TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/1 W293 2346496-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2026
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Entscheidungsdatum

01.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


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W293 2346496-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.02.2026, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.02.2026, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid vom 19.11.2025, GZ. XXXX , setzte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 9a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers fest. 2. Mit Bescheid vom 19.11.2025, GZ. römisch 40 , setzte die belangte Behörde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers fest.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2025 Beschwerde. Dieser langte aufgrund diverser – für das gegenständliche Verfahren nicht relevanter Umstände – am 22.12.2025 bei der belangten Behörde ein.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 05.12.2025, eingelangt am 22.12.2025, als verspätet zurück. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Beschwerdeführer auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 7 VwGVG verwiesen, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, sowie auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG. 4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 05.12.2025, eingelangt am 22.12.2025, als verspätet zurück. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Beschwerdeführer auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, VwGVG verwiesen, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, sowie auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG.

Aus dem Bescheidinhalt und aus den Umständen ist nicht erkennbar, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die ursprüngliche Beschwerde vom 05.12.2025 entschieden hat.

5. Mit Schreiben vom 15.02.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2026 und führte inhaltlich zu seinen Beschwerdegründen näher aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2025, GZ. XXXX , mit welchem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers neu festgesetzt wurde, die dagegen erhobene Beschwerde, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 und die gegenständliche Beschwerde vom 15.02.2026. Auch aus dem mitübermittelten Vorlageschreiben der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung intendiert gewesen wäre.Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2025, GZ. römisch 40 , mit welchem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers neu festgesetzt wurde, die dagegen erhobene Beschwerde, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 und die gegenständliche Beschwerde vom 15.02.2026. Auch aus dem mitübermittelten Vorlageschreiben der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung intendiert gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides

3.1. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet auszugweise wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

[…]

3.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 3.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der belangten Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

3.3. Gegenständlich hat die belangte Behörde über die Beschwerde einen neuen Bescheid erlassen, ohne inhaltlich auf das Rechtsmittel des Beschwerdevorentscheidung an irgendeiner Stelle des Bescheides Bezug zu nehmen.

Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen insgesamt hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat (VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung iSd Paragraph 14, VwGVG nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen insgesamt hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat (VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).

Der verfahrensgegenständliche Bescheid lässt sich unter Berücksichtigung seines Inhalts nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten. Die Behörde hat nicht nur den angefochtenen Rechtsakt nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet. Der Bescheid nimmt auch nicht Bezug auf die betreffenden Bestimmungen des VwGVG zu Beschwerdevorentscheidungen (§ 14 f leg. cit.). Er enthält weiters keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, sondern eine herkömmliche, auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen hinweisende Rechtsmittelbelehrung (siehe VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 Rz 25). Der verfahrensgegenständliche Bescheid lässt sich unter Berücksichtigung seines Inhalts nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten. Die Behörde hat nicht nur den angefochtenen Rechtsakt nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet. Der Bescheid nimmt auch nicht Bezug auf die betreffenden Bestimmungen des VwGVG zu Beschwerdevorentscheidungen (Paragraph 14, f leg. cit.). Er enthält weiters keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, sondern eine herkömmliche, auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen hinweisende Rechtsmittelbelehrung (siehe VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 Rz 25).

In der Entscheidung vom 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, sprach der Verwaltungsgerichtshof zwar aus, dass (allein) eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine krasse Fehlbeurteilung in Bezug auf die Qualifikation der Entscheidung darlegen kann, jedoch liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu interpretieren wäre.

Die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet darf somit von einer Behörde generell ausschließlich im Wege des Rechtsinstituts der Beschwerdevorentscheidung erfolgen.

Die Erlassung der gegenständlichen Bescheides in Folge der Beschwerde des Beschwerdeführers war demzufolge in dieser Form unzulässig. Aufgrund dessen war der verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.4. Nachdem zwischenzeitig die Frist für die Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verstrichen ist, wird die belangte Behörde nunmehr den ursprünglichen Bescheid vom 19.11.2025 samt Beschwerde vom 05.12.2025 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung Besoldungsdienstalter ersatzlose Behebung Rechtsmittelbelehrung Unzulässigkeit Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2346496.1.00

Im RIS seit

07.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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