TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 W248 2348084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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W248 2348084-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , Beitragsnummer XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1        Feststellungen:

Mit am XXXX per E-Mail bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgen-den: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular beantragte XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“), für die Adresse XXXX , XXXX , die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und gab die Strom-Zählerpunktnummer 1: XXXX zur Adresse XXXX , XXXX , bekannt. Mit am römisch 40 per E-Mail bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgen-den: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular beantragte römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“), für die Adresse römisch 40 , römisch 40 , die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und gab die Strom-Zählerpunktnummer 1: römisch 40 zur Adresse römisch 40 , römisch 40 , bekannt.

Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie „Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Sie gab an, mit keinen weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt zu leben.

Gemeinsam mit dem Antrag wurden der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei eine Auszahlungsbestätigung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ab XXXX bis XXXX und der damit getätigten Krankengeldauszahlungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), ein Lohnzettel für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX , eine Meldebestätigung und eine Jahresabrechnung Strom (für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ) der oekostrom GmbH vorgelegt. Gemeinsam mit dem Antrag wurden der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei eine Auszahlungsbestätigung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ab römisch 40 bis römisch 40 und der damit getätigten Krankengeldauszahlungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), ein Lohnzettel für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , eine Meldebestätigung und eine Jahresabrechnung Strom (für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) der oekostrom GmbH vorgelegt.

Mit Aufforderungsschreiben vom XXXX wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde mitgeteilt, dass folgende Angaben bzw. Unterlagen noch benötigt würden, um den Antrag weiter bearbeiten zu können:Mit Aufforderungsschreiben vom römisch 40 wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde mitgeteilt, dass folgende Angaben bzw. Unterlagen noch benötigt würden, um den Antrag weiter bearbeiten zu können:

„…

• Anspruch bitte nachreichen zB. Rezeptgebührenbefreiung

•

• Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit

o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen-oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente

o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.

o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.

o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.“

Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, die noch erforderlichen Unterlagen in-nerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.

Im Aufforderungsschreiben findet sich der Hinweis: „Sollten uns bis zum Stichtag die benö-tigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurück-weisen.“

Auf das Aufforderungsschreiben vom XXXX reagierte die beschwerdeführende Partei am XXXX und reichte eine Taggeldbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach. Zudem gab sie an, dass ein Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung nicht bestehe, da ihr monatliches Nettoeinkommen von EUR XXXX den Richtwert für die Rezeptgebührenbefreiung überschreite, jedoch unter dem Richtsatz für die ORF-Haushaltsabgabe liege. Auf das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 reagierte die beschwerdeführende Partei am römisch 40 und reichte eine Taggeldbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach. Zudem gab sie an, dass ein Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung nicht bestehe, da ihr monatliches Nettoeinkommen von EUR römisch 40 den Richtwert für die Rezeptgebührenbefreiung überschreite, jedoch unter dem Richtsatz für die ORF-Haushaltsabgabe liege.

Mit oben genanntem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und die Strom-Zählerpunktnummer 1: XXXX zur Adresse XXXX , XXXX , zurück. Der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu bezahlen.Mit oben genanntem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und die Strom-Zählerpunktnummer 1: römisch 40 zur Adresse römisch 40 , römisch 40 , zurück. Der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die ange-forderten Angaben bzw. Unterlagen seien nicht nachgereicht worden.

Die beschwerdeführende Partei sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewie-sen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid, der (wie das Aufforderungsschreiben vom XXXX ) postalisch ohne Zustellnachweis versandt wurde, erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom XXXX Beschwerde und wies darauf hin, dass ihr letztes Arbeitsverhältnis während anhaltender Arbeitsunfähigkeit per XXXX beendet worden sei und sie somit prinzipiell seit XXXX arbeitslos sei. Eine Meldung beim AMS sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie habe Krankengeld der ÖGK in Höhe und Dauer der Taggeldbestätigung bis zum XXXX bezogen. Am XXXX sei die Meldung beim AMS erfolgt. Eine Bestätigung des Taggeldes vom AMS ab XXXX befinde sich ebenfalls im Anhang. Mit Verlust des Arbeitsplatzes sei von Arbeitslosigkeit auszugehen. Bestehe zugleich Arbeitsunfähigkeit, sei es nicht möglich, sich beim AMS arbeitslos zu melden. Da das Krankengeld eine Ersatzleistung darstelle und in ihrem Fall unter der Einkommensgrenze für die Befreiung von der ORF-Gebühr gelegen habe und als einziges Einkommen anzurechnen sei, habe sie die temporäre Befreiung von der Entrichtung der ORF-Gebühr vom XXXX bis XXXX beantragt. Aufgrund der Höhe des Krankengeldes mit einem Tagsatz von EUR XXXX netto bestehe kein Anspruch auf eine Rezeptgebührenbefreiung, da hierfür die Einkommensgrenze unter jener für die ORF-Gebührenbefreiung liege. Gegen diesen Bescheid, der (wie das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 ) postalisch ohne Zustellnachweis versandt wurde, erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom römisch 40 Beschwerde und wies darauf hin, dass ihr letztes Arbeitsverhältnis während anhaltender Arbeitsunfähigkeit per römisch 40 beendet worden sei und sie somit prinzipiell seit römisch 40 arbeitslos sei. Eine Meldung beim AMS sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie habe Krankengeld der ÖGK in Höhe und Dauer der Taggeldbestätigung bis zum römisch 40 bezogen. Am römisch 40 sei die Meldung beim AMS erfolgt. Eine Bestätigung des Taggeldes vom AMS ab römisch 40 befinde sich ebenfalls im Anhang. Mit Verlust des Arbeitsplatzes sei von Arbeitslosigkeit auszugehen. Bestehe zugleich Arbeitsunfähigkeit, sei es nicht möglich, sich beim AMS arbeitslos zu melden. Da das Krankengeld eine Ersatzleistung darstelle und in ihrem Fall unter der Einkommensgrenze für die Befreiung von der ORF-Gebühr gelegen habe und als einziges Einkommen anzurechnen sei, habe sie die temporäre Befreiung von der Entrichtung der ORF-Gebühr vom römisch 40 bis römisch 40 beantragt. Aufgrund der Höhe des Krankengeldes mit einem Tagsatz von EUR römisch 40 netto bestehe kein Anspruch auf eine Rezeptgebührenbefreiung, da hierfür die Einkommensgrenze unter jener für die ORF-Gebührenbefreiung liege.

Mit Vorlageschreiben vom XXXX , somit mehr als ein Jahr nach Einlangen der Be-schwerde bei der belangten Behörde, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsge-richt die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.Mit Vorlageschreiben vom römisch 40 , somit mehr als ein Jahr nach Einlangen der Be-schwerde bei der belangten Behörde, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsge-richt die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

2        Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbedenklichen Inhalt des von der belang-ten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

3        Rechtliche Beurteilung:

3.1      Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Be-scheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwal-tungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bun-desverwaltungsgericht berufen. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Be-scheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwal-tungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bun-desverwaltungsgericht berufen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständ-lichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständ-lichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die Beschwerdeerhebung (E-Mail vom XXXX ) erfolgte jedenfalls innerhalb binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG) und ist zweifellos rechtzeitig erfolgt. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt.Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die Beschwerdeerhebung (E-Mail vom römisch 40 ) erfolgte jedenfalls innerhalb binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG) und ist zweifellos rechtzeitig erfolgt. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt.

3.2      Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung des Antrags):

Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den An-trag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006 (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242) ausgesprochen.

Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebil-det hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraus-setzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zu-rückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebil-det hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraus-setzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zu-rückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschlä-ger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschlä-ger/Leeb AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurück-weisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Be-hörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wir-kung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig einge-bracht (§ 13 Abs. 3 AVG).Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Be-hörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wir-kung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig einge-bracht (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).

In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007 (VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205) hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus-gesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag miss-achtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei ei-ner gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führen-den Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung han-delt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei ei-ner gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führen-den Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung han-delt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der beschwerdeführenden Partei von der belangten Be-hörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungs-auftrags“ zu Recht verweigert wurde (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese den Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies.

Konkret ist folglich zu prüfen, ob

•        erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;

•        zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie • zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie

•        drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der beschwerdeführenden Partei nicht be-folgt wurde.

Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Bei-trags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die ge-mäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rege-lungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anord-nung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erfor-derlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzule-genden Belege oder Urkunden in § 50 Fernmeldegebührenordnung stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 4 a, ORF-Bei-trags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die ge-mäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rege-lungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anord-nung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erfor-derlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzule-genden Belege oder Urkunden in Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazustellen vermag vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).

Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom vom XXXX , Nachweise über einen Anspruch zB Rezeptgebührenbefreiung oder über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage bei sonstiger Zurückweisung des Antrags vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungs-auftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom vom römisch 40 , Nachweise über einen Anspruch zB Rezeptgebührenbefreiung oder über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage bei sonstiger Zurückweisung des Antrags vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungs-auftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.

Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht war die be-langte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleiten-den Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.

Da die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren ei-nerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinlei-tende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehen-den rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehen-den rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitrags-pflicht vorliegen, und wird in weiterer Folge über den Antrag (inhaltlich) zu entscheiden ha-ben.

3.3      Entfall der Verhandlung:

Die Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen.

3.4      Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständ-liche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judika-tur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlauten-den Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständ-liche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judika-tur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlauten-den Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W248.2348084.1.00

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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