Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs2;Rechtssatz
Bei § 77 Abs 2 GewO 1994 ist ein objektiv anzuwendender Beurteilungsmaßstab vorgegeben, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt (Hinweis auf die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 583 f, referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040168.X01Im RIS seit
15.07.2003