TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/1 W276 2337765-1

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Veröffentlicht am 01.10.2026
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Entscheidungsdatum

01.10.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
BWG §1 Abs1 Z3
BWG §4 Abs1
BWG §98 Abs1a
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs7
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  6. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  10. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  12. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  13. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  15. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  20. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  21. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  25. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  27. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  29. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  30. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  31. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  32. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  34. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 4 heute
  2. BWG § 4 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BWG § 4 gültig von 29.05.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  4. BWG § 4 gültig von 27.07.2017 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BWG § 4 gültig von 15.08.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. BWG § 4 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  8. BWG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  9. BWG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 16.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2009
  10. BWG § 4 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  11. BWG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  12. BWG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  13. BWG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  14. BWG § 4 gültig von 15.06.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  15. BWG § 4 gültig von 01.04.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  16. BWG § 4 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  17. BWG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  18. BWG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  19. BWG § 4 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  20. BWG § 4 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 98 heute
  2. BWG § 98 gültig ab 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026
  3. BWG § 98 gültig von 18.03.2025 bis 10.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  4. BWG § 98 gültig von 01.02.2023 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  5. BWG § 98 gültig von 28.06.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  6. BWG § 98 gültig von 29.05.2021 bis 27.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 98 gültig von 01.07.2019 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  8. BWG § 98 gültig von 28.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  9. BWG § 98 gültig von 01.01.2019 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  10. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  11. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  12. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  13. BWG § 98 gültig von 25.04.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  14. BWG § 98 gültig von 03.01.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  15. BWG § 98 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  16. BWG § 98 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  17. BWG § 98 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  18. BWG § 98 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  19. BWG § 98 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  20. BWG § 98 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  21. BWG § 98 gültig von 01.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  22. BWG § 98 gültig von 28.03.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  23. BWG § 98 gültig von 31.12.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  24. BWG § 98 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  25. BWG § 98 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  26. BWG § 98 gültig von 01.11.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  27. BWG § 98 gültig von 01.04.2009 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  28. BWG § 98 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  29. BWG § 98 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  30. BWG § 98 gültig von 31.03.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  31. BWG § 98 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  32. BWG § 98 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  33. BWG § 98 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  34. BWG § 98 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. BWG § 98 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  36. BWG § 98 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  37. BWG § 98 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  38. BWG § 98 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  39. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  40. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


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W276 2337765-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. WALLISCH als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Schneider und Dr. Havranek über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX und der mitbeteiligten Partei, XXXX , beide vertreten durch RA MMag Thomas BREUSS, Erdbergstraße 118/22-24, A-1030 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX zu XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2026 in einer Angelegenheit nach dem BWG zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. WALLISCH als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Schneider und Dr. Havranek über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 und der mitbeteiligten Partei, römisch 40 , beide vertreten durch RA MMag Thomas BREUSS, Erdbergstraße 118/22-24, A-1030 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 zu römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2026 in einer Angelegenheit nach dem BWG zu Recht erkannt.

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Strafnorm lautet: römisch zwei. Die Strafnorm lautet:

§ 98 Abs. 1a BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 237/2022, iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 237/2022, iVm § 4 Abs. 1 BWG BGBl. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 237/2022.Paragraph 98, Absatz eins a, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BWG Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,.

III. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 8.000 zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 8.000 zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

IV. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch vier. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen XXXX , geb. XXXX , („Beschwerdeführer“ oder auch „BF“) sowie gegen die XXXX als mitbeteiligte Partei. 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu römisch 40 wendet sich gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , („Beschwerdeführer“ oder auch „BF“) sowie gegen die römisch 40 als mitbeteiligte Partei.

2.       Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:

I.       Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt:römisch eins. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Sie waren im Zeitraum von XXXX bis XXXX Geschäftsführer der im
Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu XXXX eingetragenen XXXX mit Sitz in XXXX .
Sie waren im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Geschäftsführer der im, Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 eingetragenen römisch 40 mit Sitz in römisch 40 .

Sie haben in Ihrer Funktion als Geschäftsführer der XXXX , gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, zu verantworten, dass die XXXX zumindest im Zeitraum von 01.07.2022 bis 04.10.2023 ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gewerblich Geldkreditverträge abgeschlossen bzw. Gelddarlehen gewährt hat.Sie haben in Ihrer Funktion als Geschäftsführer der römisch 40 , gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, zu verantworten, dass die römisch 40 zumindest im Zeitraum von 01.07.2022 bis 04.10.2023 ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gewerblich Geldkreditverträge abgeschlossen bzw. Gelddarlehen gewährt hat.

Dies dadurch, dass die XXXX im oben angeführten Zeitraum folgende „Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden“ abgeschlossen hat:Dies dadurch, dass die römisch 40 im oben angeführten Zeitraum folgende „Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden“ abgeschlossen hat:

Darlehensnehmer

Betrag

Laufzeit

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

01.07.2022-30.06.2024

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

01.11.2022-31.10.2024

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

20.01.2023-19.01.2025

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

01.10.2023-31.03.2024

01.04.2024-30.09.2024

Zeitgleich mit der jeweiligen Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde unterzeichneten die Darlehensnehmer eine Vereinbarung zur „Zustimmung zur Einlösung der Forderung“.

Gemäß den Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden verpflichtete sich die Gesellschaft, dass eine bestimmte Summe Geld zur Auszahlung zur Verfügung steht, und der Darlehensnehmer diese Summe innerhalb der vereinbarten Laufzeit samt Zinsen in Raten zurückzuzahlen.

Die Darlehenssumme wurde dem Darlehensnehmer somit zur Verfügung gestellt. Sie wurde ihm nicht auf ein Konto, das auf den Darlehensnehmer lautete, ausgezahlt, sondern entsprechend der Zustimmung zur Einlösung der Forderung verwendet.

Gegen den jeweiligen Darlehensnehmer wurde im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eine Zwangsversteigerung durch ein Kreditinstitut betrieben und die Darlehenssumme zur Abwendung der Zwangsversteigerung entsprechend der expliziten Zustimmung des Darlehensnehmers auf ein Konto, das vom betreibenden Kreditinstitut bekannt gegeben wird, überwiesen.

Die Tätigkeit erfolgte über Jahre wiederholt, nachhaltig und unter Erzielung von Einnahmen.

II.      Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 98 Abs 1a BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 237/2022 iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 237/2022 iVm § 4 Abs 1 BWG BGBl 532/1993 idF BGBl Nr. BGBl. I Nr. 237/2022Paragraph 98, Absatz eins a, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BWG Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung BGBl Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

40.000,- Euro

6 Tage

-

§ 98 Abs 1a BWG iVm §§ 16, 19, 44a VStGParagraph 98, Absatz eins a, BWG in Verbindung mit Paragraphen 16, 19, 44 a, VStG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

?        4.000,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

?        0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

44.000,- Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen auf das bei der OeNB, Bankleitzahl 00100, für die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingerichtete Konto Nr. 1-1554-1 (BIC: NABAATWW; IBAN: AT110010000000115541) lautend auf „Finanzmarktaufsichtsbehörde, Subkonto für Strafbescheide“ zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

3.       Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom XXXX , übernommen am XXXX , wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (ON3).3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom römisch 40 , übernommen am römisch 40 , wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (ON3).

4.       Nach Vollmachtsbekanntgabe durch RA MMag. Thomas Breuss, Antrag auf Fristerstreckung und durchgeführter Akteneinsicht wurde mit Schriftsatz vom XXXX eine Stellungnahme erstattet (ON11).4. Nach Vollmachtsbekanntgabe durch RA MMag. Thomas Breuss, Antrag auf Fristerstreckung und durchgeführter Akteneinsicht wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Stellungnahme erstattet (ON11).

5.       Im Weiteren wurde mit dem anwaltlich vertretenen BF die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensbeendigung erörtert (ON12).

6.       Mit Telefonat vom XXXX teilte die anwaltliche Vertretung des BF mit, dass kein Interesse an einer beschleunigten Verfahrensbeendigung bestehe (ON13). 6. Mit Telefonat vom römisch 40 teilte die anwaltliche Vertretung des BF mit, dass kein Interesse an einer beschleunigten Verfahrensbeendigung bestehe (ON13).

7.       Das gegenständliche Straferkenntnis (ON 14) datiert vom XXXX .7. Das gegenständliche Straferkenntnis (ON 14) datiert vom römisch 40 .

8.       Gegen dieses Straferkenntnis, dem BF bzw der mitbeteiligten Partei zugestellt am XXXX , erhoben die bfP und die mitbeteiligte Partei am XXXX fristgerecht Beschwerde. 8. Gegen dieses Straferkenntnis, dem BF bzw der mitbeteiligten Partei zugestellt am römisch 40 , erhoben die bfP und die mitbeteiligte Partei am römisch 40 fristgerecht Beschwerde.

9.       Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX .9. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am römisch 40 .

10.      Am 01.10.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der der anwaltlich vertretene BF und die belBeh gehört wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2026.

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer bzw zur mitbeteiligten Partei

1.1.1. Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu XXXX eingetragenen XXXX mit Sitz in XXXX (ON2), mit einem Stammkapital von EUR 40.000.1.1.1. Der BF war im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 eingetragenen römisch 40 mit Sitz in römisch 40 (ON2), mit einem Stammkapital von EUR 40.000.

Die XXXX haftet als mitbeteiligte Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den BF verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch 40 haftet als mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den BF verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der BF verfügt über keine kapitalmarktrechtliche Ausbildung, er ist gelernter XXXX .Der BF verfügt über keine kapitalmarktrechtliche Ausbildung, er ist gelernter römisch 40 .

Der BF hat XXXX Kinder, drei von ihnen studieren bzw sind noch schulpflichtig. Eine XXXX wurde XXXX geboren und studiert, sie lebt mit ihrem XXXX geborenen Bruder und der gemeinsamen XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die XXXX geborene XXXX des BF lebt in XXXX bei ihrer XXXX . Alle Kinder wohnen in Wohnungen bzw. Häusern, die in deren Eigentum stehen. Der BF hat römisch 40 Kinder, drei von ihnen studieren bzw sind noch schulpflichtig. Eine römisch 40 wurde römisch 40 geboren und studiert, sie lebt mit ihrem römisch 40 geborenen Bruder und der gemeinsamen römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Die römisch 40 geborene römisch 40 des BF lebt in römisch 40 bei ihrer römisch 40 . Alle Kinder wohnen in Wohnungen bzw. Häusern, die in deren Eigentum stehen.

Der BF verfügt über ein jährliches Einkommen idH von ca. XXXX netto, weil er sich aus seinen Gesellschaften nur das ausbezahlt, was er auch braucht (s. zu seinen Beteiligungen weiter unten). Er besitzt zudem mehrere Wohnungen, die er vermietet. Hieraus erzielt er jährliche Mieteinnahmen idH von ca XXXX .Der BF verfügt über ein jährliches Einkommen idH von ca. römisch 40 netto, weil er sich aus seinen Gesellschaften nur das ausbezahlt, was er auch braucht (s. zu seinen Beteiligungen weiter unten). Er besitzt zudem mehrere Wohnungen, die er vermietet. Hieraus erzielt er jährliche Mieteinnahmen idH von ca römisch 40 .

1.1.2. Die Gesellschaft verfügte, wie auch der BF, zu keinem Zeitpunkt über eine Konzession der FMA.

1.1.3. Im Tatzeitraum war der BF Alleingeschäftsführer und hielt 95% der Anteile an der XXXX . Mit 01.02.2024 hielt der BF nur mehr 51% der Anteile der XXXX und übernahm der BF die Funktion des Prokuristen. Die verbleibenden 49% hielt von 01.02.2024 bis 27.04.2024 sein XXXX XXXX , geb. XXXX . Seit 27.04.2024 hält die XXXX die Anteile (ON2).1.1.3. Im Tatzeitraum war der BF Alleingeschäftsführer und hielt 95% der Anteile an der römisch 40 . Mit 01.02.2024 hielt der BF nur mehr 51% der Anteile der römisch 40 und übernahm der BF die Funktion des Prokuristen. Die verbleibenden 49% hielt von 01.02.2024 bis 27.04.2024 sein römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 . Seit 27.04.2024 hält die römisch 40 die Anteile (ON2).

Der BF ist nach wie vor in zahlreichen Gesellschaften der XXXX als Geschäftsführer tätig.Der BF ist nach wie vor in zahlreichen Gesellschaften der römisch 40 als Geschäftsführer tätig.

1.1.4. Unternehmensgegenstand der mitbeteiligten Partei ist der An- und Verkauf, die Verwaltung, die Vermietung und die Verpachtung, sowie die Vermittlung von Immobilien aller Art. Die Gesellschaft ist weiters zum Erwerb und zur Pachtung von- sowie zur Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und zur Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten im In- und Ausland befugt.1.1.4. Unternehmensgegenstand der mitbeteiligten Partei ist der An- und Verkauf, die Verwaltung, die Vermietung und die Verpachtung, sowie die Vermittlung von Immobilien aller "Art". Die Gesellschaft ist weiters zum Erwerb und zur Pachtung von- sowie zur Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und zur Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten im In- und Ausland befugt.

1.1.5 Die Gesellschaft hält eine Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänderin (ON17 im Verfahren zu XXXX ).1.1.5 Die Gesellschaft hält eine Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänderin (ON17 im Verfahren zu römisch 40 ).

1.2. Zu den weiteren verfahrensrelevanten Feststellungen

1.2.1 Die Gesellschaft ist Teil eines Unternehmensgeflechts, dass mehrheitlich im Eigentum des BF stand und von diesem über die Geschäftsführungsfunktionen geleitet wurde (ON23 im Verfahren zu XXXX ):1.2.1 Die Gesellschaft ist Teil eines Unternehmensgeflechts, dass mehrheitlich im Eigentum des BF stand und von diesem über die Geschäftsführungsfunktionen geleitet wurde (ON23 im Verfahren zu römisch 40 ):

1.2.2 Über die Gesellschaften XXXX sowie XXXX wickelte der BF folgende Geschäftstätigkeit ab:1.2.2 Über die Gesellschaften römisch 40 sowie römisch 40 wickelte der BF folgende Geschäftstätigkeit ab:

Der BF bewarb über den Internetauftritt XXXX , als „Retter in der Not“, Personen zu helfen, die von anstehenden Zwangsversteigerungen betroffen waren (ON6 im Verfahren zu XXXX ). Nach Außen trat der BF als die zentrale Person auf und er unterschied im Außenauftritt und der Anbahnung der Geschäfte nicht zwischen den oben genannten Gesellschaften. So wurden alle Gesellschaften in Signaturen oder Werbeunterlagen unter dem Namen des BF aufgelistet (vgl ON3h und ON7 im Verfahren zu XXXX ).Der BF bewarb über den Internetauftritt römisch 40 , als „Retter in der Not“, Personen zu helfen, die von anstehenden Zwangsversteigerungen betroffen waren (ON6 im Verfahren zu römisch 40 ). Nach Außen trat der BF als die zentrale Person auf und er unterschied im Außenauftritt und der Anbahnung der Geschäfte nicht zwischen den oben genannten Gesellschaften. So wurden alle Gesellschaften in Signaturen oder Werbeunterlagen unter dem Namen des BF aufgelistet vergleiche ON3h und ON7 im Verfahren zu römisch 40 ).

1.2.3 Für die beworbene Hilfe in der Not wurden über den Internetauftritt unterschiedliche Varianten dargestellt, darunter auch sog. „Überbrückungsfinanzierungen“ und „Eigenmittelbeschaffung“ (ON6 im Verfahren zu XXXX ). 1.2.3 Für die beworbene Hilfe in der Not wurden über den Internetauftritt unterschiedliche Varianten dargestellt, darunter auch sog. „Überbrückungsfinanzierungen“ und „Eigenmittelbeschaffung“ (ON6 im Verfahren zu römisch 40 ).

In beiden Bereichen erfolgte grundsätzlich dieselbe Vorgehensweise, nur die betroffenen Personenkreise unterschieden sich: Im Bereich der „Eigenmittelbeschaffung“ handelte es sich bei den von der Zwangsversteigerung betroffenen Objekten um Gewerbeobjekte und im Bereich „Überbrückungsfinanzierungen“ um Objekte von Privatpersonen (ON23 im Verfahren zu XXXX ).In beiden Bereichen erfolgte grundsätzlich dieselbe Vorgehensweise, nur die betroffenen Personenkreise unterschieden sich: Im Bereich der „Eigenmittelbeschaffung“ handelte es sich bei den von der Zwangsversteigerung betroffenen Objekten um Gewerbeobjekte und im Bereich „Überbrückungsfinanzierungen“ um Objekte von Privatpersonen (ON23 im Verfahren zu römisch 40 ).

Der BF betrieb dieses Geschäftsmodell nach eigenen Angaben über 30 Jahre (ON23 im Verfahren zu XXXX ).Der BF betrieb dieses Geschäftsmodell nach eigenen Angaben über 30 Jahre (ON23 im Verfahren zu römisch 40 ).

1.2.4 Der Jahresabschluss 2022 der XXXX weist folgende Darlehen aus (ON24 im Verfahren zu XXXX ):1.2.4 Der Jahresabschluss 2022 der römisch 40 weist folgende Darlehen aus (ON24 im Verfahren zu römisch 40 ):

1.2.5 Die Anbahnung des Geschäfts erfolgte gewöhnlich, nachdem der BF aus der Ediktsdatei oder aufgrund von Empfehlungen Kenntnis von einer bevorstehenden Zwangsversteigerung erhalten hatte. Der betroffenen Person bzw den betroffenen Personen wurde folglich ein Angebot für eine Überbrückungsfinanzierung gelegt. Welche der vier Gesellschaften - XXXX - als Darlehensgeberin in der Vertragsurkunde aufschien, hing davon ab, welche Gesellschaft im relevanten Zeitpunkt über die entsprechende Liquidität verfügte (ON23 im Verfahren zu XXXX ). Die Begriffe des Darlehensgebers und -nehmers werden in den entsprechenden Vertragsurkunden verwendet.1.2.5 Die Anbahnung des Geschäfts erfolgte gewöhnlich, nachdem der BF aus der Ediktsdatei oder aufgrund von Empfehlungen Kenntnis von einer bevorstehenden Zwangsversteigerung erhalten hatte. Der betroffenen Person bzw den betroffenen Personen wurde folglich ein Angebot für eine Überbrückungsfinanzierung gelegt. Welche der vier Gesellschaften - römisch 40 - als Darlehensgeberin in der Vertragsurkunde aufschien, hing davon ab, welche Gesellschaft im relevanten Zeitpunkt über die entsprechende Liquidität verfügte (ON23 im Verfahren zu römisch 40 ). Die Begriffe des Darlehensgebers und -nehmers werden in den entsprechenden Vertragsurkunden verwendet.

1.2.6 Wurde das Angebot angenommen, erfolgte der Abschluss folgender Vereinbarungen (vgl ON23 im Verfahren zu XXXX ):1.2.6 Wurde das Angebot angenommen, erfolgte der Abschluss folgender Vereinbarungen vergleiche ON23 im Verfahren zu römisch 40 ):

1.       Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde; abgeschlossen zwischen Darlehensnehmer und einer der Gesellschaften als Darlehensgeberin.

2.       Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht; abgeschlossen zwischen Darlehensnehmer und einer der Gesellschaften, wobei Darlehensgeber und kaufberechtigte Gesellschaft nicht zwangsweise deckungsgleich waren.

3.       Zustimmung zur Einlösung der Forderung der, die Zwangsversteigerung betreibenden, Bank; unterfertigt vom Darlehensnehmer.

Die genannten Vereinbarungen wurden vom jeweiligen Darlehensnehmer in der Regel gleichzeitig bzw zumindest in zeitlichem Zusammenhang unterschrieben. Im Wesentlichen folgen aus den Vereinbarungen folgende Rechte und Pflichten:

-        Die Darlehenssumme wurde in der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde in einer absoluten Summe vereinbart und stand laut Darlehensvereinbarung mit einem bestimmten Stichtag „zur Auszahlung zur Verfügung“.

-        Zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde stimmte der Darlehensnehmer zu, dass der Darlehensgeber die ausstehende Forderung, mit der die Zwangsversteigerung betrieben wurde, einlöste.

-        Der Darlehensnehmer stimmte weiters zu, dass das Pfandrecht der betreibenden Bank umgeschrieben und als Pfandrecht der Darlehensgeberin einverleibt wurde.

-        Der Darlehensnehmer verpflichtete sich, die vereinbarte Summe samt vereinbarter Zinsen innerhalb der vereinbarten Laufzeit in monatlichen Raten zurückzuzahlen.

-        Der Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht wurde seitens des Darlehensnehmers bereits zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde unterfertigt. Im Bedarfsfall wurde der Vertrag dann von der angeführten XXXX Gesellschaft gegengezeichnet.- Der Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht wurde seitens des Darlehensnehmers bereits zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde unterfertigt. Im Bedarfsfall wurde der Vertrag dann von der angeführten römisch 40 Gesellschaft gegengezeichnet.

1.2.7 Zuletzt wurden die Verträge mit XXXX abgeschlossen und am XXXX von XXXX unterzeichnet. Kreditgewährende Gesellschaft war die XXXX . 1.2.7 Zuletzt wurden die Verträge mit römisch 40 abgeschlossen und am römisch 40 von römisch 40 unterzeichnet. Kreditgewährende Gesellschaft war die römisch 40 .

Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, die unter Punkt I. folgende Darlehensabrede enthält:Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, die unter Punkt römisch eins. folgende Darlehensabrede enthält:

-        Ab 01.10.2023 stehen XXXX zur Auszahlung zur Verfügung. - Ab 01.10.2023 stehen römisch 40 zur Auszahlung zur Verfügung.

-        Als Laufzeit wurde 01.10.2023 bis 31.03.2024 vereinbart.

-        Für das Darlehen und die Kosten der Übergangsfinanzierung iHv XXXX und Kosten zur Vertragserrichtung sowie sonstigen Unkosten iHv XXXX wurden 6% Zinsen p.a. vereinbart. - Für das Darlehen und die Kosten der Übergangsfinanzierung iHv römisch 40 und Kosten zur Vertragserrichtung sowie sonstigen Unkosten iHv römisch 40 wurden 6% Zinsen p.a. vereinbart.

-        Als Rückzahlungsmodalitäten wurde eine Rückzahlung durch monatliche Zinsraten iHv XXXX festgeschrieben, wobei die Darlehensnehmerin XXXX beginnend mit 01.10.2023 tatsächlich zahlen sollte und für die restliche Zinsrate von XXXX bereits in der Urkunde eine Stundung und Endfälligkeit festgelegt wurde. - Als Rückzahlungsmodalitäten wurde eine Rückzahlung durch monatliche Zinsraten iHv römisch 40 festgeschrieben, wobei die Darlehensnehmerin römisch 40 beginnend mit 01.10.2023 tatsächlich zahlen sollte und für die restliche Zinsrate von römisch 40 bereits in der Urkunde eine Stundung und Endfälligkeit festgelegt wurde.

-        An Verzugszinsen wurden 11% p.a. vereinbart.

-        Unter der Bedingung der Darlehensrückzahlung bis 31.03.2024 reduzierten sich die Kosten der Übergangsfinanzierung um die Hälfte auf XXXX und folglich die Gesamtkosten auf XXXX . Weiters wurde unter Punkt II. ein Höchstbetragspfandrecht von XXXX vereinbart (ON10, Beilage ./5 zu ON11 im Verfahren zu XXXX und Beilage -/4 zu ON36 im Verfahren zu XXXX ).- Unter der Bedingung der Darlehensrückzahlung bis 31.03.2024 reduzierten sich die Kosten der Übergangsfinanzierung um die Hälfte auf römisch 40 und folglich die Gesamtkosten auf römisch 40 . Weiters wurde unter Punkt römisch zwei. ein Höchstbetragspfandrecht von römisch 40 vereinbart (ON10, Beilage ./5 zu ON11 im Verfahren zu römisch 40 und Beilage -/4 zu ON36 im Verfahren zu römisch 40 ).

-        Die Einlösungen erfolgten mittels Überweisungen am 05.10.2023, und zwar einmal iHv XXXX an Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte und Überweisungen an XXXX iHv XXXX an den XXXX sowie XXXX an den XXXX jeweils mit dem Verwendungszweck „Einlösung XXXX lt. E-Mail 05.10.2023“ (Beilage ./5 zu ON11). Überwiesen wurden sohin insgesamt XXXX .- Die Einlösungen erfolgten mittels Überweisungen am 05.10.2023, und zwar einmal iHv römisch 40 an Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte und Überweisungen an römisch 40 iHv römisch 40 an den römisch 40 sowie römisch 40 an den römisch 40 jeweils mit dem Verwendungszweck „Einlösung römisch 40 lt. E-Mail 05.10.2023“ (Beilage ./5 zu ON11). Überwiesen wurden sohin insgesamt römisch 40 .

-        Die Laufzeit des Darlehens wurde laut Aufstellung des BF verlängert, konkret von 01.04.2024 bis 30.09.2024 (Beilage ./5 zu ON36 im Verfahren zu XXXX ).- Die Laufzeit des Darlehens wurde laut Aufstellung des BF verlängert, konkret von 01.04.2024 bis 30.09.2024 (Beilage ./5 zu ON36 im Verfahren zu römisch 40 ).

1.2.8 Vereinbarungen mit XXXX 1.2.8 Vereinbarungen mit römisch 40

Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde mit der Darlehensabrede, dass XXXX ab 15.06.2022 zur Auszahlung zur Verfügung stehen. Als Laufzeit wurde 01.07.2022 bis 30.06.2024 vereinbart.Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde mit der Darlehensabrede, dass römisch 40 ab 15.06.2022 zur Auszahlung zur Verfügung stehen. Als Laufzeit wurde 01.07.2022 bis 30.06.2024 vereinbart.

-        Für das Darlehen und die Kosten der Übergangsfinanzierung iHv XXXX wurden 5% Zinsen p.a. sowie eine Rückzahlung durch monatliche Zinsraten beginnend mit 01.07.2022 vereinbart.- Für das Darlehen und die Kosten der Übergangsfinanzierung iHv römisch 40 wurden 5% Zinsen p.a. sowie eine Rückzahlung durch monatliche Zinsraten beginnend mit 01.07.2022 vereinbart.

-        Die Darlehensnehmerin unterfertigte drei Erklärungen zur Zustimmung zur Einlösung der Forderung und faktisch wurden die Forderungen durch zwei Überweisungen vom 15.06.2022, einmal iHv XXXX an XXXX , Verwendungszweck „Einlösung Pfandrecht und Exekutionstitel XXXX “ und einmal iHv XXXX an XXXX , Verwendungszweck „Einlösung Pfandrecht und Exekutionstitel XXXX “ eingelöst (Beilage ./2 zu ON 11 sowie Beilage 1 zu ON36 im Verfahren zu XXXX ). Überwiesen wurden sohin insgesamt XXXX .- Die Darlehensnehmerin unterfertigte drei Erklärungen zur Zustimmung zur Einlösung der Forderung und faktisch wurden die Forderungen durch zwei Überweisungen vom 15.06.2022, einmal iHv römisch 40 an römisch 40 , Verwendungszweck „Einlösung Pfandrecht und Exekutionstitel römisch 40 “ und einmal iHv römisch 40 an römisch 40 , Verwendungszweck „Einlösung Pfandrecht und Exekutionstitel römisch 40 “ eingelöst (Beilage ./2 zu ON 11 sowie Beilage 1 zu ON36 im Verfahren zu römisch 40 ). Überwiesen wurden sohin insgesamt römisch 40 .

1.2.9 Vereinbarungen mit XXXX 1.2.9 Vereinbarungen mit römisch 40

Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, mit der Darlehensabrede, dass XXXX ab 01.11.2022 zur Auszahlung zur Verfügung stehen. Als Laufzeit wurde 01.11.2022 bis 31.10.2024 vereinbart.Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, mit der Darlehensabrede, dass römisch 40 ab 01.11.2022 zur Auszahlung zur Verfügung stehen. Als Laufzeit wurde 01.11.2022 bis 31.10.2024 vereinbart.

-        Für das Darlehen und die Kosten der Übergangsfinanzierung iHv XXXX und Kosten zur Vertragserrichtung sowie sonstigen Unkosten iHv XXXX wurden 5,5% Zinsen p.a. sowie eine Rückzahlung durch monatliche Zinsraten beginnend mit 01.11.2022 vereinbart.- Für das Darlehen und die Kosten der Übergangsfinanzierung iHv römisch 40 und Kosten zur Vertragserrichtung sowie sonstigen Unkosten iHv römisch 40 wurden 5,5% Zinsen p.a. sowie eine Rückzahlung durch monatliche Zinsraten beginnend mit 01.11.2022 vereinbart.

-        Die Forderungen wurde mittels Überweisung vom 28.10.2022 iHv XXXX an XXXX , Verwendungszweck XXXX sowie einer Überweisung vom 28.10.2022 iHv XXXX an XXXX , Verwendungszweck XXXX eingelöst. Weiters liegt ein Überweisungsbeleg vom 28.10.2022 mit einer Zahlung iHv XXXX an XXXX mit dem Verwendungszweck „Restzahlung“ vor (Beilage ./3 zu ON11 sowie Beilage 2 zu ON36 im Verfahren zu XXXX ). Überwiesen wurden sohin insgesamt EUR 80.000,-.- Die Forderungen wurde mittels Überweisung vom 28.10.2022 iHv römisch 40 an römisch 40 , Verwendungszweck römisch 40 sowie einer Überweisung vom 28.10.2022 iHv römisch 40 an römisch 40 , Verwendungszweck römisch 40 eingelöst. Weiters liegt ein Überweisungsbeleg vom 28.10.2022 mit einer Zahlung iHv römisch 40 an römisch 40 mit dem Verwendungszweck „Restzahlung“ vor (Beilage ./3 zu ON11 sowie Beilage 2 zu ON36 im Verfahren zu römisch 40 ). Überwiesen wurden sohin insgesamt EUR 80.000,-.

1.2.10 Vereinbarungen mit XXXX 1.2.10 Vereinbarungen mit römisch 40

Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, mit der Darlehensabrede, dass XXXX ab 30.01.2023 zur Auszahlung zur Verfügung stehen. Als Laufzeit wurde 20.01.2023 bis 19.01.2025 vereinbart.Abgeschlossen wurde eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, mit der Darlehensabrede, dass römisch 40 ab 30.01.2023 zur Auszahlung zur Verfügung stehen. Als Laufzeit wurde 20.01.2023 bis 19.01.2025 vereinbart.

-        Für das Darlehen und die Kosten der Übergangsfinanzierung iHv EUR 9.600,- und Kosten zur Vertragserrichtung sowie sonstigen Unkosten iHv EUR 6.000,- wurden 6% Zinsen p.a. sowie eine Rückzahlung durch monatliche Zinsraten beginnend mit 20.01.2023 vereinbart.

-        Die Darlehensnehmerinnen unterfertigten drei Erklärungen, jeweils als Zustimmung zur Einlösung der Forderung. Die Einlösungen erfolgten durch zwei Überweisungen vom 31.01.2023, einmal iHv XXXX an die XXXX , Verwendungszweck XXXX und einmal iHv XXXX an die XXXX , Verwendungszweck XXXX (Beilage ./4 zu ON11 sowie Beilage 1 zu ON36 im Verfahren zu XXXX ). Überwiesen wurden sohin insgesamt XXXX .- Die Darlehensnehmerinnen unterfertigten drei Erklärungen, jeweils als Zustimmung zur Einlösung der Forderung. Die Einlösungen erfolgten durch zwei Überweisungen vom 31.01.2023, einmal iHv römisch 40 an die römisch 40 , Verwendungszweck römisch 40 und einmal iHv römisch 40 an die römisch 40 , Verwendungszweck römisch 40 (Beilage ./4 zu ON11 sowie Beilage 1 zu ON36 im Verfahren zu römisch 40 ). Überwiesen wurden sohin insgesamt römisch 40 .

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum BF sowie zur mitbeteiligten Partei, zu ihrer Unternehmensorganisation und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem gesamten Verfahrensakt, dem offenen Firmenbuch (Beilage ./1 zur VHS vom 01.10.2026), auf den ON 01 bis ON 15, auf dem Straferkenntnis der FMA (ON 14), den Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom XXXX (ON 11) und in der Beschwerde vom XXXX , den der Beschwerde angefügten Beilagen und auf allen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.10.2026 (VHS 01.10.2026).Die Feststellungen zum BF sowie zur mitbeteiligten Partei, zu ihrer Unternehmensorganisation und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem gesamten Verfahrensakt, dem offenen Firmenbuch (Beilage ./1 zur VHS vom 01.10.2026), auf den ON 01 bis ON 15, auf dem Straferkenntnis der FMA (ON 14), den Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom römisch 40 (ON 11) und in der Beschwerde vom römisch 40 , den der Beschwerde angefügten Beilagen und auf allen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.10.2026 (VHS 01.10.2026).

Weiters werden die im Akt aufliegenden Aktenstücke des Verfahrens zu XXXX , konkret ON 01 bis ON 53, dem hier gegenständlichen Verfahren angeschlossen und gelten diese damit als integrierender Bestandteil des Verfahrens.Weiters werden die im Akt aufliegenden Aktenstücke des Verfahrens zu römisch 40 , konkret ON 01 bis ON 53, dem hier gegenständlichen Verfahren angeschlossen und gelten diese damit als integrierender Bestandteil des Verfahrens.

Alle diese Verfahrensergebnisse wurden auf Sachverhaltsebene im Verfahren von keiner Seite bestritten, weshalb der bereits von der belBeh festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen übernommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates

Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Die Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise)

§ 98 Abs 1a BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 237/2022Paragraph 98, Absatz eins a, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

§ 1 Abs 1 Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 237/2022Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

§ 4 Abs 1 BWG, BGBl 532/1993 idF BGBl Nr. BGBl. I Nr. 237/2022Paragraph 4, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung BGBl Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 undDer Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und

1.       der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens entspricht oder überschreitet 30 Milliarden Euro oder

2.       der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.2. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Z 1 oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß § 3 WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß § 5 als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Ziffer eins, oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß Paragraph 3, WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 112, Absatz 3, WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß Paragraph 5, als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.

§ 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 (auszugsweise):Paragraph 9, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, (auszugsweise):

(1)      Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(7)      Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 22 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (auszugsweise):Paragraph 22, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (auszugsweise):

(7)      Für Verwaltungsübertretungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.(7) Für Verwaltungsübertretungen nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024:Paragraph eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 111/2024:

(1)      Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben.(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben.

Bankgeschäfte sind die in § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 22 angeführten Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden.Bankgeschäfte sind die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 22, angeführten Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG stellt der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft dar. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG stellt der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft dar.

Der Betrieb eines Bankgeschäftes bedarf gemäß § 4 Abs 1 BWG der Konzession der FMA. Der Betrieb eines Bankgeschäftes bedarf gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG der Konzession der FMA.

Wer ein solches Bankgeschäft ohne Konzession betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs 1a BWG und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer ein solches Bankgeschäft ohne Konzession betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 98, Absatz eins a, BWG und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

3.2.2. Zur rechtlichen Einordnung des Geschäftsmodells des Beschwerdeführers und der von ihm bzw von ihm geleiteten Gesellschaften abgeschlossenen Verträge

3.2.2.1 Für die Frage der Konzessionspflicht zum Abschluss der hier gegenständlichen und unter Pkt II.1.2.7 bis II.1.2.10 festgestellten Verträge sind insbesondere die nachstehenden Rechtsgrundlagen beachtlich:3.2.2.1 Für die Frage der Konzessionspflicht zum Abschluss der hier gegenständlichen und unter Pkt römisch zwei.1.2.7 bis römisch zwei.1.2.10 festgestellten Verträge sind insbesondere die nachstehenden Rechtsgrundlagen beachtlich:

-        § 1 Abs. 1 BWG normiert, dass Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 BWG berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben- Paragraph eins, Absatz eins, BWG normiert, dass Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, BWG berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben

-        Bankgeschäfte sind die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 22 BWG angeführten Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG fällt darunter der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen („Kreditgeschäft“)- Bankgeschäfte sind die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 22, BWG angeführten Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG fällt darunter der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen („Kreditgeschäft“)

-        Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf gemäß § 4 Abs 1 BWG der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)- Der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)

3.2.2.2 Ausgehend von dieser rechtlichen Grundlage ist nun für den gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die vom BF als Geschäftsführer für die von ihm geführten Gesellschaften geschlossenen Verträge (Pkt II.1.2.7 bis II.1.2.10) als Kreditgeschäfte iSd § 1 Abs 1 Z 3 BWG zu werten sind und diese daher einer Konzession durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde voraussetzen.3.2.2.2 Ausgehend von dieser rechtlichen Grundlage ist nun für den gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die vom BF als Geschäftsführer für die von ihm geführten Gesellschaften geschlossenen Verträge (Pkt römisch zwei.1.2.7 bis römisch zwei.1.2.10) als Kreditgeschäfte iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG zu werten sind und diese daher einer Konzession durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde voraussetzen.

Das ABGB definiert einen Darlehensvertrag in ganz grundlegender Weise dahingehend, dass sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. (§ 983 ABGB)Das ABGB definiert einen Darlehensvertrag in ganz grundlegender Weise dahingehend, dass sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. (Paragraph 983, ABGB)

Geldkreditverträge, so das ABGB weiter, sind entgeltliche Darlehensverträge über Geld, wozu auch Verträge gehören, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird (wo also keine unmittelbare Zuzählung der Darlehensvaluta erfolgt). Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen (§ 988 ABGB).Geldkreditverträge, so das ABGB weiter, sind entgeltliche Darlehensverträge über Geld, wozu auch Verträge gehören, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird (wo also keine unmittelbare Zuzählung der Darlehensvaluta erfolgt). Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen (Paragraph 988, ABGB).

Für das Vorliegen eines Kreditgeschäfts iSd BWG ist sohin entscheidend, ob der in Abs 1 Z 3 vertypte wirtschaftliche Zweck der Finanzierung erfüllt ist (Bescheid S. 10 unter Verweis auf Karas/Schneckenleitner/Waldherr in Dellinger (Hrsg), BWG, (12. Lfg 2024) § 1 Abs 1 BWG, Rz 40).Für das Vorliegen eines Kreditgeschäfts iSd BWG ist sohin entscheidend, ob der in Absatz eins, Ziffer 3, vertypte wirtschaftliche Zweck der Finanzierung erfüllt ist (Bescheid S. 10 unter Verweis auf Karas/Schneckenleitner/Waldherr in Dellinger (Hrsg), BWG, (12. Lfg 2024) Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Rz 40).

Unter einem Kreditvertrag iSd § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist daher zusammengefasst ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zumindest zwei Rechtssubjekten zu verstehen, wobei ein Rechtssubjekt, der Kreditgeber, dem anderen Rechtssubjekt, dem Kreditnehmer, eine bestimmte Summe Geldes in bar oder in Form von Buchgeld zur Verfügung stellt und der Kreditnehmer sich zur Rückzahlung dieser Summe zuzüglich eines festgelegten (auch variablen) Zinssatzes binnen bestimmter Zeit verpflichtet (vgl Bescheid S. 11 f unter Verweis auf UVS Wien zu 06/FM/40/11245/2011).Unter einem Kreditvertrag iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG ist daher zusammengefasst ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zumindest zwei Rechtssubjekten zu verstehen, wobei ein Rechtssubjekt, der Kreditgeber, dem anderen Rechtssubjekt, dem Kreditnehmer, eine bestimmte Summe Geldes in bar oder in Form von Buchgeld zur Verfügung stellt und der Kreditnehmer sich zur Rückzahlung dieser Summe zuzüglich eines festgelegten (auch variablen) Zinssatzes binnen bestimmter Zeit verpflichtet vergleiche Bescheid S. 11 f unter Verweis auf UVS Wien zu 06/FM/40/11245/2011).

Auf den Punkt gebracht stellt § 1 Abs 1 Z 3 BWG für die Frage des Vorliegens eines Kreditgeschäftes daher darauf ab, dass der Kreditgeber (i) einem Kreditnehmer eine bestimmte Menge Geld zur Verfügung stellt und zudem (ii) eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wird.Auf den Punkt gebracht stellt Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG für die Frage des Vorliegens eines Kreditgeschäftes daher darauf ab, dass der Kreditgeber (i) einem Kreditnehmer eine bestimmte Menge Geld zur Verfügung stellt und zudem (ii) eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wird.

3.2.2.3 Es ist nun zu prüfen, ob die in Pkt II.1.2.7 bis II.1.2.10 festgestellten und vom BF als Geschäftsführer für die von ihm geführten Gesellschaften geschlossenen Verträge diese Voraussetzungen erfüllen und daher als Kreditgeschäfte zu werten sind.3.2.2.3 Es ist nun zu prüfen, ob die in Pkt römisch zwei.1.2.7 bis römisch zwei.1.2.10 festgestellten und vom BF als Geschäftsführer für die von ihm geführten Gesellschaften geschlossenen Verträge diese Voraussetzungen erfüllen und daher als Kreditgeschäfte zu werten sind.

3.2.2.3.1 In den festgestellten Verträgen, konkret in den jeweiligen Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden, wird jeweils eine bestimmte, konkret bezifferte Summe vereinbart, nämlich mit (i) XXXX , (ii) mit XXXX , (iii) mit XXXX und (iv) mit XXXX (Beilagen ./2 - ./5 zu ON 11).3.2.2.3.1 In den festgestellten Verträgen, konkret in den jeweiligen Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden, wird jeweils eine bestimmte, konkret bezifferte Summe vereinbart, nämlich mit (i) römisch 40 , (ii) mit römisch 40 , (iii) mit römisch 40 und (iv) mit römisch 40 (Beilagen ./2 - ./5 zu ON 11).

Dabei ist klar, dass die „Zurverfügungstellung“ des Geldes nicht nur durch die direkte Übergabe an den Darlehensnehmer bewirkt wird, sondern dass dies vereinbarungsgemäß auch durch die Übergabe an einen Dritten, etwa einen anderen Gläubiger, erfolgen kann.

In den jeweiligen Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden (Pkt II.1.2.7 bis II.1.2.10) wurde vereinbart, dass diese bestimmte Summe Geld zu einem bestimmten Stichtag „zur Auszahlung zur Verfügung“ steht. Zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde erfolgte die Unterfertigung der Zustimmung zur Einlösung der Forderung. Aufgrund dieser Zustimmung erfolgte die Zahlung des überwiegenden Teils der Kreditsumme direkt an den/die Altgläubiger bzw die rechtfreundliche Vertretung (Beilagen ./2 - ./5 zu ON 11, ON 23 Seite 3).In den jeweiligen Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden (Pkt römisch zwei.1.2.7 bis römisch zwei.1.2.10) wurde vereinbart, dass diese bestimmte Summe Geld zu einem bestimmten Stichtag „zur Auszahlung zur Verfügung“ steht. Zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde erfolgte die Unterfertigung der Zustimmung zur Einlösung der Forderung. Aufgrund dieser Zustimmung erfolgte die Zahlung des überwiegenden Teils der Kreditsumme direkt an den/die Altgläubiger bzw die rechtfreundliche Vertretung (Beilagen ./2 - ./5 zu ON 11, ON 23 Seite 3).

Aus Sicht des erkennenden Senates besteht daher kein Zweifel, dass der BF somit als Kreditgeber regelmäßig „Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden“ abgeschlossen hat, mit denen er den jeweiligen Kreditnehmern (i) eine bestimmte Summe Geld (ii) zur Verfügung gestellt hat.

3.2.2.3.2 Gemäß § 983 ABGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Ebenso ist der Kreditnehmer, wie beim Darlehensvertrag, zur Rückzahlung der abgerufenen Gelder verpflichtet.3.2.2.3.2 Gemäß Paragraph 983, ABGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Ebenso ist der Kreditnehmer, wie beim Darlehensvertrag, zur Rückzahlung der abgerufenen Gelder verpflichtet.

Genau das ist in den gegenständlichen Verträgen (Pkt II.1.2.7 bis II.1.2.10) zu entnehmen, indem der BF bzw die von ihm geführte XXXX mit ihren Kreditnehmern Rückzahlungsvereinbarungen zur Kreditsumme vereinbart hat, wobei eine Laufzeit und eine Ratenzahlung während der Laufzeit vereinbart wurde und zudem Verzugszinsen für den Fall festgelegt wurden, sollten Kreditsumme und Zinsen mit Laufzeitende nicht rückgezahlt worden sein. Genau das ist in den gegenständlichen Verträgen (Pkt römisch zwei.1.2.7 bis römisch zwei.1.2.10) zu entnehmen, indem der BF bzw die von ihm geführte römisch 40 mit ihren Kreditnehmern Rückzahlungsvereinbarungen zur Kreditsumme vereinbart hat, wobei eine Laufzeit und eine Ratenzahlung während der Laufzeit vereinbart wurde und zudem Verzugszinsen für den Fall festgelegt wurden, sollten Kreditsumme und Zinsen mit Laufzeitende nicht rückgezahlt worden sein.

Dogmatisch sind Kreditgeschäfte von synallagmatischen Verträgen zu unterscheiden, die keine Kreditgewährung zum Inhalt haben sondern etwa der Bezug von Waren gegen Geld oder auch die Zession an Zahlung statt, etc. Im gegenständlichen Fall liegen dagegen keine solche synallagmatischen Verträge vor und auch keine Vereinbarungen des Altgläubigers (der forderungsbetreibenden Bank) mit dem Neugläubiger XXXX , um die Forderung schuldbefreiend als Entgelt für eine Gegenleistung zu übertragen. Dogmatisch sind Kreditgeschäfte von synallagmatischen Verträgen zu unterscheiden, die keine Kreditgewährung zum Inhalt haben sondern etwa der Bezug von Waren gegen Geld oder auch die Zession an Zahlung statt, etc. Im gegenständlichen Fall liegen dagegen keine solche synallagmatischen Verträge vor und auch keine Vereinbarungen des Altgläubigers (der forderungsbetreibenden Bank) mit dem Neugläubiger römisch 40 , um die Forderung schuldbefreiend als Entgelt für eine Gegenleistung zu übertragen.

Auch eine Einlösung der ursprünglichen Forderung durch den BF bzw die XXXX , die einen Eintritt in den bestehenden Kreditvertrag zur Folge hätte, liegt nicht vor, zumal stets neue Vereinbarungen geschlossen wurden (konkret wurden idR zeitgleich mehrere Vereinbarungen abgeschlossen, und zwar die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, Zustimmung zur Einlösung der Forderung sowie ein Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht). Auch eine Einlösung der ursprünglichen Forderung durch den BF bzw die römisch 40 , die einen Eintritt in den bestehenden Kreditvertrag zur Folge hätte, liegt nicht vor, zumal stets neue Vereinbarungen geschlossen wurden (konkret wurden idR zeitgleich mehrere Vereinbarungen abgeschlossen, und zwar die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, Zustimmung zur Einlösung der Forderung sowie ein Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht).

Der erkennende Senat folgt in dieser grundsätzlichen Beurteilung sohin ausdrücklich der belBeh, zumal der BF mit den gegenständlichen Vereinbarungen eben gerade nicht einen Kreditvertrag „gekauft“ hat oder in einen bestehenden Vertrag (mit Überbindung der dort jeweils vorgesehenen Rechten und Pflichten) eingetreten ist , sondern es wurden zuerst Konditionen verhandelt und eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde als Hauptvertrag abgeschlossen, aus der klar hervorgeht, dass der gewährte Darlehensbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Rückzahlung gebracht werden soll, mag die Auszahlung auch mittelbar durch direkte Überweisung an den Altgläubiger erfolgt sein.

Der in § 1 Abs 1 Z 3 BWG vertypte wirtschaftliche Zweck der Finanzierung ist im gegenständlichen Fall daher, aus Sicht des erkennenden Senates, unzweifelhaft als Hauptgeschäft gegeben und die erforderlichen Tatbestandsmerkmale, nach denen der Kreditgeber einem Kreditnehmer eine bestimmte Menge Geld zur Verfügung stellt und eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wird, sind erfüllt.Der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG vertypte wirtschaftliche Zweck der Finanzierung ist im gegenständlichen Fall daher, aus Sicht des erkennenden Senates, unzweifelhaft als Hauptgeschäft gegeben und die erforderlichen Tatbestandsmerkmale, nach denen der Kreditgeber einem Kreditnehmer eine bestimmte Menge Geld zur Verfügung stellt und eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wird, sind erfüllt.

Sowohl bei juristischer als auch bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung sind die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden (Pkt II.1.2.7 bis II.1.2.10) daher als Kreditvertrag einzustufen und wurden sohin Kreditverträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG abgeschlossen.Sowohl bei juristischer als auch bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung sind die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden (Pkt römisch zwei.1.2.7 bis römisch zwei.1.2.10) daher als Kreditvertrag einzustufen und wurden sohin Kreditverträge im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG abgeschlossen.

3.2.2.4 Kein Zweifel besteht zudem darin, dass der BF durch seine mehrfach und regelmäßig abgeschlossenen Verträge gewerbsmäßig gehandelt hat, zumal die Tätigkeit wiederholt über Jahre ausgeübt wurde und Einnahmen über die Verrechnung von Kosten, Gebühren und Zinsen erzielt wurden. Zurecht verweist die belBeh idZ auf die hohe Anzahl an Darlehen und die Dauer der Tätigkeit (vgl Bescheid S. 14; Jahresabschluss der XXXX (ON 24 im Verfahren zu XXXX ). 3.2.2.4 Kein Zweifel besteht zudem darin, dass der BF durch seine mehrfach und regelmäßig abgeschlossenen Verträge gewerbsmäßig gehandelt hat, zumal die Tätigkeit wiederholt über Jahre ausgeübt wurde und Einnahmen über die Verrechnung von Kosten, Gebühren und Zinsen erzielt wurden. Zurecht verweist die belBeh idZ auf die hohe Anzahl an Darlehen und die Dauer der Tätigkeit vergleiche Bescheid S. 14; Jahresabschluss der römisch 40 (ON 24 im Verfahren zu römisch 40 ).

3.2.2.5 Der BF interpretiert die geschlossenen Verträge und Vereinbarungen des BF bzw der von ihm vertretenen Gesellschaften anders und verneint deren Charakter als Darlehensverträge.

3.2.2.5.1 Als Beispiel wird die vertragliche Vereinbarung des BF mit der Kundin XXXX (Beilage ./1 zu ON 11) zitiert und darauf hingewiesen, dass die Kundin keinerlei Gestaltungsmöglichkeit bei der Verwendung der Darlehensvaluta hatte und eine Auszahlung an die Kundin gar nicht vorgesehen war, zumal der vereinbarte Geldbetrag durch „direkte Befriedigung der in EZ XXXX eingetragenen Pfandgläubiger bzw. sämtlicher betreibender Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren“ verwendet werden musste. 3.2.2.5.1 Als Beispiel wird die vertragliche Vereinbarung des BF mit der Kundin römisch 40 (Beilage ./1 zu ON 11) zitiert und darauf hingewiesen, dass die Kundin keinerlei Gestaltungsmöglichkeit bei der Verwendung der Darlehensvaluta hatte und eine Auszahlung an die Kundin gar nicht vorgesehen war, zumal der vereinbarte Geldbetrag durch „direkte Befriedigung der in EZ römisch 40 eingetragenen Pfandgläubiger bzw. sämtlicher betreibender Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren“ verwendet werden musste.

Diese Argumentation des BF verfängt nicht, zumal der von ihm geschilderte Ablauf dem Vorgehen bei jedem kreditfinanzierten Immobilienerwerb entspricht. Jeder, der auf Kredit eine Immobilie erwerben will, muss zuerst bei der finanzierenden Bank einen Darlehensvertrag abschließen. Die Darlehensvaluta wird dann iaR ebenso nicht dem Darlehensnehmer ausgezahlt, sondern die Auszahlung (in der Regel über einen zwischengeschalteten Treuhänder) erfolgt direkt an den Verkäufer der Immobilie. Auch in diesen, im Wirtschaftsleben völlig üblichen Vorgehen, ist die Zuzählung der Darlehensvaluta an den Käufer nicht vorgesehen, auch hier hat der Darlehensnehmer also keinerlei Gestaltungsspielraum über die konkrete Verwendung des Darlehensbetrages. Dennoch handelt es sich auch in solchen Fällen bei der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und finanzierender Bank völlig unstrittig um einen Darlehensvertrag, der seinen Charakter nicht dadurch verliert, dass von Beginn an eine konkrete Person vereinbart wird, an den die Darlehensvaluta auszuzahlen ist.

3.2.2.5.2 Bei anderen Vertragsmustern verweist der BF darauf, dass zwar der Wortlaut der Verträge den Anschein erwecken, es handle sich um einen Darlehensvertrag, in Wahrheit sei mit dem Abschluss dieser Verträge aber stets die Erklärung der Kunden verbunden gewesen, dass die Darlehensvaluta zur Abdeckung bestimmter bestehender Verbindlichkeiten verwendet werden solle. Da auch diesfalls keine Zuzählung der Darlehensvaluta an den Kunden erfolgt, ja dies nicht einmal geplant gewesen sei, liege auch in diesen Fällen kein Darlehensvertrag vor.

Hier ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Es macht für die Qualifikation eines Darlehensvertrages keinen Unterschied, ob die Vereinbarung, wie die Darlehensvaluta konkret verwendet werden soll, direkt im Vertrag getroffen wird, oder ob dies in einer separaten Erklärung erfolgt. Es bleibt unverändert ein Darlehensvertrag, unabhängig davon, wie konkret die Darlehensvaluta verwendet werden soll.

Weiters bringt der BF vor, dass es sich bei dem zwischen ihm und seinen Kunden abgeschlossenen Geschäften nicht um Darlehensverträge handelt, sondern um Erfüllungsübernahmeverträge gemäß § 1404 ABGB. Weiters bringt der BF vor, dass es sich bei dem zwischen ihm und seinen Kunden abgeschlossenen Geschäften nicht um Darlehensverträge handelt, sondern um Erfüllungsübernahmeverträge gemäß Paragraph 1404, ABGB.

§ 1404 ABGB lautet: Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.Paragraph 1404, ABGB lautet: Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.

Eine Erfüllungsübernahme (auch „Belastungsübernahme“) ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag zwischen einem Schuldner und einem Dritten, in dem sich der Letztere ohne Rechtswirkung für den Gläubiger zur Erfüllung der Schuld für den Schuldner verpflichtet (Übernahme der wirtschaftlichen Last, die die Schuld im Vermögen des Schuldners bildet) (Faber in Schwimann/Kodek, ABGB, § 1404 Rz 2). Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmer sohin bloß intern gegenüber dem Schuldner zur Erfüllung der Schuld (Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4. Auflage, § 1404 Rz 1 (Stand 31.7.2024, rdb.at). Eine Erfüllungsübernahme (auch „Belastungsübernahme“) ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag zwischen einem Schuldner und einem Dritten, in dem sich der Letztere ohne Rechtswirkung für den Gläubiger zur Erfüllung der Schuld für den Schuldner verpflichtet (Übernahme der wirtschaftlichen Last, die die Schuld im Vermögen des Schuldners bildet) (Faber in Schwimann/Kodek, ABGB, Paragraph 1404, Rz 2). Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmer sohin bloß intern gegenüber dem Schuldner zur Erfüllung der Schuld (Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4. Auflage, Paragraph 1404, Rz 1 (Stand 31.7.2024, rdb.at).

Wesentlich für die Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB ist, dass der Erfüllungsübernehmer im Gegensatz zum Schuldübernehmer nach § 1405 ABGB nicht in das Grundverhältnis eintritt. Nach Befriedigung des Gläubigers steht dem Übernehmer aus der Erfüllungsübernahme kein Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner zu (Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB, 4. Auflage, § 1404 Rz 17), zumal der in § 1358 ABGB normierte Rückgriffsanspruch demjenigen, der eine Schuld gemäß § 1404 ABGB übernimmt, eben nicht zusteht.Wesentlich für die Erfüllungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB ist, dass der Erfüllungsübernehmer im Gegensatz zum Schuldübernehmer nach Paragraph 1405, ABGB nicht in das Grundverhältnis eintritt. Nach Befriedigung des Gläubigers steht dem Übernehmer aus der Erfüllungsübernahme kein Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner zu (Haglmüller in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB, 4. Auflage, Paragraph 1404, Rz 17), zumal der in Paragraph 1358, ABGB normierte Rückgriffsanspruch demjenigen, der eine Schuld gemäß Paragraph 1404, ABGB übernimmt, eben nicht zusteht.

Wie nun die belBeh dazu überzeugend ausführt (Bescheid S. 16 f), ändert all dies nichts an der Frage, ob der zwischen dem BF und dem jeweiligen Kunden geschlossene Vertrag als Kreditgeschäft zu werten ist.

Denn die Erfüllungsübernahme regelt lediglich die Verpflichtung des Erfüllungsübernehmers, die Schuld zu begleichen. Sie ist, wie oben ausgeführt, eine interne Zusage zwischen Schuldner und Erfüllungsübernehmer. Die zwischen dem BF und seinen Kunden getroffenen Vereinbarungen beschränkten sich jedoch nicht auf die bloße Einlösung. Vielmehr wurden zwischen den Kunden und dem BF jeweils neue Kreditverträge in der Höhe der jeweiligen Restschuld abgeschlossen und der Altkredit damit getilgt. Der BF hat mit den Kreditnehmern sohin völlig eigenständige, neue Verträge abgeschlossen, mit denen die tatbestandserforderlichen Rechte und Pflichten aus dem Kreditvertrag vereinbart wurden: Valuta, Zinsen, Laufzeit und Rückzahlungsverpflichtung.

Wie festgestellt (Pkt 1.2.6), wurden nach Annahme des Angebotes eine Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, ein Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht und eine Zustimmung zur Einlösung der Forderung der die Zwangsversteigerung betreibenden Bank abgeschlossen. Aus diesen Vereinbarungen ergaben sich, wie ebenso festgestellt, folgende wechselseitigen Rechte und Pflichten:

-        Die Darlehenssumme wurde in der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde in einer absoluten Summe vereinbart und stand laut Darlehensvereinbarung mit einem bestimmten Stichtag „zur Auszahlung zur Verfügung“.

-        Zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde stimmte der Darlehensnehmer zu, dass der Darlehensgeber die ausstehende Forderung, mit der die Zwangsversteigerung betrieben wurde, einlöste.

-        Der Darlehensnehmer stimmte weiters zu, dass das Pfandrecht der betreibenden Bank umgeschrieben und als Pfandrecht der Darlehensgeberin einverleibt wurde.

-        Der Darlehensnehmer verpflichtete sich die vereinbarte Summe samt vereinbarter Zinsen innerhalb der vereinbarten Laufzeit in monatlichen Raten zurückzuzahlen.

-        Der Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht wurde seitens des Darlehensnehmers bereits zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde unterfertigt. Im Bedarfsfall wurde der Vertrag dann von der angeführten XXXX Gesellschaft gegengezeichnet.- Der Kaufvertrag mit Wiederkaufsrecht wurde seitens des Darlehensnehmers bereits zeitgleich mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde unterfertigt. Im Bedarfsfall wurde der Vertrag dann von der angeführten römisch 40 Gesellschaft gegengezeichnet.

Bei diesen Verträgen zwischen den jeweiligen Kunden und dem BF (bzw durch ihn als Geschäftsführer für eine von ihm geführte Gesellschaft) handelt es sich unabhängig davon, ob dem eine Einlösung vorangegangen ist, um Darlehensverträge und damit um Kreditgeschäfte iSd § 1 Abs 1 Z 3 BWG.Bei diesen Verträgen zwischen den jeweiligen Kunden und dem BF (bzw durch ihn als Geschäftsführer für eine von ihm geführte Gesellschaft) handelt es sich unabhängig davon, ob dem eine Einlösung vorangegangen ist, um Darlehensverträge und damit um Kreditgeschäfte iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.

3.2.2.5.3 Wenn der BF in seiner Rechtfertigung vom XXXX , ON 11, S. 3 zudem ausführt:3.2.2.5.3 Wenn der BF in seiner Rechtfertigung vom römisch 40 , ON 11, S. 3 zudem ausführt:

Wenn das neue Vertragstemplate in seinem Wording ein Darlehensvertrag zu sein scheint, war der dahinterstehende Vertrag doch ein anderer: Nach wie vor hatten die Vertragspartner als Schuldner keine Gestaltungsfreiheit und erhielten selbst keine Valuta aus einem Darlehensvertrag. Stets wurde ein Betrag zur Abwehr ihrer Gläubiger geleistet. Die Parteien wollten tatsächlich den Inhalt eines Erfüllungsübernahmevertrags gemäß § 1404 ABGB abschließen.Wenn das neue Vertragstemplate in seinem Wording ein Darlehensvertrag zu sein scheint, war der dahinterstehende Vertrag doch ein anderer: Nach wie vor hatten die Vertragspartner als Schuldner keine Gestaltungsfreiheit und erhielten selbst keine Valuta aus einem Darlehensvertrag. Stets wurde ein Betrag zur Abwehr ihrer Gläubiger geleistet. Die Parteien wollten tatsächlich den Inhalt eines Erfüllungsübernahmevertrags gemäß Paragraph 1404, ABGB abschließen.

dann gilt auch für diese Argumentation das oben Gesagte: Die Frage, an wen die Darlehensvaluta ausbezahlt wird, verändert nicht den Charakter des Grundgeschäftes, es bleibt ein Kreditgeschäft.

Damit ist der objektive Tatbestand verwirklicht.

3.2.4. Zur subjektiven Tatseite

3.2.4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dazu zählt zweifellos der Geschäftsführer einer GmbH. Der BF war damit zur Vertretung nach außen befugt und sohin strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs 1 VStG.3.2.4.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dazu zählt zweifellos der Geschäftsführer einer GmbH. Der BF war damit zur Vertretung nach außen befugt und sohin strafrechtlich verantwortlich im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Das Verfahren ergab keinen Anhaltspunkt, wonach ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen wäre.Das Verfahren ergab keinen Anhaltspunkt, wonach ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt gewesen wäre.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da § 98 Abs 1a BWG über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen kann (siehe dazu gleich unten).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da Paragraph 98, Absatz eins a, BWG über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen kann (siehe dazu gleich unten).

3.2.4.2 Gemäß § 5 Abs. 1 VStG muss der Beschuldigte die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 1a VStG, der mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn die Verwaltungsübertretung wie vorliegend mit einer Geldstrafe von über 50.000 EUR bedroht ist. 3.2.4.2 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG muss der Beschuldigte die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, der mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn die Verwaltungsübertretung wie vorliegend mit einer Geldstrafe von über 50.000 EUR bedroht ist.

Schuldelemente beim Fahrlässigkeitsdelikt sind die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 6 Rz 90). Schuldelemente beim Fahrlässigkeitsdelikt sind die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 6, Rz 90).

Delikte nach § 98 Abs 1a BWG sind Delikte mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen (vgl Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I9, Kapitel 12/10). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitraum nicht befähigt gewesen wäre, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Auch wurden an ihn nicht derart hohe Anforderungen gestellt, dass das Recht seine Verfehlungen nicht mehr vorwirft (vgl Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 6 Rz 101). Die Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt war dem BF somit zumutbar.Delikte nach Paragraph 98, Absatz eins a, BWG sind Delikte mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen vergleiche Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I9, Kapitel 12/10). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitraum nicht befähigt gewesen wäre, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Auch wurden an ihn nicht derart hohe Anforderungen gestellt, dass das Recht seine Verfehlungen nicht mehr vorwirft vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 6, Rz 101). Die Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt war dem BF somit zumutbar.

3.2.4.2.1 Wie beim Vorsatzdelikt entfällt auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die Schuld, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterliegt.

Der BF beruft sich in seinem Beschwerdevorbringen auf einen solchen Verbotsirrtum und bringt dazu zusammengefasst vor, dass nach Ansicht des VwGH Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sei, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung entsprechender, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liege ein Verschulden.

Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage gehe, sei Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liege. Ob dies der Fall sei, sei stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen.

Der BF habe seine Verträge nicht selbst verfasst und bloß „fahrlässig verwendet.“ Er habe sich bei der Strukturierung seiner Tätigkeit von Rechtsanwälten unterstützen lassen und sei dahingehend beraten worden, dass er die verfahrensgegenständlichen, unpassenden Vertragsentwürfe verwenden sollte. Kein Rechtsanwalt der Gegenseite, kein Notar, kein Richter und kein Bankjurist habe auf die zivilrechtliche oder bankenaufsichtsrechtliche Problematik hingewiesen.

Vom BF als Nichtjuristen zu verlangen, rechtskundiger zu sein als zahlreiche involvierte Juristen, wäre absurd und unbillig. Wenn also überhaupt Darlehensverträge vorlägen, dann bestehe ein prototypischer Fall eines Rechtsirrtums (ON11, Rechtfertigung, Pkt 4, S 9f).

3.2.4.2.2 Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist (VwGH 12.08.2014, 2013/10/0203) und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Dabei vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142). Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0592). Selbst guter Glaube erfüllt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende höchstgerichtliche Judikatur bzw eine komplizierte Rechtslage berufen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mwN). 3.2.4.2.2 Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist (VwGH 12.08.2014, 2013/10/0203) und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Dabei vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142). Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0592). Selbst guter Glaube erfüllt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche etwa VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054, mwN). Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende höchstgerichtliche Judikatur bzw eine komplizierte Rechtslage berufen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mwN).

Dies muss umso mehr für den Fall gelten, wenn der BF selbst vorbringt, er hätte ein neues, innovatives Geschäftsfeld entwickelt, zu dem es (damals) noch wenig Literatur bzw Expertise (auch in Fachkreisen) gegeben habe. Ob dem tatsächlich so war und auch einschlägigen Fachleuten, wie Notaren und Rechtsanwälten, (damals) nicht erkennbar war, dass die Geschäftstätigkeit des BF sehr wohl eine Konzession erfordert hätte, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls wäre es am BF gelegen gewesen, die zuständige Aufsichtsbehörde zu fragen und dort sachkundige Auskunft einzuholen. Derlei Schritte hat der BF jedoch nicht gesetzt und er hat die belBeh zu keinem Zeitpunkt in seine geschäftlichen Aktivitäten eingebunden und eben konkret um deren rechtliche Einschätzung ersucht. Dies wäre dem BF jedoch zweifellos möglich und wäre dies, unter Berücksichtigung des konkreten Geschäftsmodells, auch geboten gewesen (vgl. W. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG³ § 5 Rz 24). Hinzu kommt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren belegte, dass und wie er falsch von seinen Rechtsanwälten zu konkreten, von ihm dargelegten Fragen und Sachverhalten beraten worden sei.Dies muss umso mehr für den Fall gelten, wenn der BF selbst vorbringt, er hätte ein neues, innovatives Geschäftsfeld entwickelt, zu dem es (damals) noch wenig Literatur bzw Expertise (auch in Fachkreisen) gegeben habe. Ob dem tatsächlich so war und auch einschlägigen Fachleuten, wie Notaren und Rechtsanwälten, (damals) nicht erkennbar war, dass die Geschäftstätigkeit des BF sehr wohl eine Konzession erfordert hätte, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls wäre es am BF gelegen gewesen, die zuständige Aufsichtsbehörde zu fragen und dort sachkundige Auskunft einzuholen. Derlei Schritte hat der BF jedoch nicht gesetzt und er hat die belBeh zu keinem Zeitpunkt in seine geschäftlichen Aktivitäten eingebunden und eben konkret um deren rechtliche Einschätzung ersucht. Dies wäre dem BF jedoch zweifellos möglich und wäre dies, unter Berücksichtigung des konkreten Geschäftsmodells, auch geboten gewesen vergleiche W. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG³ Paragraph 5, Rz 24). Hinzu kommt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren belegte, dass und wie er falsch von seinen Rechtsanwälten zu konkreten, von ihm dargelegten Fragen und Sachverhalten beraten worden sei.

Der BF kann sich nach Auffassung des erkennenden Senates auch nicht auf seine fehlende Ausbildung im Bereich des Kapitalmarktes bzw des Bankwesens berufen. Denn gerade weil er als gelernter XXXX nicht über die notwendigen Fachkenntnisse zum Betrieb von Kredit- bzw Bankgeschäften verfügte, hätte er umso mehr den Rat der Behörde einholen müssen, um sich rechtskonform verhalten zu können.Der BF kann sich nach Auffassung des erkennenden Senates auch nicht auf seine fehlende Ausbildung im Bereich des Kapitalmarktes bzw des Bankwesens berufen. Denn gerade weil er als gelernter römisch 40 nicht über die notwendigen Fachkenntnisse zum Betrieb von Kredit- bzw Bankgeschäften verfügte, hätte er umso mehr den Rat der Behörde einholen müssen, um sich rechtskonform verhalten zu können.

Im gegenständlichen Fall liegen daher keine Hinweise auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG vor. Im gegenständlichen Fall liegen daher keine Hinweise auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor.

Der BF hat objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, zumal er nach den geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitraum in der Lage war, die an ihn gestellten objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen. Damit hat der BF, wie oben dargelegt, tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

3.2.4.3 Auch die mit BGBl I Nr. 2018/57 eingeführte und für die bfP allenfalls günstigere Norm des § 5 Abs 1a VStG, wonach Abs. 1 zweiter Satz dieser Bestimmung nicht gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 EUR bedroht ist, vermag an der hier angenommenen Strafbarkeit des BF nichts zu ändern. 3.2.4.3 Auch die mit BGBl römisch eins Nr. 2018/57 eingeführte und für die bfP allenfalls günstigere Norm des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, wonach Absatz eins, zweiter Satz dieser Bestimmung nicht gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 EUR bedroht ist, vermag an der hier angenommenen Strafbarkeit des BF nichts zu ändern.

Zu dieser Bestimmung halten die Materialien (RV 193 BlgNr XXVI. GP) folgendes fest:Zu dieser Bestimmung halten die Materialien Regierungsvorlage 193 BlgNr römisch 26 . Gesetzgebungsperiode folgendes fest:

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1a): § 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 43). In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG ausgeschlossen ist (vgl. auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1).Zu Ziffer eins, (Paragraph 5, Absatz eins a,): Paragraph 5, Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, Rz 43). In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ausgeschlossen ist vergleiche auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1).

Da der Strafrahmen der im gegenständlichen Fall angezogenen Norm EUR 50.000 übersteigt, kann, bei Anwendbarkeit der Norm auf den gegenständlichen Sachverhalt, gemäß § 5 Abs. 1a VStG nicht ohne weiteres von einem Verschulden der bfP bzw der für sie einschreitenden Zurechnungsperson ausgegangen werden. Da der Strafrahmen der im gegenständlichen Fall angezogenen Norm EUR 50.000 übersteigt, kann, bei Anwendbarkeit der Norm auf den gegenständlichen Sachverhalt, gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, VStG nicht ohne weiteres von einem Verschulden der bfP bzw der für sie einschreitenden Zurechnungsperson ausgegangen werden.

Der BF verweist darauf, dass durch die Anwendung des § 5 Abs. 1a VStG die belangte Behörde Fahrlässigkeit des Handelns der Zurechnungsperson nicht ohne Weiteres annehmen hätte dürfen. Vielmehr hätte sie im Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte setzen müssen, um Fahrlässigkeit der Zurechnungsperson zu beweisen.Der BF verweist darauf, dass durch die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG die belangte Behörde Fahrlässigkeit des Handelns der Zurechnungsperson nicht ohne Weiteres annehmen hätte dürfen. Vielmehr hätte sie im Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte setzen müssen, um Fahrlässigkeit der Zurechnungsperson zu beweisen.

Die belBeh hat das fahrlässige Verhalten des BF aber nicht einfach ohne weiteres angenommen. Der Erlassung des Straferkenntnisses ging die Aufforderung zur Rechtfertigung vom XXXX voraus, von der der BF auch Gebrauch gemacht hat, indem er am XXXX eine Stellungnahme einbrachte. Erst nach der Erörterung einer beschleunigten Verfahrensbeendigung (ON12) mit dem anwaltlichen Vertreter des BF (die der BF ablehnte), wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Die belBeh hat das fahrlässige Verhalten des BF aber nicht einfach ohne weiteres angenommen. Der Erlassung des Straferkenntnisses ging die Aufforderung zur Rechtfertigung vom römisch 40 voraus, von der der BF auch Gebrauch gemacht hat, indem er am römisch 40 eine Stellungnahme einbrachte. Erst nach der Erörterung einer beschleunigten Verfahrensbeendigung (ON12) mit dem anwaltlichen Vertreter des BF (die der BF ablehnte), wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

Der hier maßgebliche Sachverhalt wurde daher unter Einbindung des BF als Beschuldigtem im Detail geklärt und ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Der Bescheiderlassung ging also ein umfassendes Ermittlungsverfahren voraus. Damit hat die belBeh den Vorgaben des § 5 Abs 1a VStG zweifellos entsprochen und geht der Vorwurf ins Leere, die belBeh hätte das fahrlässige Verhalten der Zurechnungsperson nicht näher geprüft. Der erkennende Senat schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde ausdrücklich an, zumal der BF auch in der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen konnte, dass er nicht zumindest sorglos und damit fahrlässig gehandelt hat.Der hier maßgebliche Sachverhalt wurde daher unter Einbindung des BF als Beschuldigtem im Detail geklärt und ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Der Bescheiderlassung ging also ein umfassendes Ermittlungsverfahren voraus. Damit hat die belBeh den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG zweifellos entsprochen und geht der Vorwurf ins Leere, die belBeh hätte das fahrlässige Verhalten der Zurechnungsperson nicht näher geprüft. Der erkennende Senat schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde ausdrücklich an, zumal der BF auch in der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen konnte, dass er nicht zumindest sorglos und damit fahrlässig gehandelt hat.

3.2.4.4 Der BF stützt sein Beschwerdevorbringen zudem auf § 45 VStG und beantragt „im Hinblick auf das geringfügige Verschulden und die unbedeutenden Folgen“ von einer Bestrafung abzusehen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen. 3.2.4.4 Der BF stützt sein Beschwerdevorbringen zudem auf Paragraph 45, VStG und beantragt „im Hinblick auf das geringfügige Verschulden und die unbedeutenden Folgen“ von einer Bestrafung abzusehen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Die belBeh führt dazu aus, dass für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG grundsätzlich auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Gutes ankomme. „Wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, scheidet daher eine Einstellung oder eine Ermahnung aus, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann – selbst bei geringem Verschulden – die Z 4 nicht angewendet werden, wenn das geschützte Rechtsgut abstrakt (besonders) bedeutsam ist.“ (Bescheid S. 23 unter Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG², § 45 Rz 8).Die belBeh führt dazu aus, dass für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG grundsätzlich auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Gutes ankomme. „Wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, scheidet daher eine Einstellung oder eine Ermahnung aus, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann – selbst bei geringem Verschulden – die Ziffer 4, nicht angewendet werden, wenn das geschützte Rechtsgut abstrakt (besonders) bedeutsam ist.“ (Bescheid S. 23 unter Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG², Paragraph 45, Rz 8).

Im konkreten Fall erachtet der erkennende Senat die Konzessionspflicht als zentralen Baustein des Funktionsschutzes des Kapitalmarkts, der die Stabilität des Finanzmarktes sichert, das Vertrauen der Allgemeinheit in den Finanzsektor sichert wie auch dem Verbraucherschutz dient, und erkennt daher ein abstrakt hohes Interesse daran, dass nur konzessionierte Unternehmen Bankgeschäfte betreiben.

Dies nicht zuletzt deswegen, weil eben nur konzessionierte Kreditinstitute den aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen, die zur Erfüllung des Schutzzweckes auf nationaler und europäischer Ebene sehr umfassend sind (Bescheid S. 24 unter Verweis auf Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung, Mindeststandards der FMA, Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums zur Vergabe von Wohnimmobilienkrediten, etc).Dies nicht zuletzt deswegen, weil eben nur konzessionierte Kreditinstitute den aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen, die zur Erfüllung des Schutzzweckes auf nationaler und europäischer Ebene sehr umfassend sind (Bescheid S. 24 unter Verweis auf Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, (CRR), EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung, Mindeststandards der FMA, Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums zur Vergabe von Wohnimmobilienkrediten, etc).

Der erkennende Senat schließt sich den Erwägungen der belBeh daher ausdrücklich an, wonach für ein Geschäftsmodell, das darauf aufbaute, die dargestellten Kredite zu vergeben, in Verbindung mit der Dauer und dem Umfang des betriebenen Geschäftsmodells, die Folgen keineswegs als „absolut unbedeutend“ angesehen werden können.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen im konkreten Fall daher nicht vor.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen im konkreten Fall daher nicht vor.

3.2.5. Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Bei der subjektiven Strafbemessung sind also, zusätzlich zu den objektiven Kriterien, die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind bei der Strafbemessung die in der Person des Täters gelegenen Umstände zu berücksichtigen, konkret die bereits erwähnten Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten.

Bei der Strafbemessung sind folglich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des BF zu berücksichtigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der BF vor, dass er Unterhaltspflichten habe. Konkret habe er XXXX Kinder, drei von ihnen studieren bzw sind noch schulpflichtig. Eine XXXX sei XXXX geboren und studiert, zwei andere Kinder seien XXXX bzw. XXXX geboren und seien noch schulpflichtig, sie würden in XXXX in die Schule gehen und dort mit deren XXXX in einer gemeinsamen Wohnung leben. Die andere XXXX sei jetzt in XXXX und lebe bei ihrer XXXX . Alle Kinder wohnen in Wohnungen bzw. Häusern, die in deren Eigentum stehen (Verhandlungsschrift 01.10.2026, S. 4).Bei der Strafbemessung sind folglich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des BF zu berücksichtigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der BF vor, dass er Unterhaltspflichten habe. Konkret habe er römisch 40 Kinder, drei von ihnen studieren bzw sind noch schulpflichtig. Eine römisch 40 sei römisch 40 geboren und studiert, zwei andere Kinder seien römisch 40 bzw. römisch 40 geboren und seien noch schulpflichtig, sie würden in römisch 40 in die Schule gehen und dort mit deren römisch 40 in einer gemeinsamen Wohnung leben. Die andere römisch 40 sei jetzt in römisch 40 und lebe bei ihrer römisch 40 . Alle Kinder wohnen in Wohnungen bzw. Häusern, die in deren Eigentum stehen (Verhandlungsschrift 01.10.2026, S. 4).

Mit diesen Angaben hat der BF im Ergebnis kein Vorbringen erstattet, aufgrund dessen eine von der belBeh abweichende Einschätzung vorzunehmen wäre., zumal die vom BF vorgebrachten Sorgepflichten nicht dergestalt sind, dass dieser aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Strafe in seinem Fortkommen maßgeblich behindert wäre bzw er nicht mehr in der Lage wäre, seinen Sorgepflichten nachzukommen.

Zudem hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht, über ein jährliches Einkommen idH von ca. XXXX netto zu verfügen. Dies sei sein „privates Einkommen, unabhängig von den Gesellschaften der XXXX Unternehmen“ (Verhandlungsschrift 01.10.2026, S. 3). Neben diesem Einkommen, das sich der BF aus „seinen“ Gesellschaften auszahlen lässt, ist davon auszugehen, dass das jährliche Einkommen des BF deutlich höher anzusetzen ist, zumal, der BF selbst einräumt, dass „er sich selbst nicht mehr aus seinen Geschäftsführertätigkeiten auszahlt, weil er nicht mehr braucht“ (Verhandlungsschrift 01.10.2026, S. 3). Zudem hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht, über ein jährliches Einkommen idH von ca. römisch 40 netto zu verfügen. Dies sei sein „privates Einkommen, unabhängig von den Gesellschaften der römisch 40 Unternehmen“ (Verhandlungsschrift 01.10.2026, S. 3). Neben diesem Einkommen, das sich der BF aus „seinen“ Gesellschaften auszahlen lässt, ist davon auszugehen, dass das jährliche Einkommen des BF deutlich höher anzusetzen ist, zumal, der BF selbst einräumt, dass „er sich selbst nicht mehr aus seinen Geschäftsführertätigkeiten auszahlt, weil er nicht mehr braucht“ (Verhandlungsschrift 01.10.2026, S. 3).

Aufgrund der Größe der Unternehmensgruppe, der Tatsache, dass der BF neben seinem Einkommen als Geschäftsführer auch über Mieteinnahmen idH von ca XXXX verfügt (Verhandlungsschrift, 01.10.2026, S. 5) und dem Umstand, dass der BF über Jahrzehnte alleiniger Geschäftsführer war, war von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.Aufgrund der Größe der Unternehmensgruppe, der Tatsache, dass der BF neben seinem Einkommen als Geschäftsführer auch über Mieteinnahmen idH von ca römisch 40 verfügt (Verhandlungsschrift, 01.10.2026, S. 5) und dem Umstand, dass der BF über Jahrzehnte alleiniger Geschäftsführer war, war von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF sowie das von der belBeh eingeräumte, kooperative Verhalten im Ermittlungsverfahren zu werten.

Erschwerend waren dagegen der Umfang und die Dauer der Ausübung des Geschäftsmodells.

Die Festsetzung der Strafe mit EUR 40.000,- ist in Ansehung der Höchststrafe im Tatzeitraum von EUR 100.000,- tat- und schuldangemessen. Der erkennende Senat schließt sich insofern den Erwägungen der belBeh an, zumal die Verhängung einer Geldstrafe notwendig ist, um den BF und andere von der Begehung gleicher und ähnlicher Delikte abzuhalten.

3.2.6. Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ausgesprochen zu werden, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Dieser Kostenbeitrag, im konkreten Fall EUR 8.000 fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG hat in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ausgesprochen zu werden, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Dieser Kostenbeitrag, im konkreten Fall EUR 8.000 fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Der BF ist weder im Schuldspruch durchgedrungen noch hatte seine Beschwerde gegen die Strafhöhe Erfolg, das BVwG bestätigt die von der belBeh verhängte Strafe in Höhe von EUR 40.000. Der von der belangten Behörde geforderte Beitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde beträgt unverändert EUR 4.000. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG beträgt der dem BF aufzuerlegende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sohin insgesamt EUR 12.000. Der BF ist weder im Schuldspruch durchgedrungen noch hatte seine Beschwerde gegen die Strafhöhe Erfolg, das BVwG bestätigt die von der belBeh verhängte Strafe in Höhe von EUR 40.000. Der von der belangten Behörde geforderte Beitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde beträgt unverändert EUR 4.000. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG beträgt der dem BF aufzuerlegende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sohin insgesamt EUR 12.000.

Die bfP hat den Gesamtbetrag von EUR 52.000 (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Der festgesetzte Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund zu, für die Geldstrafe greift mangels Nennung der relevanten Strafbestimmung in § 101a BWG § 15 Z 1 VStG.Der festgesetzte Kostenbeitrag fließt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG dem Bund zu, für die Geldstrafe greift mangels Nennung der relevanten Strafbestimmung in Paragraph 101 a, BWG Paragraph 15, Ziffer eins, VStG.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, und auch einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, und auch einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bankenaufsicht Bankgeschäft Bankkonzession Darlehen Fahrlässigkeit Finanzierung Finanzmarktaufsicht Geldstrafe gewerbliche Tätigkeit Konzession Kostenersatz Kostentragung mündliche Verhandlung Solidarhaftung Sorgfaltspflicht Strafbemessung subjektive Tatseite Verfahrenskosten Verschulden Vertragsverhältnis Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W276.2337765.1.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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