RS Vwgh 2003/5/22 2002/16/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Mit den in § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG gebrauchten Worten "soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird" kann nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag verstanden werden. Auch in den Fällen, in denen einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zu Grunde liegt, tritt an die Stelle der Bewertung durch den Kläger kraft Gesetzes als Bemessungsgrundlage der Betrag von (hier:) S 7.950,-- (Hinweis E 29.6.1971, B 52/70, VfSlg 6484 zu § 15 Z 1 lit a GJGebGes). Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt hingegen immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung in einer Geldsumme ausgedrückt wird (Hinweis E 28.2.2002, 2001/16/0142, 0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160210.X01

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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