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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101Rechtssatz
Sowohl bei der (inhaltlich der Bestimmung des § 101 ASVG entsprechenden) Regelung des § 69 GSVG, als auch der (inhaltlich mit § 247a ASVG korrespondierenden) Regelung in § 117b GSVG handelt es sich um Regelungen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes, die nach ihrer systematischen Stellung nur in Leistungssachen anwendbar sind. Die Regelung des § 101 ASVG ist nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar (vgl. in diesem Sinn VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186; 31.1.2023, Ra 2022/08/0042). Relevant ist dabei nicht, ob der Bescheid ein "Feststellungsbescheid" ist (zur Anwendbarkeit von § 101 ASVG auch auf Feststellungsbescheide, die in Leistungssachen ergehen, vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0042), sondern ob der Bescheid in einer Leistungssache - im Gegensatz zu einer Verwaltungssache - ergangen ist. Diese Rechtsprechung ist auf § 117b GSVG, der sich auf die als Leistungssache zu qualifizierenden Feststellungen nach § 117a GSVG bezieht, zu übertragen.Sowohl bei der (inhaltlich der Bestimmung des Paragraph 101, ASVG entsprechenden) Regelung des Paragraph 69, GSVG, als auch der (inhaltlich mit Paragraph 247 a, ASVG korrespondierenden) Regelung in Paragraph 117 b, GSVG handelt es sich um Regelungen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes, die nach ihrer systematischen Stellung nur in Leistungssachen anwendbar sind. Die Regelung des Paragraph 101, ASVG ist nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar vergleiche in diesem Sinn VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186; 31.1.2023, Ra 2022/08/0042). Relevant ist dabei nicht, ob der Bescheid ein "Feststellungsbescheid" ist (zur Anwendbarkeit von Paragraph 101, ASVG auch auf Feststellungsbescheide, die in Leistungssachen ergehen, vergleiche VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0042), sondern ob der Bescheid in einer Leistungssache - im Gegensatz zu einer Verwaltungssache - ergangen ist. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 117 b, GSVG, der sich auf die als Leistungssache zu qualifizierenden Feststellungen nach Paragraph 117 a, GSVG bezieht, zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080038.L01Im RIS seit
09.09.2026Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026