Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
AsylG 2005 §56Spruch
,
L510 2308680-2/4E
BESCHLUSSL510 2308680-2/4E, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2025, Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist irakischer Staatsangehöriger und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 24.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist irakischer Staatsangehöriger und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 24.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts („BVwG“) vom 16.11.2020, GZ: L519 2150494-1/22E, als unbegründet abgewiesen.
Der von der bP daraufhin mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof („VfGH“) wies mit Beschluss vom 18.01.2021, ZI.: E 4560/2020-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, lehnte die Behandlung der Beschwerden ab und trat die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
2. Ein von der bP am 10.08.2023 eingebrachter Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte gemäß § 45a Abs. 5 FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 10.10.2023 abgewiesen.2. Ein von der bP am 10.08.2023 eingebrachter Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5, FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 10.10.2023 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2024, GZ: L504 2150494-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 20.11.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.07.2024 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei und ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.3. Am 20.11.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.07.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei und ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
In Stattgebung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2025, GZ: L532 2150494-3/3E ersatzlos behoben.
4. Am 18.11.2024 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.12.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die bP eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist, ihr gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z3 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. 4. Am 18.11.2024 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.12.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die bP eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist, ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z3 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2025, GZ: L532 2150494-4/5E, als unbegründet abgewiesen.
5. Am 20.01.2025 stellte die bP einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 18.02.2025 erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde abermals nicht erteilt.5. Am 20.01.2025 stellte die bP einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 18.02.2025 erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde abermals nicht erteilt.
Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2025, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2025, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
6. Als Ergebnis von durch Frankreich initiierten Dublin-Konsultationen wurde die bP am 08.10.2025 aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt, wo sie am selben Tag ihren inzwischen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
7. Mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.11.2023 gemäß § 56 AsylG abgewiesen.7. Mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.11.2023 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen.
Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass die bP das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht erfüllt habe und sohin eine gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen würde. Außerdem würde gegen die bP ein rechtskräftiges Einreiseverbot und damit ein „absoluter Versagensgrund“ für einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG bestehen.Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass die bP das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG nicht erfüllt habe und sohin eine gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen würde. Außerdem würde gegen die bP ein rechtskräftiges Einreiseverbot und damit ein „absoluter Versagensgrund“ für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG bestehen.
8. Am 23.12.2025 brachte die bP im Wege der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2025.
9. Mit Bescheid vom 08.05.2026 wies das BFA den Antrag vom 23.12.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und führte begründend aus, dass der Bescheid ursprünglich an die damals bekannte Adresse versandt worden sei, ab 05.11.2025 beim Postamt hinterlegt worden sei und schließlich mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde rückübermittelt worden sei. Die bP habe sich am 07.11.2025 von dieser Adresse abgemeldet und sich am selben Tag an der aktuellen Meldeadresse angemeldet. Zumal sich die bP während des Hinterlegungszeitraums an einer neuen Meldeadresse angemeldet habe, sei der Bescheid „neu verschickt“ worden und am 03.12.2025 zugestellt worden, die Beschwerde am 23.12.2025 sei daher rechtzeitig und der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 31.10.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.11.2023 gemäß § 56 AsylG abgewiesen.1.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 31.10.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.11.2023 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen.
Mit Zustellverfügung vom 31.10.2025 wurde vom BFA die Zustellung dieses Bescheides per RSa-Brief an die „Adresse lt. ZMR/GVS-Ausdruck“ verfügt.
Die bP war von 09.10.2025 bis 07.11.2025 in einer Unterkunft der BBU GmbH an der Adresse XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die bP war von 09.10.2025 bis 07.11.2025 in einer Unterkunft der BBU GmbH an der Adresse römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Dieser Bescheid wurde am 04.11.2025 bei der Post-Geschäftsstelle in XXXX hinterlegt und ab demselben Tag zur Abholung bereitgehalten. Am 25.11.2025 wurde der den Bescheid enthaltende RSa-Brief an das BFA mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Dieser Bescheid wurde am 04.11.2025 bei der Post-Geschäftsstelle in römisch 40 hinterlegt und ab demselben Tag zur Abholung bereitgehalten. Am 25.11.2025 wurde der den Bescheid enthaltende RSa-Brief an das BFA mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.
1.2. Am 26.11.2025 veranlasste das BFA erneut die Zustellung derselben Erledigung – also des Bescheides vom 31.10.2025 – per RSa-Brief. Der Bescheid wurde daraufhin erneut durch Hinterlegung zugestellt und ab 01.12.2025 bei einer Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten. Am 02.12.2025 behob die bP diesen RSa-Brief.
1.3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 31.10.2025 Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhoben.
Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 08.05.2026, zugestellt am 12.05.2026, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 13.05.2026 beim BVwG ein.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der Zustellverfügung und der Zustellnachweise, des Beschwerdeschriftsatzes und der von der bP vorgelegten Beweismittel.
Ferner wurden von Gerichts wegen Auszüge aus dem Strafregister („SA“), dem Zentralen Melderegister („ZMR“), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister („IZR“), dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich („GVS“) beigeschafft.
Die bP (bzw. ihre Rechtsvertretung) sowie das BFA stellten im Verfahren vor dem BVwG mit Ausnahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz als Beweis ein informierter Vertreter des Geschäftsbereiches Grundversorgung der BBU GmbH angeführt wurde (vgl. Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes), was wohl als Beweisanbot zu verstehen ist, war darin kein Antrag der vertretenen bP auf Einvernahme eines solchen zu sehen. Im Übrigen bezog sich dieses Beweisanbot auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über welchen bereits mit Bescheid des BFA vom 08.05.2026 rechtskräftig abgesprochen wurde und welcher daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.Soweit im Beschwerdeschriftsatz als Beweis ein informierter Vertreter des Geschäftsbereiches Grundversorgung der BBU GmbH angeführt wurde vergleiche Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes), was wohl als Beweisanbot zu verstehen ist, war darin kein Antrag der vertretenen bP auf Einvernahme eines solchen zu sehen. Im Übrigen bezog sich dieses Beweisanbot auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über welchen bereits mit Bescheid des BFA vom 08.05.2026 rechtskräftig abgesprochen wurde und welcher daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
2.1. Zu den Feststellungen unter 1.1.:
Die Feststellungen zur Zustellverfügung ergeben sich eindeutig aus dieser (vgl. AS 437), jene zur aufrechten Meldeadresse der bP zum Zeitpunkt dieser Verfügung und des ersten Zustellversuches ergeben sich wiederum unstrittig aus dem eingeholten Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen zu dieser Zustellung mit 04.11.2025 konnten anhand des im Verfahrensakt befindlichen und an die belangte Behörde retournierten RSa-Briefes (vgl. AS 457) getroffen werden.Die Feststellungen zur Zustellverfügung ergeben sich eindeutig aus dieser vergleiche AS 437), jene zur aufrechten Meldeadresse der bP zum Zeitpunkt dieser Verfügung und des ersten Zustellversuches ergeben sich wiederum unstrittig aus dem eingeholten Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen zu dieser Zustellung mit 04.11.2025 konnten anhand des im Verfahrensakt befindlichen und an die belangte Behörde retournierten RSa-Briefes vergleiche AS 457) getroffen werden.
Wenngleich in der Beschwerde die Rechtswirksamkeit dieses Zustellvorganges angezweifelt wurde, wurde der faktische Zustellvorgang nicht in Zweifel gezogen. Zur Rechtswirksamkeit dieser Zustellung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zu verweisen.
2.2. Zu den Feststellungen unter 1.2.:
Die Feststellungen unter 1.2. ergeben sich aus dem insoweit unmissverständlichen Protokollsvermerk der belangten Behörde, wonach derselbe Bescheid „nochmal an die neue Adresse per DUZ versendet“ wurde (vgl. AS 459) sowie, im Hinblick auf die neuerliche Zustellung, aus der im Verfahrensakt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung (vgl. AS 461).Die Feststellungen unter 1.2. ergeben sich aus dem insoweit unmissverständlichen Protokollsvermerk der belangten Behörde, wonach derselbe Bescheid „nochmal an die neue Adresse per DUZ versendet“ wurde vergleiche AS 459) sowie, im Hinblick auf die neuerliche Zustellung, aus der im Verfahrensakt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung vergleiche AS 461).
Soweit in der Beschwerde auch die Rechtswirksamkeit dieses Zustellvorganges angezweifelt wurde, ist abermals auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
2.3. Zu den Feststellungen unter 1.3.:
Die Feststellungen unter 1.3. ergeben sich aus dem Bescheid vom 08.05.2026 (vgl. AS 487ff) und dem von der belangten Behörde übermittelten Zustellnachweis betreffend ebendiesen Bescheid (vgl. OZ 3).Die Feststellungen unter 1.3. ergeben sich aus dem Bescheid vom 08.05.2026 vergleiche AS 487ff) und dem von der belangten Behörde übermittelten Zustellnachweis betreffend ebendiesen Bescheid vergleiche OZ 3).
Zumal seitens der belangten Behörde und der bP keinerlei Eingaben eingelangt sind, die darauf hindeuten würden, dass auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wurde, konnte festgestellt werden, dass dieser inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
3.1.1. Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.3.1.1. Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Gemäß § 6 ZustG löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments, wenn ein Dokument bereits zugestellt ist, keine Rechtswirkungen aus.Gemäß Paragraph 6, ZustG löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments, wenn ein Dokument bereits zugestellt ist, keine Rechtswirkungen aus.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst, bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst, bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung.
3.1.2. Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit einer neuerlichen Zustellung ist, dass es sich um das gleiche Dokument handelt wie bei der ersten Zustellung. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen beiden Dokumenten inhaltliche Unterschiede bestehen. Dazu gehören insbesondere die Änderung des Spruches, der Begründung oder des Adressaten. Unterschiede zwischen Dokumenten, die keine inhaltliche Änderung darstellen, sind unbeachtlich (zB Berichtigung von offenkundigen Schreib- oder Rechenfehlern). Ob eine inhaltliche Änderung vorliegt, ist vor dem Hintergrund der anzuwendenden Vorschriften zu beurteilen. Die neuerliche Zustellung eines zwar formell geänderten, inhaltlich aber unveränderten Dokuments löst keine Rechtswirkungen aus. Im Interesse der Rechtssicherheit für den Empfänger eines Dokuments kann bei formellen Änderungen aber nur dann vom gleichen Dokument ausgegangen werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass keine inhaltliche Änderung vorliegt. § 6 findet nur Anwendung, wenn die erste Zustellung wirksam ist. Verhindert daher das Fehlen eines Bescheidbestandteiles oder einer Beilage eine wirksame Zustellung, liegt kein Fall des § 6 vor. Zu den Rechtswirkungen, die durch eine neuerliche Zustellung nicht ausgelöst werden, zählen nicht nur Fristen (zB Rechtsmittelfristen), sondern alle Rechtswirkungen, die mit der Zustellung eines Dokuments verbunden sind. § 6 gilt auch dann, wenn die zweite Zustellung innerhalb der durch die erste Zustellung ausgelösten Frist (Rechtsmittelfrist) erfolgt. (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 6, K2, K3, K5, K9 und K10 jeweils mit weiteren Nachweisen).3.1.2. Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit einer neuerlichen Zustellung ist, dass es sich um das gleiche Dokument handelt wie bei der ersten Zustellung. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen beiden Dokumenten inhaltliche Unterschiede bestehen. Dazu gehören insbesondere die Änderung des Spruches, der Begründung oder des Adressaten. Unterschiede zwischen Dokumenten, die keine inhaltliche Änderung darstellen, sind unbeachtlich (zB Berichtigung von offenkundigen Schreib- oder Rechenfehlern). Ob eine inhaltliche Änderung vorliegt, ist vor dem Hintergrund der anzuwendenden Vorschriften zu beurteilen. Die neuerliche Zustellung eines zwar formell geänderten, inhaltlich aber unveränderten Dokuments löst keine Rechtswirkungen aus. Im Interesse der Rechtssicherheit für den Empfänger eines Dokuments kann bei formellen Änderungen aber nur dann vom gleichen Dokument ausgegangen werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass keine inhaltliche Änderung vorliegt. Paragraph 6, findet nur Anwendung, wenn die erste Zustellung wirksam ist. Verhindert daher das Fehlen eines Bescheidbestandteiles oder einer Beilage eine wirksame Zustellung, liegt kein Fall des Paragraph 6, vor. Zu den Rechtswirkungen, die durch eine neuerliche Zustellung nicht ausgelöst werden, zählen nicht nur Fristen (zB Rechtsmittelfristen), sondern alle Rechtswirkungen, die mit der Zustellung eines Dokuments verbunden sind. Paragraph 6, gilt auch dann, wenn die zweite Zustellung innerhalb der durch die erste Zustellung ausgelösten Frist (Rechtsmittelfrist) erfolgt. vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 6,, K2, K3, K5, K9 und K10 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Auch der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend ist und der zugestellte Akt als „erlassen“ gilt sowie dass einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.11.2011, ZI. 2009/11/0022 mit Hinweis auf den Beschluss vom 05.12.1996, ZI. 94/09/0129).Auch der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, gemäß Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend ist und der zugestellte Akt als „erlassen“ gilt sowie dass einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zukommt vergleiche den Beschluss des VwGH vom 23.11.2011, ZI. 2009/11/0022 mit Hinweis auf den Beschluss vom 05.12.1996, ZI. 94/09/0129).
Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach § 6 ZustG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte (vgl. Bumberger/Schmid, ZustG § 6, E2 mit Hinweis auf VwGH 24.09.1999, ZI. 97/19/0104).Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach Paragraph 6, ZustG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte vergleiche Bumberger/Schmid, ZustG Paragraph 6,, E2 mit Hinweis auf VwGH 24.09.1999, ZI. 97/19/0104).
Insbesondere kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn die Zustellung eines Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen wurde, durch eine nochmals verfügte und nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.09.1995, ZI. 94/19/1280).Insbesondere kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn die Zustellung eines Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen wurde, durch eine nochmals verfügte und nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden vergleiche den Beschluss des VwGH vom 21.09.1995, ZI. 94/19/1280).
Durch § 6 ZustG wurde dem VwGH zufolge klargestellt, dass auch bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides innerhalb der ab der ersten gültigen Zustellung berechneten Rechtsmittelfrist, die erste gültige Zustellung für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist maßgebend ist (vgl. VwGH 18.04.1988, ZI. 87/12/0043).Durch Paragraph 6, ZustG wurde dem VwGH zufolge klargestellt, dass auch bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides innerhalb der ab der ersten gültigen Zustellung berechneten Rechtsmittelfrist, die erste gültige Zustellung für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist maßgebend ist vergleiche VwGH 18.04.1988, ZI. 87/12/0043).
3.1.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Laut Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid erstmals am 04.11.2025 hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 04.11.2025 vermerkt. Die bP war zum Zeitpunkt des Zustellversuches und der Hinterlegung unzweifelhaft an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und konnte dort offenbar nicht vom Zusteller angetroffen werden, weshalb das Dokument in Entsprechung des § 17 Abs. 1 ZustG bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustellers – im konkreten Fall bei der Post-Geschäftsstelle in XXXX – hinterlegt und ab 04.11.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde. Wenngleich die bP wenige Tage später umgezogen ist, war sie zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung jedenfalls noch an der Adresse XXXX wohnhaft und hätte vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Ihr Umzug hinderte sohin nicht die rechtswirksame Zustellung am 04.11.2025. Hinweise darauf, dass bei dieser Zustellung durch Hinterlegung allfällige Zustellmängel aufgetreten wären, fanden sich im gesamten Verfahrensakt nicht.Laut Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid erstmals am 04.11.2025 hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 04.11.2025 vermerkt. Die bP war zum Zeitpunkt des Zustellversuches und der Hinterlegung unzweifelhaft an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet und konnte dort offenbar nicht vom Zusteller angetroffen werden, weshalb das Dokument in Entsprechung des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustellers – im konkreten Fall bei der Post-Geschäftsstelle in römisch 40 – hinterlegt und ab 04.11.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde. Wenngleich die bP wenige Tage später umgezogen ist, war sie zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung jedenfalls noch an der Adresse römisch 40 wohnhaft und hätte vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Ihr Umzug hinderte sohin nicht die rechtswirksame Zustellung am 04.11.2025. Hinweise darauf, dass bei dieser Zustellung durch Hinterlegung allfällige Zustellmängel aufgetreten wären, fanden sich im gesamten Verfahrensakt nicht.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass die Hinterlegung nicht direkt in der „ XXXX “ erfolgt sei und dies eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 3 BFA-VG sei, was zur Rechtsunwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Post führen würde, war dem entgegenzuhalten, dass § 11 Abs. 3 BFA-VG keine zwingende Anordnung enthält, sondern die belangte Behörde vielmehr nur dazu ermächtigt, dass sie Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes vornehmen lassen kann. Nur, wenn die belangte Behörde von dieser Ermächtigung gebrauch macht, hat eine allenfalls notwendige Hinterlegung direkt bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Da sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unzweifelhaft gerade nicht eines Organes einer Betreuungseinrichtung des Bundes bediente, sondern der Post (vgl. § 2 Z 6 ZustG), war die Hinterlegung auch nicht bei der Betreuungseinrichtung, sondern bei der Geschäftsstelle der Post vorzunehmen. Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere.Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass die Hinterlegung nicht direkt in der „ römisch 40 “ erfolgt sei und dies eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG sei, was zur Rechtsunwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Post führen würde, war dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG keine zwingende Anordnung enthält, sondern die belangte Behörde vielmehr nur dazu ermächtigt, dass sie Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes vornehmen lassen kann. Nur, wenn die belangte Behörde von dieser Ermächtigung gebrauch macht, hat eine allenfalls notwendige Hinterlegung direkt bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Da sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unzweifelhaft gerade nicht eines Organes einer Betreuungseinrichtung des Bundes bediente, sondern der Post vergleiche Paragraph 2, Ziffer 6, ZustG), war die Hinterlegung auch nicht bei der Betreuungseinrichtung, sondern bei der Geschäftsstelle der Post vorzunehmen. Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere.
Auch der Hinweis, darauf, dass bei einem allfälligen Fehler von Mitarbeitern der Betreuungseinrichtung, die die bP allenfalls nicht vom Zustellversuch in Kenntnis gesetzt hätten, in Ermangelung eines Vertretungsverhältnisses zwischen der bP und ebenjenen Mitarbeitern, keine rechtswirksame Zustellung bewirkt werden hätte können ging ins Leere, zumal die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Antragsteller oder Fremde versorgt wird, gemäß § 11 Abs. 1 BFA-VG Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG ist. Das Fehlen eines Vertretungsverhältnisses (gemeint wohl: Vollmachtsverhältnis) ist daher nicht von Belang.Auch der Hinweis, darauf, dass bei einem allfälligen Fehler von Mitarbeitern der Betreuungseinrichtung, die die bP allenfalls nicht vom Zustellversuch in Kenntnis gesetzt hätten, in Ermangelung eines Vertretungsverhältnisses zwischen der bP und ebenjenen Mitarbeitern, keine rechtswirksame Zustellung bewirkt werden hätte können ging ins Leere, zumal die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Antragsteller oder Fremde versorgt wird, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG ist. Das Fehlen eines Vertretungsverhältnisses (gemeint wohl: Vollmachtsverhältnis) ist daher nicht von Belang.
Der angefochtene Bescheid wurde der bP sohin am 04.11.2025 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt und begann der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit diesem Datum.
Die neuerliche Zustellung des inhaltlich identen Bescheides am 02.12.2025 ist gemäß § 6 ZustG ohne Rechtswirkungen und vermochte vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere nicht, den Lauf der Beschwerdefrist neuerlich in Gang zu setzten (vgl. VwGH 21.09.1995, ZI. 94/19/1280).Die neuerliche Zustellung des inhaltlich identen Bescheides am 02.12.2025 ist gemäß Paragraph 6, ZustG ohne Rechtswirkungen und vermochte vor dem Hintergrund der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere nicht, den Lauf der Beschwerdefrist neuerlich in Gang zu setzten vergleiche VwGH 21.09.1995, ZI. 94/19/1280).
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist sohin am 02.12.2025 abgelaufen und die erst am 23.12.2025 eingebrachte Beschwerde verspätet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.1.4. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.1.4. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Der Vollständigkeit halber ist zudem hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2025 darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Beschwerdevorlage gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde liegt, ab der Beschwerdevorlage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Der Vollständigkeit halber ist zudem hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2025 darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Beschwerdevorlage gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG bei der belangten Behörde liegt, ab der Beschwerdevorlage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Die belangte Behörde hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 08.05.2026, zugestellt (und damit rechtlich existent) am 12.05.2026, bereits abgesprochen. Die Beschwerdevorlage ist am 13.05.2026 beim BVwG eingelangt, weshalb die belangte Behörde auch (noch) zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig war.
Weder die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung noch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFA, mit welchem ebendieser Antrag zurückgewiesen wurde, waren daher Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen der bP in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf die Ausführungen des BFA im Bescheid vom 08.05.2026 war daher vom erkennenden Gericht nicht einzugehen, wie wohl angemerkt sei, dass die Zurückweisung aus den vom BFA angestellten Erwägungen in Anbetracht der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 04.11.2025 aus Sicht des erkennenden Gerichtes unzutreffend war und das BFA vielmehr die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe in materieller Hinsicht zu beurteilen gehabt hätte.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).Darüber hinaus gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L510.2308680.2.00Im RIS seit
10.09.2026Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026