RS Vwgh 2003/5/22 99/20/0565

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der im Beschwerdefall gegebenen (im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten) Sachlage erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer (Bundesminister für Inneres) vertretenen Rechtsmeinung, der zufolge das Fehlen einer dem § 2 Abs. 2 Z 2 AsylG 1991 entsprechenden Vorschrift im geltenden Asylgesetz im Ergebnis bedeutungslos sei. Es ist lediglich anzumerken, dass Versuche, eine entsprechende Einschränkung der Asylgewährung nicht sondergesetzlich unter Wahrung der Rechte aus der Flüchtlingskonvention, sondern auf dem Wege einer interpretativen Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes zu erreichen, im Schrifttum etwa von Goodwin-Gill als Ergebnis einer fehlerhaften Analyse der Konvention, der Flüchtlingsdefinition und der Verpflichtungen der Staaten eingestuft werden (International Journal of Refugee Law Vol. 12 No. 4 (2001) 665; vgl. auch die Äußerung von Steiner, Asylrecht '92 (1992) 17, über die Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 2 AsylG 1991 mit der Flüchtlingskonvention).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200565.X02

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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