RS Vwgh 2003/5/22 99/17/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;
GewO 1973 §339;
MedienG §1 Abs1 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0179 E 18. September 2000 RS 6(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn im Gewerberecht unter dem Begriff des "Standortes" jener Ort verstanden wird, von dem aus die Zentrale (Hauptbetriebsstätte) das betreffende Gewerbe ausübt, wo sich der Kundenverkehr abspielt und wo sich die gewerbliche Tätigkeit vollzieht (Hinweis Mache/Kinscher, Gewerbeordnung/5, Rz 17 ff zu § 339 GewO 1973), so entspricht diesem gewerberechtlichen Standortbegriff bei dem in § 1 Abs 2 Wr AnzeigenabgabeG genannten Medieninhaber (Verleger) inhaltlich der Begriff der "verwaltenden Tätigkeit". Würde sich nun der im § 1 Abs 2 zweiter Fall Wr AnzeigenabgabeG gebrauchte Begriff des Standortes mit dem gewerberechtlichen Standortbegriff decken, so verbliebe für § 1 Abs 2 dritter Fall Wr AnzeigenabgabeG kein eigener Anwendungsbereich. Der Abgabenbehörde kann somit im Ergebnis wegen der Systematik der drei Abgabentatbestände des § 1 Abs 2 Wr AnzeigenabgabeG nicht entgegengetreten werden, wenn sie für den hier gebrauchten Begriff des Standortes nicht das "Stattfinden irgendeines Produktionsprozesses", des Kundenverkehrs oder des Sich-Vollziehens einer gewerbsmäßig ausgeübten (wenn auch gem § 2 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommenen) Tätigkeit als essentiell ansah, sondern den Begriff des Standortes mit jenem des Ortes der Geschäftsleitung gleichsetzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170449.X02

Im RIS seit

18.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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