Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
16.07.2026Index
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Rechtssatz
Da die Auskunftspflichtgesetze (abgesehen von den Übergangsfällen) außer Kraft getreten sind und künftig nur noch das IFG zur Anwendung gelangt, ist es nicht wahrscheinlich, dass den damit zusammenhängenden Rechtsfragen noch für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt. In einem derartigen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2024/05/0052).Da die Auskunftspflichtgesetze (abgesehen von den Übergangsfällen) außer Kraft getreten sind und künftig nur noch das IFG zur Anwendung gelangt, ist es nicht wahrscheinlich, dass den damit zusammenhängenden Rechtsfragen noch für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt. In einem derartigen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2024/05/0052).
Schlagworte
Art der Auskunftserteilung, Aufwand, Auskunftsinteresse, Auskunftspflicht, Auskunftsverweigerung, Bindungswirkung, Datenschutz, direkte Postzustellung, Effizienz, Effizienzmaßnahmen, Einscannen, Einsichtnahme, entschiedene Rechtssache, Ermessen, Ersatzentscheidung, Form der Informationserteilung, Geheimhaltungsinteresse, Informationsbegehren, Informationsgewährung, Interessenabwägung, internationaler Rückschein, Lesbarkeit, Niederlegung, Originaldokument, PDF-Dokument, public watchdog, Rechtshilfe, Schwärzung, Übermittlung von Unterlagen, unverhältnismäßiger Aufwand, Veröffentlichungsinteresse, Wasserzeichen, Zurückweisung, Zustellung im AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.013.7929.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026