RS Vwgh 2003/5/22 2000/16/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0055 E 16. November 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Die in einem nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten (Hinweis E 21.2.1995, 94/05/0344; E 14.12.1993, 93/05/0155, jeweils ergangen zum gemeindebehördlichen Vorstellungsverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160218.X01

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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