Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB und AußStrG betreffend die ErwachsenenvertretungRechtssatz
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten näher bezeichneter Wortfolgen in §274 Abs2, 3 und 4 ABGB idF BGBl I 25/2025, in §275 Abs1 ABGB idF BGBl I 25/2025 und in §127 Abs1 und Abs3 AußStrG idF BGBl I 59/2017als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten näher bezeichneter Wortfolgen in §274 Abs2, 3 und 4 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, in §275 Abs1 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, und in §127 Abs1 und Abs3 AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 59/2017als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Erwachsenenvertretung, Rechtsanwälte, Rechtspolitik, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G38.2026Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026