
11.09.2026Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026