Entscheidungsdatum
30.07.2026Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch
BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 05.03.2026, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch , BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 05.03.2026, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Spruchpunkt I./1. bis 3. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) AA
(= Beschwerdeführer) zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH zu verantworten, dass im Zeitraum vom 18.06.2025 bis 20.11.2025 die unter Spruch-
punkt I./A.1) und 3) und unter Spruchpunkt I./B des Bescheides vom 10.02.2023,
Zl ***, aufgetragenen Maßnahmen nicht fristgerecht umgesetzt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach dem Forst-
gesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) begangen, weswegen über ihn für die Verletzung der forstrechtlichen Vorschriften jeweils eine Geldstrafe in Höhe von
Euro 1.800,00 und für die Verletzung der wasserrechtlichen Vorschrift eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.600,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 720,00. Mit Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026 – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – stellte die belangte Behörde fest, dass die AA Bauplanungsgesellschaft mbH gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften würde. Mit Spruchpunkt römisch eins./1. bis 3. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) AA , (= Beschwerdeführer) zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH zu verantworten, dass im Zeitraum vom 18.06.2025 bis 20.11.2025 die unter Spruch-, punkt römisch eins./A.1) und 3) und unter Spruchpunkt römisch eins./B des Bescheides vom 10.02.2023, , Zl ***, aufgetragenen Maßnahmen nicht fristgerecht umgesetzt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach dem Forst-, gesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) begangen, weswegen über ihn für die Verletzung der forstrechtlichen Vorschriften jeweils eine Geldstrafe in Höhe von , Euro 1.800,00 und für die Verletzung der wasserrechtlichen Vorschrift eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.600,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 720,00. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026 – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – stellte die belangte Behörde fest, dass die AA Bauplanungsgesellschaft mbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften würde.
Gegen Spruchpunkt I./1. bis 3. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.04.2026 Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die festgesetzten Strafen grob überhöht und weder schuld- noch tatangemessen seien. Bei den gegenständlichen Tatbeständen handle es sich um Dauerdelikte, für welche er [= der Beschwerdeführer] in regelmäßigen Abständen bestraft werde. Er sei bemüht, ein den Vorgaben der Behörde entsprechendes Projekt einzureichen. Nunmehr habe die Behörde die verhängten Strafen im Vergleich zum Straferkenntnis vom 30.09.2025 zur
Zl *** betreffend die forstrechtlichen Verwaltungsübertretungen verdoppelt, betreffend die wasserrechtliche Verwaltungsübertretung vervierfacht. Die Stützmauer und die Verrohrung habe er [= der Beschwerdeführer] aus Sorge vor Hangrutschungen und Überflutungen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Haftungen nicht entfernt. Die von ihm aufgezeigte Pflichtenkollision habe die belangte Behörde nicht gewürdigt, hätte aber den Grad des Verschuldens erheblich mindern müssen. Selbst wenn die Aufforstung nicht vollständig den Vorgaben des Bescheides vom 10.02.2023, ***, entspräche, zeige die Beauftragung eines Fachunternehmens den Willen zur Erfüllung. Er
[= der Beschwerdeführer] habe darauf vertrauen dürfen, dass dieses Unternehmen die Aufforstung bescheidkonform durchführe. Zudem sei die Aufforstung zu rund 90% erfolgt, die Abweichung sei derart geringfügig, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (Waldfunktion) kaum berührt werde. Eine Aufforstung sei auch deshalb nicht erfolgt, weil sich in diesem Bereich die Steinmauer und die Verrohrung befinde. Von jenem neuen Projekt, an dem er [= der Beschwerdeführer] arbeite, wäre die aufzuforstende Fläche betroffen. Er [= der Beschwerdeführer] habe daher lediglich versucht zu vermeiden, dass junge Pflanzen durch nachfolgende Bauarbeiten wieder entfernt werden müssten.Gegen Spruchpunkt römisch eins./1. bis 3. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.04.2026 Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die festgesetzten Strafen grob überhöht und weder schuld- noch tatangemessen seien. Bei den gegenständlichen Tatbeständen handle es sich um Dauerdelikte, für welche er [= der Beschwerdeführer] in regelmäßigen Abständen bestraft werde. Er sei bemüht, ein den Vorgaben der Behörde entsprechendes Projekt einzureichen. Nunmehr habe die Behörde die verhängten Strafen im Vergleich zum Straferkenntnis vom 30.09.2025 zur , Zl *** betreffend die forstrechtlichen Verwaltungsübertretungen verdoppelt, betreffend die wasserrechtliche Verwaltungsübertretung vervierfacht. Die Stützmauer und die Verrohrung habe er [= der Beschwerdeführer] aus Sorge vor Hangrutschungen und Überflutungen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Haftungen nicht entfernt. Die von ihm aufgezeigte Pflichtenkollision habe die belangte Behörde nicht gewürdigt, hätte aber den Grad des Verschuldens erheblich mindern müssen. Selbst wenn die Aufforstung nicht vollständig den Vorgaben des Bescheides vom 10.02.2023, ***, entspräche, zeige die Beauftragung eines Fachunternehmens den Willen zur Erfüllung. Er , [= der Beschwerdeführer] habe darauf vertrauen dürfen, dass dieses Unternehmen die Aufforstung bescheidkonform durchführe. Zudem sei die Aufforstung zu rund 90% erfolgt, die Abweichung sei derart geringfügig, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (Waldfunktion) kaum berührt werde. Eine Aufforstung sei auch deshalb nicht erfolgt, weil sich in diesem Bereich die Steinmauer und die Verrohrung befinde. Von jenem neuen Projekt, an dem er [= der Beschwerdeführer] arbeite, wäre die aufzuforstende Fläche betroffen. Er [= der Beschwerdeführer] habe daher lediglich versucht zu vermeiden, dass junge Pflanzen durch nachfolgende Bauarbeiten wieder entfernt werden müssten.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht per se verweigere, sondern sich aktiv um die Ausarbeitung eines neuen, technisch und rechtlich einwandfreien Konzeptes bemühe, das sowohl den Sicherheits-anforderungen als auch den behördlichen Vorgaben gerecht werde. Dieses Bemühen sei strafmildernd zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung sein monatliches Bruttoeinkommen von Euro 2.000 völlig unzureichend gewürdigt. Eine Gesamtstrafe einschließlich der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 7.920,00 für einen Zeitraum vom 18.06.2025 bis 20.11.2025 stehe in keinem Verhältnis zu dem angeführten Einkommen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***, vor. Mit Schriftsatz vom 09.04.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***, vor.
Am 30.07.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Rechtfertigung vom 10.12.2025 und in der Beschwerde vom 08.04.2026. Zudem erfolgte durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Klarstellung, dass mit der Beschwerde vom 08.04.2026 Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026 im Hinblick auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen bekämpft wird. Die Beschwerde richtete sich somit ausschließlich gegen die Strafbemessung.Am 30.07.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Rechtfertigung vom 10.12.2025 und in der Beschwerde vom 08.04.2026. Zudem erfolgte durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Klarstellung, dass mit der Beschwerde vom 08.04.2026 Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026 im Hinblick auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen bekämpft wird. Die Beschwerde richtete sich somit ausschließlich gegen die Strafbemessung.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen CC und durch die Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen DD. Von einer Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Abstand genommen werden. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen CC und durch die Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen DD. Von einer Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Abstand genommen werden.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführer verzichtete nach der Verkündung auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2026, Zlen LVwG-2026/37/1013-6 und LVwG-2026/37/1024-6, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Niederschrift. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 30.07.2026 wurden nicht erhoben.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2026, Zlen LVwG-2026/37/1013-5 und LVwG-2026/37/1024-5, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 29 Abs 2a VwGVG die Ausfertigung der Niederschrift an die belangte Behörde. In diesem Schreiben wies das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang zu verlangen, ausdrücklich hin. Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 26.08.2026 und damit fristgerecht die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Ergänzend führte sie in ihrem Antrag an, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben „Geldstrafen und Verfahrenskosten nach Auffassung der gefertigten Behörde unrichtig berechnet wurden. In der mündlich verkündeten Entscheidung vom 30.07.2026 wurden die Verfahrenskosten mit insgesamt Euro 350,00 neu bestimmt. Nach Ansicht der Behörde müssen die neu bestimmten Verfahrenskosten jedoch Euro 450,00 betragen, da die mit Spruchpunkt I./1. und 2. verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 1.800,00 auf jeweils Euro 1.000, herabgesetzt wurden. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) müsste demnach Euro 4.950,00 betragen.“Mit Schriftsatz vom 12.08.2026, Zlen LVwG-2026/37/1013-5 und LVwG-2026/37/1024-5, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG die Ausfertigung der Niederschrift an die belangte Behörde. In diesem Schreiben wies das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang zu verlangen, ausdrücklich hin. Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 26.08.2026 und damit fristgerecht die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Ergänzend führte sie in ihrem Antrag an, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben „Geldstrafen und Verfahrenskosten nach Auffassung der gefertigten Behörde unrichtig berechnet wurden. In der mündlich verkündeten Entscheidung vom 30.07.2026 wurden die Verfahrenskosten mit insgesamt Euro 350,00 neu bestimmt. Nach Ansicht der Behörde müssen die neu bestimmten Verfahrenskosten jedoch Euro 450,00 betragen, da die mit Spruchpunkt römisch eins./1. und 2. verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 1.800,00 auf jeweils Euro 1.000, herabgesetzt wurden. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) müsste demnach Euro 4.950,00 betragen.“
Der Beschwerdeführer, geboren am 09.08.1960, deutscher Staatsbürger, ist wohnhaft Adresse 1, **** Z. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bauplanungsgesellschaft mbH. Laut dem der Beschwerde beigefügten Auszug verfügt er über ein Bruttoeinkommen von Euro 2.000,00. Im Rahmen der Verhandlung traf der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten.
Im Verwaltungsstrafregister scheinen mehrere Verwaltungsstrafen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie auch andere Verwaltungsübertretungen auf.
2. Zu den Tatvorwürfen:
Mit Spruchteil I./A des Bescheides vom 10.02.2023, Zl ***, trug die belangte Behörde der Günther Bauplanungs GmbH gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 die Durchführung der nachfolgenden Maßnahmen auf:Mit Spruchteil römisch eins./A des Bescheides vom 10.02.2023, Zl ***, trug die belangte Behörde der Günther Bauplanungs GmbH gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 die Durchführung der nachfolgenden Maßnahmen auf:
Von der Wiederaufforstungspflicht ausgenommen ist lediglich jene Teilfläche im Ausmaß von 25 m2, für welche (den Stadtwerken Z e.U. zum Zweck der Verlegung eines 10 kV Stromkabels) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z 25.11.2019,
Zl. *** eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde. Die Lage dieses auszusparenden Bereiches ist in Beilage A ersichtlich (rote Markierung entlang der Grundgrenze zu Gst **2). Abzüglich dieser Fläche ergibt sich somit eine wiederaufzuforstende Fläche von 875 m2 auf dem Gst **1, KG Z-Land.“Von der Wiederaufforstungspflicht ausgenommen ist lediglich jene Teilfläche im Ausmaß von 25 m2, für welche (den Stadtwerken Z e.U. zum Zweck der Verlegung eines 10 kV Stromkabels) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ziffer 25 Punkt 11 Punkt 2019,,, Zl. *** eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde. Die Lage dieses auszusparenden Bereiches ist in Beilage A ersichtlich (rote Markierung entlang der Grundgrenze zu Gst **2). Abzüglich dieser Fläche ergibt sich somit eine wiederaufzuforstende Fläche von 875 m2 auf dem Gst **1, KG Z-Land.“
Die Maßnahmen waren bis 01.07.2023 umzusetzen.
Mit Spruchteil I./B des Bescheides vom 10.02.2023, Zl ***, trug die belangte Behörde der AA Bauplanungs GmbH gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 iVm § 41 WRG 1959 auf, das auf das Waldgrundstück Gst **1, KG Z-Land umgelegte namenlose Gerinne zur Gänze vom Waldgrundstück Gst **1 zu entfernen und bis längstens 01.07.2023 im Sinne der Herstellung des ursprünglichen Zustandes wieder in seinen ursprünglichen Verlauf auf Gst **2, KG Z-Land (entsprechend Abbildung B, wird dort dunkelblau dargestellt), rückzubauen.Mit Spruchteil römisch eins./B des Bescheides vom 10.02.2023, Zl ***, trug die belangte Behörde der AA Bauplanungs GmbH gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 41, WRG 1959 auf, das auf das Waldgrundstück Gst **1, KG Z-Land umgelegte namenlose Gerinne zur Gänze vom Waldgrundstück Gst **1 zu entfernen und bis längstens 01.07.2023 im Sinne der Herstellung des ursprünglichen Zustandes wieder in seinen ursprünglichen Verlauf auf Gst **2, KG Z-Land (entsprechend Abbildung B, wird dort dunkelblau dargestellt), rückzubauen.
Im relevanten Zeitraum vom 18.06.2025 bis 20.11.2025 wurden die aufgetragenen Maßnahmen gemäß Spruchteil I./A/1) und 3) und /B des Bescheides vom 10.02.2023,
Zl ***, nicht vollständig umgesetzt. Die ohne Bewilligung errichtete Steinmauer sowie das ohne Bewilligung künstlich hergestellte Gerinne samt Verrohrung wurden nicht somit entfernt. Die Aufforstung auf dem Gst **1, GB ***** Z-Land, erfolgte im südlichen Bereich auf einer Fläche von rund 720 m2 (80 % der erforderlichen Aufforstung). Im nördlichen Bereich (ca 180 m2) fand bislang die aufgetragene Aufforstung nicht statt. Im relevanten Zeitraum vom 18.06.2025 bis 20.11.2025 wurden die aufgetragenen Maßnahmen gemäß Spruchteil römisch eins./A/1) und 3) und /B des Bescheides vom 10.02.2023, , Zl ***, nicht vollständig umgesetzt. Die ohne Bewilligung errichtete Steinmauer sowie das ohne Bewilligung künstlich hergestellte Gerinne samt Verrohrung wurden nicht somit entfernt. Die Aufforstung auf dem Gst **1, GB ***** Z-Land, erfolgte im südlichen Bereich auf einer Fläche von rund 720 m2 (80 % der erforderlichen Aufforstung). Im nördlichen Bereich (ca 180 m2) fand bislang die aufgetragene Aufforstung nicht statt.
In der Zwischenzeit wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Projekt eingereicht, welches zu einer Sanierung der Situation im Bereich der Gst **2 und Gst **1,
GB *****Z-Land, führen soll. Die Verfahren zu diesem Projekt sind bereits eingeleitet worden und eine wasserbautechnische Stellungnahme liegt vor. In der Zwischenzeit wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Projekt eingereicht, welches zu einer Sanierung der Situation im Bereich der Gst **2 und Gst **1, , GB *****Z-Land, führen soll. Die Verfahren zu diesem Projekt sind bereits eingeleitet worden und eine wasserbautechnische Stellungnahme liegt vor.
Die Feststellungen des Kapitels 1 der Sachverhaltsdarstellung zur Person des Beschwerdeführers stützen sich im Wesentlichen auf dessen Angaben, das Beschwerde-vorbringen und den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Da sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen richtete, wurde zugestanden, dass im Zeitraum 18.06.2025 bis 20.11.2025 die aufgetragenen Maßnahmen gemäß Spruchteil I./A/1) und 3) und /B des Bescheides vom 10.02.2023,
Zl ***, nicht vollständig umgesetzt wurden. Zudem konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Situation vor Ort auf die Angaben des Zeugen
CC und des forsttechnischen Amtssachverständigen DD stützen. Zum eingereichten Projekt äußerten sich der Beschwerdeführer und der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dementsprechend lauten die Feststellungen in
Kapitel 2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Da sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen richtete, wurde zugestanden, dass im Zeitraum 18.06.2025 bis 20.11.2025 die aufgetragenen Maßnahmen gemäß Spruchteil römisch eins./A/1) und 3) und /B des Bescheides vom 10.02.2023, , Zl ***, nicht vollständig umgesetzt wurden. Zudem konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Situation vor Ort auf die Angaben des Zeugen , CC und des forsttechnischen Amtssachverständigen DD stützen. Zum eingereichten Projekt äußerten sich der Beschwerdeführer und der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dementsprechend lauten die Feststellungen in , Kapitel 2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
1. Forstgesetz 1959:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 144/2023, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Forstaufsicht§ 172. […] Paragraph 172, […]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 174. (1) WerParagraph 174, (1) Wer
[…]
b)
33. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt; 33. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959
(WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 58/2017
lautet samt Überschrift auszugsweise, wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes 1959 , (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2017, , lautet samt Überschrift auszugsweise, wie folgt:
„Strafen
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 3/2008 (§ 9),
BGBl I Nr 57/2018 (§ 5) und BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 1991, (Paragraph 20,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, (Paragraph 9,), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 5,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraphen 19 und 45), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I
Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 05.03.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertretung am 11.03.2026 nachweislich zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.04.2026 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an der für die Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Verantwortlichkeit:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bauplanungsgesellschaft mbH. Diese Funktion übte der Beschwerdeführer auch während des im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Tatzeitraumes aus und war daher über diesen Zeitraum das nach außen vertretungsbefugte Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als vertretungsbefugtes Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH. Das angefochtene Straferkenntnis erfüllt daher die Anforderungen des § 9 VStG. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bauplanungsgesellschaft mbH. Diese Funktion übte der Beschwerdeführer auch während des im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Tatzeitraumes aus und war daher über diesen Zeitraum das nach außen vertretungsbefugte Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als vertretungsbefugtes Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH. Das angefochtene Straferkenntnis erfüllt daher die Anforderungen des Paragraph 9, VStG.
2.2. Zu den Tatvorwürfen:
Die belangte Behörde trug – gestützt auf § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 und
§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 – mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.02.2023,
Zl ***, der AA Bauplanungsgesellschaft mbH die Durchführung genau umschriebener Maßnahmen auf, welche bis zum 01.07.2023 umzusetzen waren. Die nicht fristgerechte Erfüllung dieser Maßnahmen ist als Dauerdelikt zu qualifizieren, wird doch der unrechtmäßige Zustand aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer war als verantwortliches Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH dafür zuständig, dass die aufgetragenen Maßnahmen erfüllt werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen ist im Zeitraum 18.06. bis 20.11.2025 nicht (vollständig) erfolgt. Dadurch verletzte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH die Rechtsvorschriften des § 174 Abs 1 lit b Z 33 Forst-
gesetz 1975 und des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 und beging somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt I./1. und 2. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***) und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt I./3. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***).Die belangte Behörde trug – gestützt auf Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 und , Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 – mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.02.2023, , Zl ***, der AA Bauplanungsgesellschaft mbH die Durchführung genau umschriebener Maßnahmen auf, welche bis zum 01.07.2023 umzusetzen waren. Die nicht fristgerechte Erfüllung dieser Maßnahmen ist als Dauerdelikt zu qualifizieren, wird doch der unrechtmäßige Zustand aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer war als verantwortliches Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH dafür zuständig, dass die aufgetragenen Maßnahmen erfüllt werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen ist im Zeitraum 18.06. bis 20.11.2025 nicht (vollständig) erfolgt. Dadurch verletzte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der AA Bauplanungsgesellschaft mbH die Rechtsvorschriften des Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forst-, gesetz 1975 und des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 und beging somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt römisch eins./1. und 2. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***) und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins./3. des Straferkenntnisses vom 05.03.2026, Zl ***).
2.3. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Besonders Bedacht zu nehmen ist auf das Ausmaß des Verschuldens. Auch die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse sowie allfällige Sorgfaltspflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Besonders Bedacht zu nehmen ist auf das Ausmaß des Verschuldens. Auch die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse sowie allfällige Sorgfaltspflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt des verletzten Rechtsgutes hoch. Es ist für den Rechtsstaat wesentlich, dass behördliche Wiederherstellungsaufträge eingehalten werden. Der Beschwerdeführer verwirklichte durch die Nicht-Umsetzung der aufgetragenen Wiederherstellung, für die er als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu sorgen hatte, genau jenes Verhalten, welches durch die §§ 174 Forstgesetz 1975 und 137 Abs 3 WRG 1959 unter Strafe gestellt wird. Es ist daher auch von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt des verletzten Rechtsgutes hoch. Es ist für den Rechtsstaat wesentlich, dass behördliche Wiederherstellungsaufträge eingehalten werden. Der Beschwerdeführer verwirklichte durch die Nicht-Umsetzung der aufgetragenen Wiederherstellung, für die er als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu sorgen hatte, genau jenes Verhalten, welches durch die Paragraphen 174, Forstgesetz 1975 und 137 Absatz 3, WRG 1959 unter Strafe gestellt wird. Es ist daher auch von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen.
Wesentlich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Umstand, dass in der Zwischenzeit ein Projekt eingereicht wurde, mit dem offensichtlich eine Sanierung der derzeit bestehenden, nicht gesetzeskonformen Situation bezweckt wird. Das Vorbringen, man sei bemüht, eine den rechtlichen Grundlagen entsprechende Situation herbeizuführen, ist somit nicht eine bloße Behauptung. Dieser Umstand und auch das Einkommen von Euro 2.000,00 brutto bewog das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu, die für die Verletzung der forstrechtlichen Vorschriften jeweils verhängte Geldstrafe von Euro 1.800,00 auf Euro 1.000,00 – entsprechend der Formulierung im Spruch wird damit die in den Spruchpunkten I./1 und 2. des Straf-erkenntnisses 05.03.2026, Zl ***, verhängte Geldstrafe jeweils auf
Euro 1.000,00 (statt Euro 1.800) reduziert – und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage und 21 Stunden und die nach § 137 Abs 3 WRG 1959 verhängte Geldstrafe von Euro 3.600,00 auf Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 17 Stunden) herabzusetzen. Wesentlich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Umstand, dass in der Zwischenzeit ein Projekt eingereicht wurde, mit dem offensichtlich eine Sanierung der derzeit bestehenden, nicht gesetzeskonformen Situation bezweckt wird. Das Vorbringen, man sei bemüht, eine den rechtlichen Grundlagen entsprechende Situation herbeizuführen, ist somit nicht eine bloße Behauptung. Dieser Umstand und auch das Einkommen von Euro 2.000,00 brutto bewog das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu, die für die Verletzung der forstrechtlichen Vorschriften jeweils verhängte Geldstrafe von Euro 1.800,00 auf Euro 1.000,00 – entsprechend der Formulierung im Spruch wird damit die in den Spruchpunkten römisch eins./1 und 2. des Straf-erkenntnisses 05.03.2026, Zl ***, verhängte Geldstrafe jeweils auf , Euro 1.000,00 (statt Euro 1.800) reduziert – und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage und 21 Stunden und die nach Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 verhängte Geldstrafe von Euro 3.600,00 auf Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 17 Stunden) herabzusetzen.
Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen findet daher maßgeblich seine Begründung in der Einreichung des Projektes und der dadurch möglichen Sanierung des derzeitigen rechtswidrigen Zustandes. Sollte weiterhin ein rechtskonformer Zustand nicht herbeigeführt werden, entfällt dieser Milderungsgrund.
Aus den dargelegten Gründen waren die im Spruchpunkt I./1., 2. und 3. des Straf-erkenntnisses 05.03.2026, Zl ***, verhängten Geldstrafen herabzusetzen und in diesem Umfang der Beschwerde Folge zu geben.Aus den dargelegten Gründen waren die im Spruchpunkt römisch eins./1., 2. und 3. des Straf-erkenntnisses 05.03.2026, Zl ***, verhängten Geldstrafen herabzusetzen und in diesem Umfang der Beschwerde Folge zu geben.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm gemäß
§ 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 29.11.2022,
Ra 2022/02/0041). Eine diesbezügliche Berichtigung war allerdings nicht erforderlich, da die belangte Behörde die verletzten Rechtsvorschriften sowie die Strafsanktionsnormen in der für den Tatzeitraum gültigen Fassung zitierte.Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm gemäß , Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH 29.11.2022, , Ra 2022/02/0041). Eine diesbezügliche Berichtigung war allerdings nicht erforderlich, da die belangte Behörde die verletzten Rechtsvorschriften sowie die Strafsanktionsnormen in der für den Tatzeitraum gültigen Fassung zitierte.
Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der Reduktion der verhängten Geldstrafen waren die Verfahrenskosten des behördlichen Strafverfahrens neu zu bestimmen. Dabei ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Verkündung – worauf die belangte Behörde zu Recht in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2026 hinweist – insofern ein Fehler unterlaufen, als es die Verfahrenskosten mit
Euro 350,00 statt Euro 450,00 festsetzte. An die Verkündung der Entscheidung ist aber auch deren Unwiderrufbarkeit verknüpft, weshalb die schriftliche Entscheidung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf
(VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Eine Berichtung des mündliche verkündeten Erkenntnisses im Hinblick auf die Festsetzung der behördlichen Verfahrenskosten in der schriftlichen Ausfertigung verbietet sich daher. Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses wird daher gegenüber der mündlich verkündeten Entscheidung nicht abgeändert.Aufgrund der Reduktion der verhängten Geldstrafen waren die Verfahrenskosten des behördlichen Strafverfahrens neu zu bestimmen. Dabei ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Verkündung – worauf die belangte Behörde zu Recht in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2026 hinweist – insofern ein Fehler unterlaufen, als es die Verfahrenskosten mit , Euro 350,00 statt Euro 450,00 festsetzte. An die Verkündung der Entscheidung ist aber auch deren Unwiderrufbarkeit verknüpft, weshalb die schriftliche Entscheidung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf , (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Eine Berichtung des mündliche verkündeten Erkenntnisses im Hinblick auf die Festsetzung der behördlichen Verfahrenskosten in der schriftlichen Ausfertigung verbietet sich daher. Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses wird daher gegenüber der mündlich verkündeten Entscheidung nicht abgeändert.
Für das Beschwerdeverfahren waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten aufzuerlegen.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2026 verkündet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte gemäß
§ 29 Abs 2a VwGVG mit Schriftsatz vom 12.08.2026, Zlen LVwG-2026/37/1013-5 und
LVwG-2026/37/1024-5, die Ausfertigung der Niederschrift an die belangte Behörde. Die belangte Behörde beantragte mit dem am 26.08.2026 und damit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz die Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2026 verkündet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte gemäß , Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG mit Schriftsatz vom 12.08.2026, Zlen LVwG-2026/37/1013-5 und , LVwG-2026/37/1024-5, die Ausfertigung der Niederschrift an die belangte Behörde. Die belangte Behörde beantragte mit dem am 26.08.2026 und damit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz die Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung zu prüfen. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs 1 Schluss-
satz Z 2 Forstgesetz 1975 und § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 in Verbindung mit § 19 VStG. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung zu prüfen. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 174, Absatz eins, Schluss-, satz Ziffer 2, Forstgesetz 1975 und Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 19, VStG. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
StrafzumessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.1023.7Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026