RS Vwgh 2003/5/22 2000/20/0051

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Zum Ausspruch nach § 8 AsylG (1997) über die Zulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung des Fremden nach Indien ist klarzustellen, dass dieser insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, als der unabhängige Bundesasylsenat den diesbezüglichen Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes" beschränkte (vgl. dazu etwa das E vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/20/0207, mit weiteren Nachweisen), wobei allerdings einzuräumen ist, dass der Begründung im angefochtenen Bescheid auch eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 FrG zu entnehmen ist. Soweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung dieses Spruchteils mehrfach meint, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe, entspricht dies ebenfalls nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise in dem E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200051.X02

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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