TE Bvwg Beschluss 2026/10/2 W250 2346918-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2026
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Entscheidungsdatum

02.10.2026

Norm

AußStrG §120
AVG §19
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W250 2346918-4/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, rechtlich vertreten durch RA Mag. Andrea GRABIC, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, rechtlich vertreten durch RA Mag. Andrea GRABIC, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ägyptens, stellte am 21.03.2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.04.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) statt. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt VI.). Am 06.06.2025 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ägyptens, stellte am 21.03.2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.04.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) statt. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 06.06.2025 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 27.11.2025 wurde eine einstweilige Erwachsenvertreterin für die Beschwerdeführerin in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht bestellt.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2025 als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 16.04.2026 wurde für die Beschwerdeführerin eine Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht, Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten, insbesondere Verwaltung von Einkünften und Vermögen, Vertretung gegenüber Banken und privaten Geschäftspartnern, Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern, bestellt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und die im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen relevanten Unterlagen mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und die im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen relevanten Unterlagen mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid am 21.06.2026 übergeben.

6. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 01.07.2026 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid bereits infolge eines wesentlichen Zustellmangels rechtswidrig sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei eine aufrechte gerichtliche Bestellung der unterfertigten Rechtsanwältin als einstweilige Erwachsenenvertreterin für sämtliche fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vorgelegen. Dieser Wirkungsbereich umfasse zweifellos auch das gegenständliche Verfahren nach § 46 FPG sowie sämtliche damit verbundenen behördlichen Zustellungen. Die Behörde hätte den Bescheid daher an die bestellte Erwachsenenvertreterin zustellen müssen. Eine bloße Übergabe des Bescheides an die betroffene Person könne diesen Zustellmangel nicht sanieren. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung diene gerade dazu, sicherzustellen, dass die betroffene Person in den ihr übertragenen Angelegenheiten rechtswirksam vertreten werde und ihre verfahrensrechtlichen Rechte gewahrt bleiben. Durch die unterbliebene Zustellung an den Erwachsenenvertreter sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, den Bescheid überprüfen zu lassen sowie rechtzeitig geeignete Rechtsmittel und Anträge, insbesondere einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, einzubringen. Eine effektive Wahrnehmung der Verfahrensrechte sei unter diesen Umständen objektiv ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid verletzte daher insbesondere das Recht auf Parteiengehör, das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK sowie den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Der Zustellmangel führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweise sich bereits als rechtswidrig, weil der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin überhaupt nicht zugestellt worden sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verletze den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und sei daher aus diesem Grund aufzuheben. 6. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 01.07.2026 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid bereits infolge eines wesentlichen Zustellmangels rechtswidrig sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei eine aufrechte gerichtliche Bestellung der unterfertigten Rechtsanwältin als einstweilige Erwachsenenvertreterin für sämtliche fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vorgelegen. Dieser Wirkungsbereich umfasse zweifellos auch das gegenständliche Verfahren nach Paragraph 46, FPG sowie sämtliche damit verbundenen behördlichen Zustellungen. Die Behörde hätte den Bescheid daher an die bestellte Erwachsenenvertreterin zustellen müssen. Eine bloße Übergabe des Bescheides an die betroffene Person könne diesen Zustellmangel nicht sanieren. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung diene gerade dazu, sicherzustellen, dass die betroffene Person in den ihr übertragenen Angelegenheiten rechtswirksam vertreten werde und ihre verfahrensrechtlichen Rechte gewahrt bleiben. Durch die unterbliebene Zustellung an den Erwachsenenvertreter sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, den Bescheid überprüfen zu lassen sowie rechtzeitig geeignete Rechtsmittel und Anträge, insbesondere einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, einzubringen. Eine effektive Wahrnehmung der Verfahrensrechte sei unter diesen Umständen objektiv ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid verletzte daher insbesondere das Recht auf Parteiengehör, das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK sowie den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Der Zustellmangel führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweise sich bereits als rechtswidrig, weil der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin überhaupt nicht zugestellt worden sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verletze den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und sei daher aus diesem Grund aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I.1. bis I.6. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.6. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.2. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 27.11.2025 wurde eine einstweilige Erwachsenvertreterin zur Vertretung der Beschwerdeführerin in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht bestellt.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 16.04.2026 wurde für die Beschwerdeführerin eine Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht, Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten, insbesondere Verwaltung von Einkünften und Vermögen, Vertretung gegenüber Banken und privaten Geschäftspartnern, Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern, bestellt.

Die Beschwerdeführerin ist nur eingeschränkt prozessfähig.

1.3. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2 a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung des Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. Dieses Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin am 21.06.2026 übergeben. Eine Zustellung an die Erwachsenenvertreterin erfolgte nicht.1.3. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2, a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung des Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. Dieses Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin am 21.06.2026 übergeben. Eine Zustellung an die Erwachsenenvertreterin erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2025 betreffend.

2.2. Dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt prozessfähig ist und eine Erwachsenvertreterin zur Vertretung der Beschwerdeführerin in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern, bestellt wurde, geht aus dem Beschluss eines Bezirksgerichts vom 16.04.2026 hervor, der von der Beschwerdeführerin im hiergerichtlichen Verfahren zur Zahl 2346918-2 vorgelegt wurde.

2.3. Die Zustellung des als Bescheid bezeichneten Schriftstückes an die Beschwerdeführerin am 21.06.2026, geht aus einer im Akt aufliegenden, von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Übernahmebestätigung hervor. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieses Schriftstück der bestellten Erwachsenenvertreterin zugestellt worden ist.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I – Zurückweisung der Beschwerde3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung der Beschwerde

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 28.07.2020, Ra 2019/01/0330, aus:

"Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst."Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des Paragraph 9, AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen vergleiche etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (nunmehr einstweiligen Erwachsenenvertreter). Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (vgl. nur etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0084, mwN). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung (nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung) ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (nunmehr einstweiligen Erwachsenenvertreter). Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist vergleiche nur etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0084, mwN). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung (nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung) ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben.

Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (vgl. zum Ganzen auch VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139, mwN)."Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist vergleiche zum Ganzen auch VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139, mwN)."

Aufgrund der Tatsache, dass mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 27.11.2025 eine einstweilige Erwachsenvertreterin als Vertretung der Beschwerdeführerin in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten und dem Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde und mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 16.04.2026 eine Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern, bestellt wurde, steht fest, dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig ist.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zum Zustellzeitpunkt am 21.06.2026 nicht vollständig prozessfähig war, konnte an sie nicht rechtswirksam zugestellt werden. Der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertreterin umfasst fremden- und asylrechtliche Angelegenheiten vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten Prozessfähigkeit nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.

Anhaltspunkte, dass der Bescheid vom 09.06.2026 auch an die Erwachsenenvertreterin zugestellt wurde, finden sich im Akt nicht.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, was zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde führt (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2015/01/0162), weshalb der verfahrensgegenständliche Mitwirkungsbescheid gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte.Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, was zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde führt vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2015/01/0162), weshalb der verfahrensgegenständliche Mitwirkungsbescheid gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen und die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen und die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.3. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Bescheiderlassung Erwachsenenvertreter Geschäftsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Prozessfähigkeit Rechtsanschauung des VwGH Rechtswirkung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W250.2346918.4.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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