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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z4Rechtssatz
Freiwillig gewährte Bezüge - mögen sie auch auf einer besonderen, aber freiwillig begründeten, nicht auf einen Leistungsaustausch zurückgehenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen - sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 1 Satz 2 EStG 1988 steuerlich neutral (vgl. VwGH 28.4.1982, 3251/80).Freiwillig gewährte Bezüge - mögen sie auch auf einer besonderen, aber freiwillig begründeten, nicht auf einen Leistungsaustausch zurückgehenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen - sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer eins, Satz 2 EStG 1988 steuerlich neutral vergleiche VwGH 28.4.1982, 3251/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150091.L08Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026