Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Allg PensionsG 2005 §14 Abs1Rechtssatz
Im Fall des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitspension lässt sich die mit dem gesetzlich normierten Ausschluss der Übertragung von Teilgutschriften verbundene Unterbindung einer Dispositionsmöglichkeit auch in Bezug auf Teilgutschriften, die nach Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension erworben wurden, nicht als unsachlich ansehen, zumal bei der Übertragung von Teilgutschriften unter gleichzeitiger Wahrung der Möglichkeit, die nur teilweise durch eigene Beiträge gedeckte Erwerbsunfähigkeitspension auch nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterzubeziehen, nicht die Kostenneutralität für die Versichertengemeinschaft gewährleistet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023080011.J02Im RIS seit
20.08.2026Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026