RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0073

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Ausführungen zur Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates, dass diese sich nicht in tragfähiger Weise auf das Argument stützen läßt, die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Asylwerbers ergebe sich auch aus seiner "mangelnden Mitwirkung", womit der unabhängige Bundesasylsenat offenbar das unentschuldigte Fernbleiben von der Berufungsverhandlung meint. Ein solcher beweiswürdigender Schluss wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die sorgfältige Würdigung aller Umstände, unter anderem des Nichterscheinens des Asylwerbers zur Berufungsverhandlung, die Annahme gerechtfertigt hätte, der Asylwerber gehe offenbar selbst davon aus, die behaupteten Fluchtgründe im Rahmen seiner Vernehmung nicht glaubwürdig darstellen zu können. Diese Schlussfolgerung setzt zumindest die Feststellung voraus, dass der Asylwerber in Kenntnis vom Verhandlungstermin gewesen und diesem bewusst ferngeblieben ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200073.X02

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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