Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.07.2026Index
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Rechtssatz
Der mit dem gegenständlichen Verfahren nach dem IFG verbundene Aufwand fällt nur deshalb an, weil die Behörde dem seit 2016 anhängigen Auskunftsverfahren nicht im Sinne des bereits im Jahr 2021 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (etwa durch die naheliegende Übermittlung der begehrten Unterlagen) entsprochen hat, sondern sich jeweils für eine in Folgeverfahren als grundsätzlich für ungeeignet erkannte Art der Auskunftserteilung entschieden hat. Zudem kann mit der Übermittlung der elektronischen Originaldateien vor allem deshalb nicht das Auslangen gefunden werden, weil die Behörde den im Verfahren festgestellten Widerspruch zu den physischen Unterlagen in zumindest einem Fall nicht erklären konnte.
Im Lichte dieser Erwägungen begründet daher das Einscannen der physischen Unterlagen keinen unverhältnismäßigen Aufwand der Behörde, der eine Verweigerung des Informationsbegehren rechtfertigen würde.
Schlagworte
Art der Auskunftserteilung, Aufwand, Auskunftsinteresse, Auskunftspflicht, Auskunftsverweigerung, Bindungswirkung, Datenschutz, direkte Postzustellung, Effizienz, Effizienzmaßnahmen, Einscannen, Einsichtnahme, entschiedene Rechtssache, Ermessen, Ersatzentscheidung, Form der Informationserteilung, Geheimhaltungsinteresse, Informationsbegehren, Informationsgewährung, Interessenabwägung, internationaler Rückschein, Lesbarkeit, Niederlegung, Originaldokument, PDF-Dokument, public watchdog, Rechtshilfe, Schwärzung, Übermittlung von Unterlagen, unverhältnismäßiger Aufwand, Veröffentlichungsinteresse, Wasserzeichen, Zurückweisung, Zustellung im AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.013.7929.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026