RS Vfgh 2005/11/29 B745/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BDG 1979 §18 Abs4, §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9 Abs3
Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz zur Reform der Fahrnisexekution vom 05.12.03
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 18 heute
  2. BDG 1979 § 18 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  3. BDG 1979 § 18 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Gerichtsvollziehers

Rechtssatz

Es ist nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission zu der Auffassung gelangte, dass die letztlich mit dem bekämpften Bescheid verfügte Zuweisung des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht Wien (mit Dienstort Wiener Neustadt) als eine Versetzung iSd §38 BDG zu qualifizieren sei und die zu Grunde liegende "Organisationsänderung im Gerichtsvollzieherbereich" nicht unsachlich gewesen sei (vgl dazu VfSlg 15070/1998, S 30) und somit an dieser Versetzung des Beschwerdeführers ein "wichtiges dienstliches Interesse" iSd §38 Abs2 BDG bestanden habe. Ebenso wenig bedeutet es einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Versetzung des Beschwerdeführers, selbst unter Zugrundelegung seines eigenen (Berufungs)Vorbringens für ihn keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd §18 Abs4 BDG bedeutete. Gleiches trifft schließlich für die Auffassung der belangten Behörde zu, dass §9 Abs3 B-PVG lediglich die schriftliche Verständigung der Personalvertretung vorschreibe, nicht aber die Herstellung des Einvernehmens mit dieser.Es ist nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission zu der Auffassung gelangte, dass die letztlich mit dem bekämpften Bescheid verfügte Zuweisung des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht Wien (mit Dienstort Wiener Neustadt) als eine Versetzung iSd §38 BDG zu qualifizieren sei und die zu Grunde liegende "Organisationsänderung im Gerichtsvollzieherbereich" nicht unsachlich gewesen sei vergleiche dazu VfSlg 15070/1998, S 30) und somit an dieser Versetzung des Beschwerdeführers ein "wichtiges dienstliches Interesse" iSd §38 Abs2 BDG bestanden habe. Ebenso wenig bedeutet es einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Versetzung des Beschwerdeführers, selbst unter Zugrundelegung seines eigenen (Berufungs)Vorbringens für ihn keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd §18 Abs4 BDG bedeutete. Gleiches trifft schließlich für die Auffassung der belangten Behörde zu, dass §9 Abs3 B-PVG lediglich die schriftliche Verständigung der Personalvertretung vorschreibe, nicht aber die Herstellung des Einvernehmens mit dieser.

Der "Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz zur Reform der Fahrnisexekution" vom 05.12.03 ist ein interner Behördenakt organisationsrechtlicher Art und keine generelle Norm; dieser "Erlass" stellt somit auch keine der Prüfung nach Art139 B-VG unterliegende Verordnung dar (vgl dazu etwa VfSlg 13021/1992).Der "Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz zur Reform der Fahrnisexekution" vom 05.12.03 ist ein interner Behördenakt organisationsrechtlicher Art und keine generelle Norm; dieser "Erlass" stellt somit auch keine der Prüfung nach Art139 B-VG unterliegende Verordnung dar vergleiche dazu etwa VfSlg 13021/1992).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Personalvertretung, Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV, Erlaß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B745.2004

Dokumentnummer

JFR_09948871_04B00745_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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