Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.07.2026Index
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Rechtssatz
Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, etwa indem mehrere Dokumente vermischt in ein PDF gescannt werden, ist keine Informationserteilung iSd § 9 Abs. 1 IFG und wird damit auch der Informationszugang nicht gewährt.Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, etwa indem mehrere Dokumente vermischt in ein PDF gescannt werden, ist keine Informationserteilung iSd Paragraph 9, Absatz eins, IFG und wird damit auch der Informationszugang nicht gewährt.
Schlagworte
Art der Auskunftserteilung, Aufwand, Auskunftsinteresse, Auskunftspflicht, Auskunftsverweigerung, Bindungswirkung, Datenschutz, direkte Postzustellung, Effizienz, Effizienzmaßnahmen, Einscannen, Einsichtnahme, entschiedene Rechtssache, Ermessen, Ersatzentscheidung, Form der Informationserteilung, Geheimhaltungsinteresse, Informationsbegehren, Informationsgewährung, Interessenabwägung, internationaler Rückschein, Lesbarkeit, Niederlegung, Originaldokument, PDF-Dokument, public watchdog, Rechtshilfe, Schwärzung, Übermittlung von Unterlagen, unverhältnismäßiger Aufwand, Veröffentlichungsinteresse, Wasserzeichen, Zurückweisung, Zustellung im AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.013.7929.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026