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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4Rechtssatz
Der Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen sieht in § 5 Abs. 5 - nach Normierung eines Unterkunftsanspruchs in natura in § 5 Abs. 4 des Kollektivvertrags - nur ein "Trennungsgeld je Nacht" vor, das sich bei Nichtinanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Unterkunft auf die Hälfte reduziert. Dass vor dem Hintergrund dieser kollektivvertraglichen Regelung "Trennungsgelder" (Tagesgelder) je Nacht und "Nächtigungsgelder" nebeneinander zustehen sollen, ist nicht ersichtlich.Der Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen sieht in Paragraph 5, Absatz 5, - nach Normierung eines Unterkunftsanspruchs in natura in Paragraph 5, Absatz 4, des Kollektivvertrags - nur ein "Trennungsgeld je Nacht" vor, das sich bei Nichtinanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Unterkunft auf die Hälfte reduziert. Dass vor dem Hintergrund dieser kollektivvertraglichen Regelung "Trennungsgelder" (Tagesgelder) je Nacht und "Nächtigungsgelder" nebeneinander zustehen sollen, ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150116.L01Im RIS seit
09.09.2026Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026