TE Vwgh Beschluss 2026/8/11 Ra 2026/15/0091

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Veröffentlicht am 11.08.2026
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §509
ABGB §765
BAO §21
BAO §24 Abs1 litd
EStG 1988 §18 Abs1 Z1
EStG 1988 §2
EStG 1988 §2 Abs3 Z6
EStG 1988 §20 Abs1 Z4
EStG 1988 §29 Z1
  1. ABGB § 765 heute
  2. ABGB § 765 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 765 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des DDr. H S, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. März 2025, Zl. RV/3100596/2018, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2014 und Einkommensteuer 2010 bis 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber war - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - im revisionsgegenständlichen Zeitraum Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes und hatte bezüglich einer im Parterre befindlichen Geschäftsräumlichkeit bereits vor dem Jahr 2002 einen Mietvertrag abgeschlossen, woraus er in den Streitjahren jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte. In einem zwischen ihm und seinem Sohn in Form eines Notariatsakts geschlossenen „Pflichtteilsverzichtvertrag“ vom 24. Februar 2002 räumte er seinem Sohn das Recht des Fruchtgenusses hinsichtlich dieser von ihm vermieteten Geschäftsräumlichkeit ein. Gemäß Punkt 3 des Vertrages hatte der Sohn Anspruch auf den gewöhnlichen und außergewöhnlichen Ertrag betreffend die Geschäftsräumlichkeit und im Gegenzug alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu tragen. Weiters hatte der Sohn gemäß Punkt 4 des Vertrages sämtliche Ausgaben zu entrichten und zwar auch jene, die er nicht auf die Mieter überwälzen konnte, und allein die Gefahr für den Zustand des Vertragsgegenstandes zu tragen. Gemäß Punkt 5 des Vertrages erfolgte die Einräumung des Fruchtgenussrechtes auf Lebzeiten des Sohnes und begann mit 1. März 2002. Auf eine grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenussrechtes wurde einvernehmlich verzichtet. Der Sohn erklärte weiters unter Punkt 8 des Vertrages, im Falle des Ablebens des Revisionswerbers auf alle ihm zustehenden Ansprüche aus dem Titel des gesetzlichen Pflichtteilsrechtes einschließlich Schenkungspflichtteil- und Pflichtteilsanrechnungsrechtes für sich und seine Nachkommen derart zu verzichten, dass weder er noch seine Nachkommen aus dem Nachlass seines Vaters aus dem Titel des gesetzlichen Pflichtteilsrechtes irgendeine Zuwendung zu erhalten hätten.
2
Im Juni 2012 wurde, nachdem das Mietverhältnis vom Mieter der Geschäftsräumlichkeit beendet wurde, ein Mietvertrag mit einem neuen Mieter geschlossen. In diesem Mietvertrag wurde unter anderem festgehalten, dass die Miete auf ein Konto des Vermieters zu bezahlen und der Vermieter berechtigt sei, die Betriebskostenpauschale entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen. Vermieter war der Revisionswerber. Sein Sohn unterfertigte diesen Vertrag zusätzlich „als Fruchtnießer“. Die Mieteinnahmen wurden vertragsgemäß vom Mieter an den Revisionswerber überwiesen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte sowie Umsatzsteuererklärungen einreichte.
3
Der Revisionswerber leistete zur Weitergabe der Mieteinkünfte jährlich Zahlungen an seinen Sohn und brachte sie bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in Abzug. Vom Sohn wurden die Zahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
4
Die Einkommensteuerbescheide an den Revisionswerber ergingen zunächst erklärungsgemäß.
5
Im Anschluss an ein Vorhalteverfahren an den Revisionswerber nach einer abgabenbehördlichen Prüfung des Sohnes vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den vom Revisionswerber an den Sohn geleisteten Zahlungen weder um Werbungskosten bei ihm noch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Sohn handle. In weiterer Folge wurden die streitgegenständlichen Einkommensteuerverfahren wiederaufgenommen und neue Einkommensteuerbescheide erlassen.
6
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerden als unbegründet ab. Begründend führte es aus, ein Fruchtnießer könne originäre Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988 beziehen, wenn die Einräumung des Fruchtgenusses eine Übertragung der Einkunftsquelle darstelle. Werde eine Einkunftsquelle nicht übertragen, blieben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle, auch wenn er die Einkünfte im Voraus einem anderen abtrete. Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht iSd ABGB könnten originäre Einkünfte des Berechtigten sein, wenn dieser auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen könne, indem er am Wirtschaftsleben teilnehme und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalte; dazu gehöre auch, dass er die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trage. Ein Zuwendungsfruchtgenussrecht (Übertragung der Früchte unter Zurückbehaltung des Eigentums) führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer nur dann, wenn dieser unternehmerisch tätig werde, über die Leistung disponieren könne und für eine gewisse Dauer abgesichert sei. Hingegen seien die Einkünfte im Zusammenhang mit einem Fruchtgenuss weiter dem Besteller zuzurechnen, wenn in der Einräumung die Weitergabe von Einkommensteilen bzw. die Überlassung erzielter Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu erblicken sei. Ein bloßes Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stelle keine Eigeninitiative des Fruchtgenussberechtigten dar.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerden als unbegründet ab. Begründend führte es aus, ein Fruchtnießer könne originäre Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, EStG 1988 beziehen, wenn die Einräumung des Fruchtgenusses eine Übertragung der Einkunftsquelle darstelle. Werde eine Einkunftsquelle nicht übertragen, blieben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle, auch wenn er die Einkünfte im Voraus einem anderen abtrete. Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht iSd ABGB könnten originäre Einkünfte des Berechtigten sein, wenn dieser auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen könne, indem er am Wirtschaftsleben teilnehme und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalte; dazu gehöre auch, dass er die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trage. Ein Zuwendungsfruchtgenussrecht (Übertragung der Früchte unter Zurückbehaltung des Eigentums) führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer nur dann, wenn dieser unternehmerisch tätig werde, über die Leistung disponieren könne und für eine gewisse Dauer abgesichert sei. Hingegen seien die Einkünfte im Zusammenhang mit einem Fruchtgenuss weiter dem Besteller zuzurechnen, wenn in der Einräumung die Weitergabe von Einkommensteilen bzw. die Überlassung erzielter Einkünfte im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 zu erblicken sei. Ein bloßes Aufrechterhalten eines bestehenden Mietvertrages stelle keine Eigeninitiative des Fruchtgenussberechtigten dar.
8
Es stehe außer Streit, dass der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen Revisionswerber und Sohn bestehende Mietvertrag vom Sohn des Revisionswerbers lediglich übernommen worden sei. Zwar sei der in weiterer Folge im Jahr 2012 neu abgeschlossene Mietvertrag auch unter Mitwirkung des Sohnes ausverhandelt und der Mietvertrag neben dem Revisionswerber auch vom Sohn als „Fruchtnießer“ unterzeichnet worden. Diese Umstände änderten aber nichts daran, dass auch dieser Mietvertrag nach wie vor vom Revisionswerber als „Eigentümer“ unterzeichnet worden sei, der unter Punkt III Ziffer 7 des Mietvertrages auch als Vermieter ausgewiesen sei und dessen Girokonto auch zur Überweisung der Mieten angeführt sei. Die Mieteinnahmen seien in weiterer Folge nach wie vor vom Revisionswerber vereinnahmt und von ihm auch als solche in seinen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen erklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass das eingeräumte Zuwendungsfruchtgenussrecht nicht in der vereinbarten Form ausgeübt worden sei, sondern die Vermietung weiterhin vom Revisionswerber betrieben worden sei. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher dem Revisionswerber zuzurechnen.Es stehe außer Streit, dass der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen Revisionswerber und Sohn bestehende Mietvertrag vom Sohn des Revisionswerbers lediglich übernommen worden sei. Zwar sei der in weiterer Folge im Jahr 2012 neu abgeschlossene Mietvertrag auch unter Mitwirkung des Sohnes ausverhandelt und der Mietvertrag neben dem Revisionswerber auch vom Sohn als „Fruchtnießer“ unterzeichnet worden. Diese Umstände änderten aber nichts daran, dass auch dieser Mietvertrag nach wie vor vom Revisionswerber als „Eigentümer“ unterzeichnet worden sei, der unter Punkt römisch drei Ziffer 7 des Mietvertrages auch als Vermieter ausgewiesen sei und dessen Girokonto auch zur Überweisung der Mieten angeführt sei. Die Mieteinnahmen seien in weiterer Folge nach wie vor vom Revisionswerber vereinnahmt und von ihm auch als solche in seinen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen erklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass das eingeräumte Zuwendungsfruchtgenussrecht nicht in der vereinbarten Form ausgeübt worden sei, sondern die Vermietung weiterhin vom Revisionswerber betrieben worden sei. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher dem Revisionswerber zuzurechnen.
9
Die an den Sohn bezahlten Beträge stellten für den Revisionswerber keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, sondern seien als nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 zu beurteilen. Soweit die Beschwerde geltend mache, der Pflichtteilsverzicht des Sohns sei entgeltlich gegen Einräumung des Fruchtgenusses erfolgt und die Zahlungen seien daher beim Revisionswerber Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 für dauernde Lasten und beim Sohn wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG 1988, sei darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber seinem Sohn mit dem Vertrag zwar ein Fruchtgenussrecht an der Geschäftsräumlichkeit, nicht aber einen Anspruch auf monatliche Zahlungen (in bestimmter Höhe) eingeräumt habe. Da es somit im Revisionsfall an einem vertraglichen Verpflichtungsgrund für die geleisteten Zahlungen mangle, könnten schon aus diesem Grund keine abzugsfähigen Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 beim Revisionswerber vorliegen.Die an den Sohn bezahlten Beträge stellten für den Revisionswerber keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, sondern seien als nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß Paragraph 20, EStG 1988 zu beurteilen. Soweit die Beschwerde geltend mache, der Pflichtteilsverzicht des Sohns sei entgeltlich gegen Einräumung des Fruchtgenusses erfolgt und die Zahlungen seien daher beim Revisionswerber Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 für dauernde Lasten und beim Sohn wiederkehrende Bezüge gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988, sei darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber seinem Sohn mit dem Vertrag zwar ein Fruchtgenussrecht an der Geschäftsräumlichkeit, nicht aber einen Anspruch auf monatliche Zahlungen (in bestimmter Höhe) eingeräumt habe. Da es somit im Revisionsfall an einem vertraglichen Verpflichtungsgrund für die geleisteten Zahlungen mangle, könnten schon aus diesem Grund keine abzugsfähigen Sonderausgaben iSd Paragraph 18, EStG 1988 beim Revisionswerber vorliegen.
10
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BFG habe zu Unrecht die Zahlungen an den Revisionswerber nicht als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass dauernde Lasten rechtliche Verpflichtungen zu Geld- oder Sachleistungen seien, die während eines längeren Zeitraumes - mindestens zehn Jahre - bestünden und deren Zeitdauer ungewiss sei; diese Voraussetzungen seien erfüllt. Zudem sei vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage zu beantworten: „Ist das vom VwGH für durch eine letztwillige Verfügung eingeräumten Bruttofruchtgenuss entwickelte Prinzip der symmetrischen steuerlichen Behandlung, wonach die vom Eigentümer an den Berechtigten geleisteten Bruttoerträge bei diesem eine Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und gleichzeitig beim Fruchtgenussberechtigten sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 darstellen, auch auf einen durch eine sonstige Vereinbarung eingeräumten Bruttofruchtgenuss anzuwenden?“Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BFG habe zu Unrecht die Zahlungen an den Revisionswerber nicht als Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass dauernde Lasten rechtliche Verpflichtungen zu Geld- oder Sachleistungen seien, die während eines längeren Zeitraumes - mindestens zehn Jahre - bestünden und deren Zeitdauer ungewiss sei; diese Voraussetzungen seien erfüllt. Zudem sei vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage zu beantworten: „Ist das vom VwGH für durch eine letztwillige Verfügung eingeräumten Bruttofruchtgenuss entwickelte Prinzip der symmetrischen steuerlichen Behandlung, wonach die vom Eigentümer an den Berechtigten geleisteten Bruttoerträge bei diesem eine Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 und gleichzeitig beim Fruchtgenussberechtigten sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 darstellen, auch auf einen durch eine sonstige Vereinbarung eingeräumten Bruttofruchtgenuss anzuwenden?“
11
Das BFG sei auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerlichen Behandlung des Zuwendungsfruchtgenusses abgewichen. Dass der Revisionswerber als Liegenschaftseigentümer den Mietvertrag unterfertigt habe, sei vom Mieter ausgegangen. Der mieterseitig beauftragte Vertragserrichter habe aus anwaltlicher Vorsicht in Zusammenhang mit einem möglichen Eigentümerwechsel ohne Übertragung des Fruchtgenussrechtes die Ausfertigung des Mietvertrages sowohl gegenüber dem Revisionswerber als Eigentümer als auch dessen Sohn als Fruchtgenussberechtigtem beauftragt. Daraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass der Fruchtgenussberechtigte nicht nach außen in Erscheinung getreten oder die notwendigen Veranlassungen getroffen hätte, sondern allein eine mieterseitige rechtliche Absicherung des Bestandsverhältnisses. Der Verwaltungsgerichtshof fordere weiters, dass der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trage, was im Verfahren hervorgekommen sei. Der Revisionswerber habe im Verfahren klar dargelegt, dass die Netto-Fruchtgenusserlöse an den Fruchtgenussberechtigten weitergereicht worden seien, was unmissverständlich ausweise, dass allfällige Aufwendungen - unter Berücksichtigung der Betriebskosten - dem Fruchtgenussberechtigten zugerechnet und von diesem wirtschaftlich getragen worden seien. Dass hier im betroffenen Zeitraum keine wesentlichen Aufwendungen seitens des Fruchtgenussberechtigten beziehungsweise diese auf Grund der Mietvertragsgestaltung bestandnehmerseitig zu tragen gewesen seien, bedeute nicht, dass den Erfordernissen der Judikatur nicht entsprochen worden sei, sondern lediglich, dass faktisch keine nennenswerten Aufwendungen zu tragen und ein günstiges Verhandlungsergebnis erzielt worden sei. Eine unternehmerische Tätigkeit sowie eine auf Lebzeiten ausgeführte Berechtigung des Fruchtgenussberechtigten lägen somit vor.
12
Das BFG habe weiters seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, weil es keine Ermittlungen dahingehend angestellt habe, inwiefern die Einräumung des Fruchtgenussrechts an den Sohn die entgeltliche Gegenleistung für dessen Pflichtteilsverzicht darstelle. Das BFG hätte sich mit dem Vertrag näher auseinandersetzen und die Frage der Entgeltlichkeit prüfen müssen.
13
Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Die Revision wendet sich zum Einen gegen die Annahme des BFG, dass der Fruchtnießer bei der festgestellten Sachlage nicht steuerliches Zurechnungssubjekt der Mieteinkünfte sei.
18
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt tatsächlich über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken. Es kommt vielmehr darauf an, wer tatsächlich die Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat (vgl. zu allem VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013, mwN).Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der tatsächlich die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt tatsächlich über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken. Es kommt vielmehr darauf an, wer tatsächlich die Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat vergleiche , zu allem VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013, mwN).
19
Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das „Unternehmerrisiko“ trägt. Eine fruchtgenussberechtigte Person muss - sollen ihr die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem sie am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/15/0008, mwN).Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das „Unternehmerrisiko“ trägt. Eine fruchtgenussberechtigte Person muss - sollen ihr die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem sie am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet vergleiche , VwGH 20.10.2021, Ra 2021/15/0008, mwN).
20
In der bloßen Aufrechterhaltung eines bestehenden langfristigen Mietvertrages liegt keine unternehmerische Initiative der Fruchtgenussberechtigten, die für eine relevante Änderung der bisherigen steuerlichen Verhältnisse und damit eine veränderte Einkünftezurechnung spricht (vgl. VwGH 20.3.2014, 2011/15/0174).In der bloßen Aufrechterhaltung eines bestehenden langfristigen Mietvertrages liegt keine unternehmerische Initiative der Fruchtgenussberechtigten, die für eine relevante Änderung der bisherigen steuerlichen Verhältnisse und damit eine veränderte Einkünftezurechnung spricht vergleiche , VwGH 20.3.2014, 2011/15/0174).
21
Im Verfahren ist unbestritten - wie auch der Revisionswerber selbst in der Revision angibt -, dass er gegenüber den Mietern als Vermieter auftrat und die entsprechenden Mieteinnahmen überwiesen erhielt. Der Revisionswerber erklärte zudem selbst diese Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und reichte entsprechende Umsatzsteuererklärungen ein, weswegen angenommen werden kann, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass die Einkünfte ihm zuzurechnen sind.
22
In der Revision wird auch nicht aufgezeigt, dass der Fruchtgenussberechtigte im Zusammenhang mit der Vermietung eine derart aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben entfaltet hätte, die für eine Zurechnung der aus der Vermietung resultierenden Einkünfte an ihn sprechen würde.
23
Bei dieser festgestellten Sachlage kann dem BFG vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es fallbezogen davon ausgegangen ist, dass sich die gegenständliche Einräumung des Fruchtgenussrechtes durch den Revisionswerber an seinen Sohn in steuerlicher Hinsicht lediglich als eine unbeachtliche Einkommensverwendung darstellt, bei der der Revisionswerber als Inhaber der Einkunftsquelle die aus dieser Quelle fließenden, ihm zuzurechnenden Einkünfte im Nachhinein seinem Sohn abgetreten hat.
24
Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zum Anderen vor, die Einräumung des Fruchtgenussrechts an den Sohn stelle die entgeltliche Gegenleistung für dessen Pflichtteilsverzicht dar, weshalb die Zahlungen des Revisionswerbers an seinen Sohn auf einem vertraglichen Verpflichtungsgrund beruhten und als dauernde Last iSd § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als Sonderausgaben Berücksichtigung finden müssten.Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zum Anderen vor, die Einräumung des Fruchtgenussrechts an den Sohn stelle die entgeltliche Gegenleistung für dessen Pflichtteilsverzicht dar, weshalb die Zahlungen des Revisionswerbers an seinen Sohn auf einem vertraglichen Verpflichtungsgrund beruhten und als dauernde Last iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 als Sonderausgaben Berücksichtigung finden müssten.
25
Nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählen Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, - unter dort näher geregelten Voraussetzungen - zu den Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Als Sonderausgaben sind nicht etwa generell wiederkehrende Bezüge, deren Laufzeit allgemein in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt, sondern nur Renten und dauernde Lasten abziehbar (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0056, mwN).Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 zählen Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, - unter dort näher geregelten Voraussetzungen - zu den Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Als Sonderausgaben sind nicht etwa generell wiederkehrende Bezüge, deren Laufzeit allgemein in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt, sondern nur Renten und dauernde Lasten abziehbar vergleiche , VwGH 31.7.2013, 2009/13/0056, mwN).
26
Nach § 29 Z 1 EStG 1988 sind wiederkehrende Bezüge beim Empfänger spiegelbildlich - mit näher genannten Einschränkungen - sonstige Einkünfte. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen.Nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 sind wiederkehrende Bezüge beim Empfänger spiegelbildlich - mit näher genannten Einschränkungen - sonstige Einkünfte. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (Paragraphen 15, und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen.
27
Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, liegt eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente ausgegangen werden (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2022/13/0103, mwN).Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, liegt eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente ausgegangen werden vergleiche , VwGH 28.6.2023, Ra 2022/13/0103, mwN).
28
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Vor dem Tod des Erblassers besteht lediglich ein zum Pflichtteilsrecht führendes Grundverhältnis. Das vor dem Tod bestehende Grundverhältnis kann noch nicht als „Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 betrachtet werden. Der Verzicht auf diese Rechtsstellung (durch Pflichtteilsverzicht) gegen Einräumung einer Leistung kann sohin auch nicht als „Gegenleistung“ verstanden werden (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2024/13/0093, mwN; s zudem Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 918, 1567).Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Vor dem Tod des Erblassers besteht lediglich ein zum Pflichtteilsrecht führendes Grundverhältnis. Das vor dem Tod bestehende Grundverhältnis kann noch nicht als „Wirtschaftsgut“ im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 betrachtet werden. Der Verzicht auf diese Rechtsstellung (durch Pflichtteilsverzicht) gegen Einräumung einer Leistung kann sohin auch nicht als „Gegenleistung“ verstanden werden vergleiche , VwGH 26.3.2025, Ra 2024/13/0093, mwN; s zudem Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 918, 1567).
29
Der vom Sohn des Revisionswerbers vorgenommene Pflichtteilsverzicht kann daher - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht als Gegenleistung iSd §§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 29 Z 1 EStG 1988 gewertet werden. Auf das übrige Revisionsvorbringen, wonach dem BFG in Bezug auf die Beurteilung der „Gegenleistung“ Verfahrensfehler unterlaufen seien, ist daher nicht mehr näher einzugehen.Der vom Sohn des Revisionswerbers vorgenommene Pflichtteilsverzicht kann daher - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht als Gegenleistung iSd Paragraphen 18, Absatz eins, Satz 2 und 29 Ziffer eins, EStG 1988 gewertet werden. Auf das übrige Revisionsvorbringen, wonach dem BFG in Bezug auf die Beurteilung der „Gegenleistung“ Verfahrensfehler unterlaufen seien, ist daher nicht mehr näher einzugehen.
30
Freiwillig gewährte Bezüge - mögen sie auch auf einer besonderen, aber freiwillig begründeten, nicht auf einen Leistungsaustausch zurückgehenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen - sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 1 Satz 2 EStG 1988 steuerlich neutral (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung4 Rz 1084; zur Schenkung von Einkünften aus einem Fruchtgenuss vgl. auch VwGH 28.4.1982, 3251/80).Freiwillig gewährte Bezüge - mögen sie auch auf einer besonderen, aber freiwillig begründeten, nicht auf einen Leistungsaustausch zurückgehenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen - sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer eins, Satz 2 EStG 1988 steuerlich neutral vergleiche , Stoll, Rentenbesteuerung4 Rz 1084; zur Schenkung von Einkünften aus einem Fruchtgenuss vergleiche , auch VwGH 28.4.1982, 3251/80).
31
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150091.L00

Im RIS seit

08.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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