1
Der Revisionswerber bezog eine Schwerarbeitspension.
2
Mit Bescheid vom 20. Februar 2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 20. Februar 2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3
Mit Bescheid vom 28. März 2023 sprach die SVS aus, dass die Schwerarbeitspension des Revisionswerbers im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2021 wegen Bestehens der Pflichtversicherung wegfällt. Der Revisionswerber erhob dagegen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.
4
Mit Schreiben vom 8. November 2023 stellte der Revisionswerber bei der SVS gemäß § 117b GSVG den Antrag, den Bescheid vom 20. Februar 2023 aufzuheben. Die Feststellung der Pflichtversicherung sei mit der Begründung erfolgt, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides mit Einkünften über der Versicherungsgrenze grundsätzlich Pflichtversicherung bestehe und der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lasse, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Der Bescheid sei jedoch aus im Antrag näher ausgeführten Gründen unrichtig. § 117b GSVG biete dem Revisionswerber die einzige Möglichkeit, die Unrichtigkeit des Bescheides, die zulasten des Versicherten gehe, „ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahrens“ zu jeder Zeit richtigstellen zu können. Es sei für ihn der einzige sozialrechtliche Herstellungsanspruch, dessen Kennzeichen es sei, bei Irrtümern des Versicherungsträgers statt Schadenersatz eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu erreichen.Mit Schreiben vom 8. November 2023 stellte der Revisionswerber bei der SVS gemäß Paragraph 117 b, GSVG den Antrag, den Bescheid vom 20. Februar 2023 aufzuheben. Die Feststellung der Pflichtversicherung sei mit der Begründung erfolgt, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides mit Einkünften über der Versicherungsgrenze grundsätzlich Pflichtversicherung bestehe und der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lasse, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Der Bescheid sei jedoch aus im Antrag näher ausgeführten Gründen unrichtig. Paragraph 117 b, GSVG biete dem Revisionswerber die einzige Möglichkeit, die Unrichtigkeit des Bescheides, die zulasten des Versicherten gehe, „ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahrens“ zu jeder Zeit richtigstellen zu können. Es sei für ihn der einzige sozialrechtliche Herstellungsanspruch, dessen Kennzeichen es sei, bei Irrtümern des Versicherungsträgers statt Schadenersatz eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu erreichen.
5
Der Revisionswerber erhob wegen Säumnis der SVS bei der Erledigung dieses Antrags Säumnisbeschwerde, woraufhin das angefochtene Erkenntnis erging, mit dem das Bundesverwaltungsgericht seinen auf § 117b GSVG gestützten Antrag abwies. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Der Revisionswerber erhob wegen Säumnis der SVS bei der Erledigung dieses Antrags Säumnisbeschwerde, woraufhin das angefochtene Erkenntnis erging, mit dem das Bundesverwaltungsgericht seinen auf Paragraph 117 b, GSVG gestützten Antrag abwies. Die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
6
In seinen Entscheidungsgründen führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a GSVG handle es sich um eine Leistungssache, über die mit Bescheid des Versicherungsträgers abzusprechen sei. Eine besondere Rechtskraftdurchbrechung ergebe sich aus § 117b GSVG. Nach dieser Bestimmung sei nachträglich (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist), wenn die aufgrund eines wesentlichen Sachverhaltsirrtums oder offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten erfolgten Feststellungen unrichtig sind, rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen.In seinen Entscheidungsgründen führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 117 a, GSVG handle es sich um eine Leistungssache, über die mit Bescheid des Versicherungsträgers abzusprechen sei. Eine besondere Rechtskraftdurchbrechung ergebe sich aus Paragraph 117 b, GSVG. Nach dieser Bestimmung sei nachträglich (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist), wenn die aufgrund eines wesentlichen Sachverhaltsirrtums oder offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten erfolgten Feststellungen unrichtig sind, rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen.
7
§ 117b GSVG stelle eine Ergänzung zur gleichartigen Regelung des § 69 GSVG über das Leistungsrecht dar. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 69 GSVG vorliegen, sei eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG iVm § 194 GSVG; die Entscheidung über die Leistung selbst hingegen eine Leistungssache. § 69 GSVG sei inhaltsgleich mit § 101 ASVG.Paragraph 117 b, GSVG stelle eine Ergänzung zur gleichartigen Regelung des Paragraph 69, GSVG über das Leistungsrecht dar. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 69, GSVG vorliegen, sei eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG; die Entscheidung über die Leistung selbst hingegen eine Leistungssache. Paragraph 69, GSVG sei inhaltsgleich mit Paragraph 101, ASVG.
8
Der Revisionswerber habe gemäß § 117b GSVG die Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2023 beantragt. Bei diesem Bescheid vom 20. Februar 2023 handle es sich aber von vornherein nicht um eine der Aufhebung zugängliche bescheidmäßige Feststellung der Versicherungszeiten nach § 117a GSVG. Die vom Revisionswerber angestrebte rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 117b GSVG komme daher schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten nach § 117a GSVG voraussetze, welche hier nicht erfolgt sei. Der SVS sei im Ergebnis daher jedenfalls darin zuzustimmen, dass § 117b GSVG auf den Bescheid vom 20. Februar 2023, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Zeit vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 festgestellt wurde, nicht anzuwenden sei.Der Revisionswerber habe gemäß Paragraph 117 b, GSVG die Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2023 beantragt. Bei diesem Bescheid vom 20. Februar 2023 handle es sich aber von vornherein nicht um eine der Aufhebung zugängliche bescheidmäßige Feststellung der Versicherungszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG. Die vom Revisionswerber angestrebte rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 117 b, GSVG komme daher schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG voraussetze, welche hier nicht erfolgt sei. Der SVS sei im Ergebnis daher jedenfalls darin zuzustimmen, dass Paragraph 117 b, GSVG auf den Bescheid vom 20. Februar 2023, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Zeit vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 festgestellt wurde, nicht anzuwenden sei.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dem die SVS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, der Revisionsfall hänge von zwei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ab, zum einen der Frage, ob ausschließlich Leistungssachen, nicht aber Verwaltungssachen einem Antrag gemäß § 117b GSVG zugänglich sind, und zum anderen der Frage (falls die erste Frage bejaht wird), ob es sich bei einem Bescheid, der die Pflichtversicherung für einen bestimmten Zeitraum feststellt, „nicht auch dadurch implizit um Feststellung von Versicherungszeiten“ handelt.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, der Revisionsfall hänge von zwei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ab, zum einen der Frage, ob ausschließlich Leistungssachen, nicht aber Verwaltungssachen einem Antrag gemäß Paragraph 117 b, GSVG zugänglich sind, und zum anderen der Frage (falls die erste Frage bejaht wird), ob es sich bei einem Bescheid, der die Pflichtversicherung für einen bestimmten Zeitraum feststellt, „nicht auch dadurch implizit um Feststellung von Versicherungszeiten“ handelt.
14
Die §§ 117a und 117b GSVG haben folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 117 a und 117 b GSVG haben folgenden Wortlaut:
„Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Paragraph 117 a, (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist Paragraph 113, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 298, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“Paragraph 117 b, Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 117 a, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“
15
Bereits der eindeutige Wortlaut des § 117b GSVG zeigt, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die erfolgte „Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a“ GSVG bezieht.Bereits der eindeutige Wortlaut des Paragraph 117 b, GSVG zeigt, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die erfolgte „Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 117 a, GSVG bezieht.
16
Bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 117a GSVG handelt es sich nach der auch in dieser Hinsicht eindeutigen Rechtslage um eine Leistungssache (vgl. die eindeutige Anordnung des § 194 Z 3 GSVG), das Gleiche gilt für einen Bescheid, mit dem der Bestand, der Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung festgestellt wird (§ 354 Z 1 ASVG; § 194 GSVG).Bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG handelt es sich nach der auch in dieser Hinsicht eindeutigen Rechtslage um eine Leistungssache vergleiche , die eindeutige Anordnung des Paragraph 194, Ziffer 3, GSVG), das Gleiche gilt für einen Bescheid, mit dem der Bestand, der Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung festgestellt wird (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG; Paragraph 194, GSVG).
17
Sowohl bei der (inhaltlich der Bestimmung des § 101 ASVG entsprechenden) Regelung des § 69 GSVG, als auch der (inhaltlich mit § 247a ASVG korrespondierenden) Regelung in § 117b GSVG handelt es sich um Regelungen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes, die nach ihrer systematischen Stellung nur in Leistungssachen anwendbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 101 ASVG bereits ausgesprochen, dass diese Regelung nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186; 31.1.2023, Ra 2022/08/0042). Relevant ist dabei nicht, ob der Bescheid ein „Feststellungsbescheid“ ist (zur Anwendbarkeit von § 101 ASVG auch auf Feststellungsbescheide, die in Leistungssachen ergehen, vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0042), sondern ob der Bescheid in einer Leistungssache - im Gegensatz zu einer Verwaltungssache - ergangen ist. Diese Rechtsprechung ist auf § 117b GSVG, der sich - wie erwähnt - auf die als Leistungssache zu qualifizierenden Feststellungen nach § 117a GSVG bezieht, zu übertragen.Sowohl bei der (inhaltlich der Bestimmung des Paragraph 101, ASVG entsprechenden) Regelung des Paragraph 69, GSVG, als auch der (inhaltlich mit Paragraph 247 a, ASVG korrespondierenden) Regelung in Paragraph 117 b, GSVG handelt es sich um Regelungen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes, die nach ihrer systematischen Stellung nur in Leistungssachen anwendbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 101, ASVG bereits ausgesprochen, dass diese Regelung nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar ist vergleiche , in diesem Sinn VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186; 31.1.2023, Ra 2022/08/0042). Relevant ist dabei nicht, ob der Bescheid ein „Feststellungsbescheid“ ist (zur Anwendbarkeit von Paragraph 101, ASVG auch auf Feststellungsbescheide, die in Leistungssachen ergehen, vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0042), sondern ob der Bescheid in einer Leistungssache - im Gegensatz zu einer Verwaltungssache - ergangen ist. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 117 b, GSVG, der sich - wie erwähnt - auf die als Leistungssache zu qualifizierenden Feststellungen nach Paragraph 117 a, GSVG bezieht, zu übertragen. 18
Beim Bescheid vom 20. Februar 2023 handelt es sich demgegenüber um eine Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2021, die als Verwaltungssache zu qualifizieren ist (vgl. § 194 Z 4 GSVG, § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) und schon aus diesem Grund nicht mit der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 117a GSVG gleichgesetzt werden kann. Schon nach der insoweit klaren Systematik und der zitierten, insofern auf § 117b GSVG übertragbaren Rechtsprechung (zum Anwendungsbereich von § 101 ASVG) bietet § 117b GSVG sohin keine Grundlage für die vom Revisionswerber begehrte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.Beim Bescheid vom 20. Februar 2023 handelt es sich demgegenüber um eine Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2021, die als Verwaltungssache zu qualifizieren ist vergleiche , Paragraph 194, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) und schon aus diesem Grund nicht mit der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG gleichgesetzt werden kann. Schon nach der insoweit klaren Systematik und der zitierten, insofern auf Paragraph 117 b, GSVG übertragbaren Rechtsprechung (zum Anwendungsbereich von Paragraph 101, ASVG) bietet Paragraph 117 b, GSVG sohin keine Grundlage für die vom Revisionswerber begehrte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
19
Nur zur Vollständigkeit ist zu erwähnen, dass es sich auch bei einer Entscheidung wie dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem über den Antrag nach § 117b GSVG (hier: negativ) entschieden worden ist, um eine Verwaltungssache handelt (vgl. zum insofern gleichartigen Verhältnis zwischen der - als Verwaltungssache zu qualifizierenden - Entscheidung gemäß § 101 ASVG oder § 69 GSVG darüber, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, und der - als Leistungssache zu qualifizierenden - Herstellung des gesetzlichen Zustandes VwGH 1.6.1999, 99/08/0011; 22.1.2003, 2003/08/0003; 12.9.2012, 2009/08/0090).Nur zur Vollständigkeit ist zu erwähnen, dass es sich auch bei einer Entscheidung wie dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem über den Antrag nach Paragraph 117 b, GSVG (hier: negativ) entschieden worden ist, um eine Verwaltungssache handelt vergleiche , zum insofern gleichartigen Verhältnis zwischen der - als Verwaltungssache zu qualifizierenden - Entscheidung gemäß Paragraph 101, ASVG oder Paragraph 69, GSVG darüber, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, und der - als Leistungssache zu qualifizierenden - Herstellung des gesetzlichen Zustandes VwGH 1.6.1999, 99/08/0011; 22.1.2003, 2003/08/0003; 12.9.2012, 2009/08/0090). 20
Dass das Verwaltungsgericht von diesen Vorgaben abgewichen ist, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
21
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026