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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/15/0054 B 8. September 2022 RS 3Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fruchtgenussvereinbarungen unterscheiden sich nicht danach, ob die Fruchtnießer minderjährig sind oder nicht (vgl. etwa VwGH 28.11.2007, 2003/14/0065 zu minderjährigen Kindern als Fruchtnießer).Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fruchtgenussvereinbarungen unterscheiden sich nicht danach, ob die Fruchtnießer minderjährig sind oder nicht vergleiche etwa VwGH 28.11.2007, 2003/14/0065 zu minderjährigen Kindern als Fruchtnießer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130029.L02Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026