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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, die Mitbeteiligte habe im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 2 Z 2 AsylG 1991 mit einer sich aus bestimmten Tatsachen ergebenden, andere Beweggründe deutlich überwiegenden Absicht der Asylerlangung gehandelt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0187), oder es sei im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge "ganz offensichtlich", dass die Mitbeteiligte ihre Aktivitäten "hauptsächlich" mit dem Ziel gesetzt habe, Asyl zu erlangen (vgl. die Textwiedergabe bei Schmid/Frank, Europäisches Asylrecht (2001) 284). Die belangte Behörde hat auch keine Feststellungen getroffen, auf die sich - unter der Voraussetzung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat - die Annahme eines "Rechtsmissbrauches" gründen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200565.X01Im RIS seit
03.07.2003