RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0073

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, auf welchen Quellen die Annahme beruht, nach den "vororts vorliegenden Unterlagen" würden in Sierra Leone gegen Personen, denen eine Mitgliedschaft zu der Rebellenorganisation RUF unterstellt wird, faire Verfahren durchgeführt werden und es sei nicht davon auszugehen, dass die vom Asylwerber geschilderte Vorgangsweise der Behörden in Sierra Leone tatsächlich angewendet werde. Das hätte vor dem Hintergrund der amtsbekannten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Rebellentruppen im Sommer 1998 - auf den sich die Schilderungen des Asylwerbers beziehen - einer näheren Begründung unter Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte bedurft.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200073.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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