RS Vwgh 2003/5/22 2003/17/0021

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0245 E 3. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann kommt schon nach den Denkgesetzen die Anwendung des Rechtsbehelfes gegen die Versäumung einer Frist nicht in Betracht, sodass ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, in welchem behauptet wird, die Frist gar nicht versäumt zu haben, allein gestützt auf ein solches Vorbringen jedenfalls abzuweisen ist (Hinweis E 25.11.1999, 99/15/0118; E 23.10.1997, 97/15/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170021.X02

Im RIS seit

29.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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