RS Vwgh 2003/5/22 99/20/0578

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers stellt keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (ausführliche Rechtsprechungshinweise im E). Das ist hier der Fall, wobei als Besonderheit zu beachten ist, dass sich dem vom Botschafter persönlich unterfertigten Schreiben nicht einmal entnehmen lässt, worauf sich die darin zum Ausdruck gebrachte fachkundige Beurteilung stützt; ob er also selbst auf Grund eigener Erfahrung und Sachkunde die wiedergegebene Einschätzung vorgenommen hat oder dazu einen mit den Gegebenheiten im Iran vertrauten "Experten", etwa - wie der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Vorhalt an den Asylwerber in der Berufungsverhandlung aufgrund seiner Erfahrung aus anderen Fällen unterstellt - einen sogenannten Vertrauensanwalt, beigezogen hat. Für die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, "die von der Botschaft zur Dokumentenüberprüfung herangezogenen Experten" seien "auch mit den Usancen in kleineren Städten ansässiger Gerichte vertraut", bestanden daher im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte (hier betreffend Frage der Echtheit einer Gerichtsladung).

Schlagworte

Sachverständiger HaftungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200578.X01

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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