Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2026Index
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Rechtssatz
Es gibt keine Bestimmung, die es dem Beschwerdeführer untersagen würde, (zusätzlich) einen Antrag nach dem IFG zu stellen, der einen inhaltlichen Zusammenhang zu einem anhängigen – und nach der alten Rechtslage fortzuführenden – Auskunftspflichtverfahren aufweist.
Schlagworte
Art der Auskunftserteilung, Aufwand, Auskunftsinteresse, Auskunftspflicht, Auskunftsverweigerung, Bindungswirkung, Datenschutz, direkte Postzustellung, Effizienz, Effizienzmaßnahmen, Einscannen, Einsichtnahme, entschiedene Rechtssache, Ermessen, Ersatzentscheidung, Form der Informationserteilung, Geheimhaltungsinteresse, Informationsbegehren, Informationsgewährung, Interessenabwägung, internationaler Rückschein, Lesbarkeit, Niederlegung, Originaldokument, PDF-Dokument, public watchdog, Rechtshilfe, Schwärzung, Übermittlung von Unterlagen, unverhältnismäßiger Aufwand, Veröffentlichungsinteresse, Wasserzeichen, Zurückweisung, Zustellung im AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.013.7929.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026