TE Bvwg Beschluss 2026/8/27 W261 2300791-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2026
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Entscheidungsdatum

27.08.2026

Norm

AVG §34
AVG §68 Abs4
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
EO §7 Abs4
VStG §54b Abs3
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Spruch


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W261 2300791-2/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über folgende jeweils mit Email eingebrachten Anträge des XXXX , geboren am XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über folgende jeweils mit Email eingebrachten Anträge des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

1)       Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 54b Abs. 3 VStG vom 03.08.20261) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vom 03.08.2026

2)        Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO vom 17.08.20262) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO vom 17.08.2026

3)        Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit gem. § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vom 26.08.20263) Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit gem. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vom 26.08.2026

wie folgt:

A)

Diese Anträge werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BVwG-EVV als unzulässig zurückgewiesen Diese Anträge werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV als unzulässig zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde über Herrn XXXX wegen beleidigender Schreibweise gemäß § 34 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe war binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. Herr XXXX kam seiner Zahlungsverpflichtung bis dato nicht nach.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde über Herrn römisch 40 wegen beleidigender Schreibweise gemäß Paragraph 34, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe war binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. Herr römisch 40 kam seiner Zahlungsverpflichtung bis dato nicht nach.

Herr XXXX brachte mit Emailnachrichten beim Bundesverwaltungsgericht jeweils an die Emailadresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at folgende Anträge ein:Herr römisch 40 brachte mit Emailnachrichten beim Bundesverwaltungsgericht jeweils an die Emailadresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at folgende Anträge ein:

1)       Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 54b Abs. 3 VStG vom 03.08.20261) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vom 03.08.2026

2)        Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsbestätigung gem. § 7 Abs. 4 EO vom 17.08.20262) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsbestätigung gem. Paragraph 7, Absatz 4, EO vom 17.08.2026

3)       Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit gem. § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vom 26.08.20263) Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit gem. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vom 26.08.2026

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und stehen unbestritten fest.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV („BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung“) können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV („BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung“) können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1.       im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2.       über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;

3.       im Wege des elektronischen Aktes;

4.       im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5.       mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6.       mit Telefax.

Ausdrücklich wird in § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV angeführt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.Ausdrücklich wird in Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV angeführt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.

Verfahrensgegenständlich brachte der Antragsteller per E-Mail am 03.08.2026, 17.08.2026 und am 26.08.2026 jeweils die oben genannten Anträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die zulässigen Einbringungswege für eine formgerechte Einbringung von Anträgen und Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht sind über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln.

Folglich lag eine unzulässige Einbringungsform gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Folglich lag eine unzulässige Einbringungsform gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Anträge mangels zulässiger Einbringungsform konnte daher eine mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Anträge mangels zulässiger Einbringungsform konnte daher eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

E - Mail Einbringung Ordnungsstrafe Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2300791.2.03

Im RIS seit

08.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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