RS Vwgh 2003/5/22 99/20/0565

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, die Mitbeteiligte habe im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 2 Z 2 AsylG 1991 mit einer sich aus bestimmten Tatsachen ergebenden, andere Beweggründe deutlich überwiegenden Absicht der Asylerlangung gehandelt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0187), oder es sei im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge "ganz offensichtlich", dass die Mitbeteiligte ihre Aktivitäten "hauptsächlich" mit dem Ziel gesetzt habe, Asyl zu erlangen (vgl. die Textwiedergabe bei Schmid/Frank, Europäisches Asylrecht (2001) 284). Die belangte Behörde hat auch keine Feststellungen getroffen, auf die sich - unter der Voraussetzung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat - die Annahme eines "Rechtsmissbrauches" gründen ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200565.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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