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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0055 E 16. November 1995 RS 2Stammrechtssatz
Die in einem nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten (Hinweis E 21.2.1995, 94/05/0344; E 14.12.1993, 93/05/0155, jeweils ergangen zum gemeindebehördlichen Vorstellungsverfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160218.X01Im RIS seit
21.10.2003