RS Vwgh 2026/8/3 Ra 2026/20/0422

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Veröffentlicht am 03.08.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0188 E 2. November 2022 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Selbiges gilt für das Vorbringen, das Schreiben nicht behoben zu haben, sodass, da die Sendung auch nicht retourniert worden sei, anzunehmen sei, dass "etwas schiefgegangen" sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200422.L01

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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