TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/4 W208 2343805-1

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Veröffentlicht am 04.08.2026
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Entscheidungsdatum

04.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §1 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §1 Abs3
ZDG §1 Abs4
ZDG §5a
ZDG §5a Abs3 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5a heute
  2. ZDG § 5a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 5a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. ZDG § 5a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 5a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  7. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 5a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 5a gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5a heute
  2. ZDG § 5a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 5a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. ZDG § 5a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 5a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  7. ZDG § 5a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 5a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 5a gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991

Spruch


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W208 2343805-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 17.04.2026, Zahl: 587434/2/ZD/26, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 17.04.2026, Zahl: 587434/2/ZD/26, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 1 Abs 2 und 5a Abs 3 Z 4 ZDG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 2 und 5 a Absatz 3, Ziffer 4, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde vom Militärkommando XXXX (MIlKdo) erstmals am 12.07.2023 für tauglich befunden. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) vom 25.09.2023 wurde er zu Absolvierung seiner Lehre bei der XXXX GmbH zum Informationstechnologen (Informationstechnologie – Schwerpunkt Systemtechnik), vorerst befristet bis 31.12.2025 von der Ableistung des Grundwehrdienstes befreit. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde vom Militärkommando römisch 40 (MIlKdo) erstmals am 12.07.2023 für tauglich befunden. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) vom 25.09.2023 wurde er zu Absolvierung seiner Lehre bei der römisch 40 GmbH zum Informationstechnologen (Informationstechnologie – Schwerpunkt Systemtechnik), vorerst befristet bis 31.12.2025 von der Ableistung des Grundwehrdienstes befreit.

2. Am 03.02.2026 (Einlaufstempel MilKdo) brachte der BF eine mit 16.12.2025 datierte Zivildiensterklärung ein. Der er eine Bestätigung der GmbH vom 29.01.2026 anschloss, wonach seine Lehre „Medizininformatik und Informationstechnologie“ voraussichtlich bis 31.08.2027 dauern wird. Beigelegt war ein Lehrvertrag vom 14.02.2023, dem eine Lehrzeit von 01.09.2023 – 31.08.2027 zu entnehmen ist. In der Zivildiensterklärung hat der BF angegeben, dass er am 03.12.2025 einen Einberufungsbefehl (EB) erhalten hat.

3. Mit Schreiben vom 03.02.2026 übermittelte das MilKdo die Zivildiensterklärung an die Zivildienstserviceagentur (ZISA) und wies darauf hin, dass für den BF am 03.12.2025 ein EB mit Dienstantritt für den Grundwehrdienst am 03.08.2026 erlassen worden sei.

4. Mit Bescheid vom 13.02.2026, GZ 579604/1-ZD/25 (zugestellt am 16.02.2026) stellte die ZISA (belangte Behörde) fest, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs 2 2. Satz iVm § 5a Abs 3 Z 4 ZDG eingebracht habe und die Zivildienstpflicht daher nicht eingetreten sei. 4. Mit Bescheid vom 13.02.2026, GZ 579604/1-ZD/25 (zugestellt am 16.02.2026) stellte die ZISA (belangte Behörde) fest, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG eingebracht habe und die Zivildienstpflicht daher nicht eingetreten sei.

5. Mit Schreiben vom 14.04.2026 übermittelte das MilKdo eine weitere Zivildiensterklärung des BF, die diesmal mit 23.03.2026 datiert war und am 25.03.2026 beim MilKdo eingelangt ist, an die Zivildienstserviceagentur (ZISA). In der Zivildiensterklärung hat der BF angegeben, dass er am 23.03.2026 einen EB erhalten habe.

Auf dem Vorlageschreiben wies das MilKdo erneut darauf hin, dass für den BF am 03.12.2025 (Zustellnachweis wurde beigelegt) ein EB mit Dienstantritt für den Grundwehrdienst am 03.08.2026 erlassen worden sei.

Dem beigelegten Schreiben des BMLV an das MilKdo (datiert mit 06.02.2026) ist zu entnehmen, dass der EB für den 03.08.2026, wegen der Lehre „Informationstechnologie – Systemtechnik“ auf einen neuen Einberufungstermin ab September 2027 abzuändern sei.

6. Einem im Akt einliegenden Aktenvermerk des Bearbeiters der ZISA ist zu entnehmen, dass der EB für den BF in der Folge auf den Einrückungstermin Oktober 2027 abgeändert worden ist.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 17.04.2026 (zugestellt am 20.04.2026) stellte die ZISA wiederum fest, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs 2 2. Satz iVm § 5a Abs 3 Z 4 ZDG eingebracht habe und die Zivildienstpflicht daher nicht eingetreten sei. 7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 17.04.2026 (zugestellt am 20.04.2026) stellte die ZISA wiederum fest, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Sperrfrist des Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG eingebracht habe und die Zivildienstpflicht daher nicht eingetreten sei.

8. Mit Schreiben vom 05.05.2026 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2026 ein. Er beantragte mit näherer Begründung die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung, dass er die Zivildiensterklärung fristgerecht eingebracht habe.

9. Mit Schriftsatz vom 19.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang steht fest. Unstrittig ist der BF tauglich und hat seinen Wehrdienst noch nicht angetreten.

Insbesondere steht fest, dass dem BF am 03.12.2025 (Datum der Hinterlegung) ein EB (datiert mit 28.11.2025) für den Einberufungstermin 03.08.2026 zugestellt wurde. Dieser wurde mit Bescheid des MilKdo vom 18.03.2026, auf den neuen Einberufungstermin 04.10.2027 abgeändert.

Der BF hat erst nach Zustellung (und damit Erlassung) des EB am 16.12.2025 und am 23.03.2026 jeweils eine Zivildiensterklärung abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird durch entsprechende Urkunden (ua Zustellnachweise, E-Mails, Postaufgabestempel) im Akt belegt und ist unstrittig.

Sofern der BF in seiner Beschwerde ausführt, er widerspreche der Feststellung der belangten Behörde, dass ihm der EB bereits am 03.12.2025 zugestellt worden sei, dieser sei ihm tatsächlich erst am 23.03.2026 zugestellt worden, in der Folge abgeändert und erneut zugestellt, ist das aktenwidrig.

Der BF selbst gibt in seiner ersten Zivildiensterklärung an, dass er am 03.12.2025 einen EB erhalten hat und hat diesen (datiert mit 28.11.2025 und für den Einrückungstermin 03.08.2026) auch seiner Beschwerde beigelegt.

Die Behörde hat den Zustellnachweis für diesen EB beigelegt, dem die Zustellung durch Hinterlegung am 03.12.2025 eindeutig zu entnehmen ist.

Erst die Zustellung dieses EB hat den BF dazu bewogen seine erste Zivildiensterklärung datiert mit 16.12.2025 abzugeben.

Dieser EB wurde in der Folge nicht aufgehoben, sondern wie sich aus dem Abänderungsbescheid vom 18.03.2026 ergibt, den der BF seiner Beschwerde beigelegt hat, nur auf einen neuen Einrückungstermin für den September 2027 abgeändert. Der BF war also seit dem 03.12.2025 durchgehend im Besitz eines rechtskräftigen EB.

Zum Zeitpunkt der Abgabe seiner zweiten Zivildiensterklärung vom 23.03.2026, war der abgeänderte EB vom 03.12.2025 noch aufrecht.

Es kommt nach der Rechtslage daher auf das Zustellungsdatum des Abänderungsbescheides nicht an (dazu gleich unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist für einen Vorlageantrag gem § 15 Abs 1 VwGVG beträgt zwei Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist für einen Vorlageantrag gem Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt zwei Wochen.

Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 1 des Zivildienstgesetztes (ZDG), lautet:Paragraph eins, des Zivildienstgesetztes (ZDG), lautet:

„§ 1 (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),„§ 1 (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1.       die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2.       deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.

[…]“

§ 5a ZDG lautetParagraph 5 a, ZDG lautet

„§ 5a (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

[…]

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder

2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder

3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder

4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.4. ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Beim Wehrdienst und Zivildienst handelt es sich um die gemäß Art 9a Abs 3 B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes.Beim Wehrdienst und Zivildienst handelt es sich um die gemäß Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes.

Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 ZDG, das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt. Die Geltendmachung dieser Gewissensgründe, wurde durch den einfachen Gesetzgeber jedoch im Abs 2 zeitlich eingeschränkt, um Missbrauch vorzubeugen und zu verhindern, dass im Falle eines (bevorstehenden) Einsatzes Wehrpflichtige plötzlich Gewissensgründe geltend machen und sich ihrem Dienst entziehen und so Einsätze iSd Art 9a B-VG damit vereitelt werden.Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, ZDG, das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt. Die Geltendmachung dieser Gewissensgründe, wurde durch den einfachen Gesetzgeber jedoch im Absatz 2, zeitlich eingeschränkt, um Missbrauch vorzubeugen und zu verhindern, dass im Falle eines (bevorstehenden) Einsatzes Wehrpflichtige plötzlich Gewissensgründe geltend machen und sich ihrem Dienst entziehen und so Einsätze iSd Artikel 9 a, B-VG damit vereitelt werden.

Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs 2 ZDG iVm § 5a Abs 1 Z 3 ZDG daher festgelegt, dass das Recht eine Zivildiensterklärung abzugeben bereits zwei Tage vor der Zustellung des EB an den Wehrpflichtigen ruht. Der Gesetzgeber hat in Paragraph eins, Absatz 2, ZDG in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG daher festgelegt, dass das Recht eine Zivildiensterklärung abzugeben bereits zwei Tage vor der Zustellung des EB an den Wehrpflichtigen ruht.

Diese einfachgesetzliche Einschränkung wurde durch die Höchstgerichte Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für rechtskonform bzw verfassungskonform erachtet. So hat der VfGH (26.03.1977, B248/75, noch zu Zeiten, als ein Zivildiener eine Gewissensprüfung abzulegen hatte) ausgesprochen:

„Zur geltendgemachten Verletzung des Art. 9 MRK verweist der VfGH auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. April 1973, Nr. 5591/72, wonach sich aus Art. 9 im Zusammenhalt mit Art. 4 Abs. 3 lit. b MRK ergibt, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, Waffendienstverweigerer anzuerkennen. Aus dieser Auffassung, welcher der VfGH beipflichtet, folgt, daß aus der Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung keine Verletzung des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 9, Art. 9 MRK} abgeleitet werden kann.“„Zur geltendgemachten Verletzung des Artikel 9, MRK verweist der VfGH auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. April 1973, Nr. 5591/72, wonach sich aus Artikel 9, im Zusammenhalt mit Artikel 4, Absatz 3, Litera b, MRK ergibt, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, Waffendienstverweigerer anzuerkennen. Aus dieser Auffassung, welcher der VfGH beipflichtet, folgt, daß aus der Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung keine Verletzung des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 9,, Artikel 9, MRK} abgeleitet werden kann.“

Der VwGH hatte sich mit § 1 Abs 2 ZDG und § 5a Abs 1 Z 3 ZDG zu befassen und hat (zuletzt am 02.11.2021, Ra 2021/11/0124) ausgesprochen, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zu einer ersatzlosen Behebung des EB ruht (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099).Der VwGH hatte sich mit Paragraph eins, Absatz 2, ZDG und Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG zu befassen und hat (zuletzt am 02.11.2021, Ra 2021/11/0124) ausgesprochen, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zu einer ersatzlosen Behebung des EB ruht vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099).

Für den Beginn des Laufes der Sperrfrist kommt es darauf an, wann der EB dem Wehrdienstpflichtigen zugestellt wurde und das Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist (vgl VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Für den Beginn des Laufes der Sperrfrist kommt es darauf an, wann der EB dem Wehrdienstpflichtigen zugestellt wurde und das Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist vergleiche VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).

Vom zweiten Tag vor einer Einberufung an, ist nach der klaren Gesetzeslage des § 5a Abs 1 Z 3 ZDG (arg: „… ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung …“) die Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen und ruht nach § 1 Abs 2 2. Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Vom zweiten Tag vor einer Einberufung an, ist nach der klaren Gesetzeslage des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG (arg: „… ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung …“) die Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen und ruht nach Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung.

Aus den Erläuterungen zu § 1 Abs 2 ZDG, (dem damaligen § 2) die auf die Zivildienstgesetz-Novelle 1996, BGBl Nr. 788, in der RV, 458 Blg NR 20. GP, 11f, zurückgehen, geht der Hintergrund für den Willen des Gesetzgebers für diese Einschränkung hervor. Aus den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, ZDG, (dem damaligen Paragraph 2,) die auf die Zivildienstgesetz-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 788, in der RV, 458 Blg NR 20. GP, 11f, zurückgehen, geht der Hintergrund für den Willen des Gesetzgebers für diese Einschränkung hervor.

"Zu Art. I Z 2 (§ 2):"Zu Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 2,):

Im § 2 Abs. 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, daß eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Mißbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Lediglich im Falle einer vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten soll das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren ab dem Einberufungstermin bestehen.Im Paragraph 2, Absatz 2, soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, daß eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Mißbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Lediglich im Falle einer vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten soll das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren ab dem Einberufungstermin bestehen.

Da eine Einberufung dem Gesetz nach auch unmittelbar nach Abschluß eines Stellungsverfahrens möglich ist, soll dem Wehrpflichtigen jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten ‚Bedenkzeit‘ gesichert sein; eine in dieser Zeit erfolgende Einberufung würde durch eine innerhalb der Frist abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 2 ZDG unwirksam. Der Wehrpflichtige kann aber innerhalb dieser Sechs-Monate-Frist über eigenes Ersuchen zum Präsenzdienst einberufen werden. Auch im Fall eines nach § 2 Abs. 2 möglichen Verzichtes auf die Sechsmonatefrist bleibt dem Wehrpflichtigen dennoch das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung innerhalb dieser Frist gewahrt, solange er nicht zum Präsenzdienst einberufen wurde.Da eine Einberufung dem Gesetz nach auch unmittelbar nach Abschluß eines Stellungsverfahrens möglich ist, soll dem Wehrpflichtigen jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten ‚Bedenkzeit‘ gesichert sein; eine in dieser Zeit erfolgende Einberufung würde durch eine innerhalb der Frist abgegebene Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ZDG unwirksam. Der Wehrpflichtige kann aber innerhalb dieser Sechs-Monate-Frist über eigenes Ersuchen zum Präsenzdienst einberufen werden. Auch im Fall eines nach Paragraph 2, Absatz 2, möglichen Verzichtes auf die Sechsmonatefrist bleibt dem Wehrpflichtigen dennoch das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung innerhalb dieser Frist gewahrt, solange er nicht zum Präsenzdienst einberufen wurde.

…“

Weder die ZISA noch das BVwG haben die Befugnis von diesen gesetzlichen Vorschriften abzuweichen.

Im vorliegenden Fall verkennt der BF, dass er ab dem 03.12.2025 durchgehend im Besitz eines gültigen EB war und damit alle Zivildiensterklärungen, die er nach dem 01.12.2025 abgegeben hat, nicht wirksam sind, solange seine Einberufung vom MilKdo nicht aufgehoben wird.

Die Abänderung des EB stellt keine Aufhebung dar.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.05.2013, 2013/11/0099 das Folgende festgestellt:

„Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis E 23. November 2001, 2001/11/0309). Dementsprechend ist auch ein auf § 68 Abs. 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis E 11. April 2000, 2000/11/0083). Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 unter ‚Einberufung‘ die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist. Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 nur ‚bis zur Behebung des Einberufungsbefehls‘, darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die ‚Behebung‘ des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach § 68 Abs. 2 AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist. Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.“„Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis E 23. November 2001, 2001/11/0309). Dementsprechend ist auch ein auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis E 11. April 2000, 2000/11/0083). Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 Regierungsvorlage 458 BlgNR 20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG 1986 unter ‚Einberufung‘ die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist. Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG 1986 nur ‚bis zur Behebung des Einberufungsbefehls‘, darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die ‚Behebung‘ des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist. Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.“

Die belangte Behörde hat vor diesem Hintergrund das Nichteintreten der Zivildienstpflicht rechtskonform festgestellt. Ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen des BF bezüglich der Vorgänge nach Abgabe seiner Zivildiensterklärung, erübrigt sich, weil daraus für den BF nichts zu gewinnen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Ruhen des Anspruchs Sperrfrist Tauglichkeit Wehrpflicht Zeitpunkt Zivildiensterklärung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2343805.1.00

Im RIS seit

10.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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