RS Vfgh 2005/12/1 V81/05

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art18 Abs2
Tir AbfallwirtschaftsG §5 Abs3 litc, §9 Abs1, Abs2
Tir Abfallwirtschaftskonzept (TAWK), LGBl 1/1933 idF LGBl 13/2000 §8a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine gesetzliche Deckung der Aufnahme der Beschwerde führenden Gesellschaft im Anlassverfahren in das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept mangels des im Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem privaten Anlagenbetreiber

Rechtssatz

Aufhebung des §8a Abs1 und Abs2 sowie Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §8a Abs3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.92, LGBl 1/1993 idF LGBl 13/2000 (Tir Abfallwirtschaftskonzept - TAWK).Aufhebung des §8a Abs1 und Abs2 sowie Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §8a Abs3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.92, Landesgesetzblatt 1 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2000, (Tir Abfallwirtschaftskonzept - TAWK).

Das Bundesland Tirol kann nach der Konzeption des §5 iVm §9 Abs1 und Abs2 Tir AbfallwirtschaftsG idF LGBl 76/1998 - ebenso wie nach der Novellierung durch LGBl 44/2003 - seine Verantwortlichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Behandlungsanlage - sofern es diese Verpflichtung nicht selbst wahrnimmt - nur im Wege eines zivilrechtlichen Vertrages an einen geeigneten Dritten übertragen. Eine andere Möglichkeit der Aufnahme einer Behandlungsanlage in das Abfallwirtschaftskonzept, insbesondere durch generellen Rechtsakt, räumt das Tir AbfallwirtschaftsG nämlich nicht ein.Das Bundesland Tirol kann nach der Konzeption des §5 in Verbindung mit §9 Abs1 und Abs2 Tir AbfallwirtschaftsG in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 1998, - ebenso wie nach der Novellierung durch Landesgesetzblatt 44 aus 2003, - seine Verantwortlichkeit zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Behandlungsanlage - sofern es diese Verpflichtung nicht selbst wahrnimmt - nur im Wege eines zivilrechtlichen Vertrages an einen geeigneten Dritten übertragen. Eine andere Möglichkeit der Aufnahme einer Behandlungsanlage in das Abfallwirtschaftskonzept, insbesondere durch generellen Rechtsakt, räumt das Tir AbfallwirtschaftsG nämlich nicht ein.

Unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme einer nicht vom Land selbst errichteten und betriebenen öffentlichen Behandlungsanlage in das Tiroler Abfallwirtschaftskonzept ist also der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem privaten Anlagenbetreiber.

Mit der im Anlassverfahren Beschwerde führenden Gesellschaft ist kein zivilrechtlicher Vertrag iSd §9 Abs2 Tir AbfallwirtschaftsG zustande gekommen. Damit findet die dennoch erfolgte Aufnahme der Beschwerde führenden Gesellschaft in das Tir Abfallwirtschaftskonzept in den Vorschriften des Tir AbfallwirtschaftsG idzF keine Deckung.

Die Rechtsmeinung der Landesregierung, berechtigt zu sein, die Anlage eines privaten Betreibers durch Festlegung ihres Standortes als Behandlungsanlage in §8a Tir Abfallwirtschaftskonzept, mithin aufgrund einseitiger genereller Anordnung, in eine öffentliche Anlage umzuwandeln, ist verfehlt.

Anlassfall B398/04, Quasi-Anlassfall B1091/04, beide E v 05.12.05, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Privatwirtschaftsverwaltung, Privatrecht - öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V81.2005

Dokumentnummer

JFR_09948799_05V00081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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